Titel: | Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika und die MacKinley Bill. |
Fundstelle: | Band 277, Jahrgang 1890, S. 453 |
Download: | XML |
Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von
Nordamerika und die MacKinley Bill.
Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten und die MacKinley
Bill.
Die tief einschneidende Bedeutung, welche die Aenderungen der amerikanischen
Einfuhrzolltarife für unsere an sich schon stark bedrängte Ausfuhr beanspruchen, mag
entschuldigen, daſs wir an dieser Stelle etwas näher auf die neueren amerikanischen
Zollschutzbestrebungen eingehen.
Die ersten Anregungen zum Abschlusse der Vereinigten Staaten in politischer wie
wirthschaftlicher Beziehung reichen bis zur Zeit des Präsidenten Monroe (1823) zurück, dessen Programm sich allmählich
zu der sogen. Monroe-Doktrin verdichtete, welche
„Amerika für die Amerikaner“ beanspruchte. Nunmehr hat sich diese Doktrin
die schärfste Geltung auf wirthschaftlichem Gebiete verschafft, als deren Ausfluſs
der am 1. Oktober 1889 in Washington durch den Staatssekretär Blaine abgehaltene Wirthschaftscongreſs zu betrachten
ist.
Der Congreſs verlangt zunächst die Errichtung eines all-amerikanischen Zollvereins,
Einheitlichkeit des Maſs- und Münzsystems, sowie Verbesserung des
Eisenbahnnetzes.
Der beabsichtigte amerikanische Zollverein richtet seine Spitze gegen Europa, dessen
bisher gewiſs groſsartige Einfuhr nach den amerikanischen Staaten unterbunden und
allmählich unmöglich gemacht werden soll, um Amerika auch wirthschaftlich völlig
selbständig machen zu können.
Den Gipfel dieser schutzzöllnerischen Bestrebungen bildet die sogen. Mac Kinley Tarifbill, welche nunmehr vom
Abgeordnetenhause der Vereinigten Staaten angenommen ist. Diese Bill will den Druck
von Zöllen auf eingeführte Waaren von 60 bis 80 Proc. des Werthes der Waaren
erhöhen, so daſs nach der Einführung dieses Tarifs wohl keine erfolgreiche Einfuhr
nach Nordamerika möglich ist.
Die Einfuhr wird aber durch eine fernere Bestimmung, die „Mac Kinley Administrative Bill“ d.h. die Bill zur
Vereinfachung der auf die Zollerhebung bezüglichen Gesetze, welche wir unten nach
dem Wortlaut übersetzt wiedergeben, fast verhindert.
Man sieht, daſs die Union zielbewuſst und thatkräftig vorgeht. Die Weltausstellung in
Chicago des Jahres 1892 soll sich in gewisser Beziehung als der Ausgangspunkt des
neuen Zeitlaufs für Amerika erweisen; sie soll den Markstein für das neue
amerikanische Zeitalter abgeben, da sie die gewaltige Kraftmenge, über welche die
Union verfügt, zeigen soll. Die Ausstellung in Chicago wird somit als Beweismittel
anzusehen sein, wie völlig unabhängig von Europa sich die Nordamerikanische Union
fühlt.
Bei Beurtheilung der Sachlage darf folgender Umstand nicht übersehen werden, welcher
auf die Art und Weise, in der in Amerika Politik gemacht wird, ein eigenthümliches
Streiflicht wirft. Es wird in der Erinnerung sein, daſs die Vereinigten Staaten von
Nordamerika die Zollschutzgesetzgebung anbahnten, um die während des Krieges mit den
Südstaaten gemachten Schulden zu decken. Diese Bezahlung der Kriegsschuld geschah in
so rascher Form, daſs sich der letzte demokratische Präsident Cleveland veranlaſst sah, eine Herabsetzung der Zölle
vorzuschlagen, um nur die riesige Ansammlung gemünzten Kapitals einigermaſsen zu
verhindern, denn es gelang auch nicht einmal die Einnahmen zu erschöpfen, als
Bestimmung getroffen wurde, groſse Pensionen für die ehemaligen Soldaten der grand army of the Republic aus diesem Fonds
auszusetzen. Durch dieses Vorhaben Cleveland's sah sich
aber der so ungemein kapitalkräftige Ring der Fabrikanten und Unternehmer in ihrer
Alleinherrschaft bedroht und dem Wettbewerbe der alten Welt zu scharf ausgesetzt.
Aus diesen Kreisen erhob sich dem zu Folge ein scharfer Gegensatz gegen Cleveland und die demokratische Partei, als deren
Erfolg sich der sonst völlig unerwartete Sieg der republikanischen Partei bei der
letzten Präsidentenwahl ergab. Nun erweist sich nach alter nordamerikanischer Sitte
die Regierungspartei denjenigen dankbar, denen sie die Herrschaft verdankt.
Es wird also nicht nur keine Herabsetzung der Zölle stattfinden, vielmehr wird die
Einfuhr durch Zollerhöhung und alle möglichen scharfen Vorschriften so ziemlich ganz
verhindert.
Für die Gröſse des Verlustes, welcher der deutschen Industrie aus den prohibitiven
Verordnungen der Mac Kinley Administrative Bill
erwachsen kann, liefern die statistischen Berichte über den Einfuhrhandel der
Vereinigten Staaten einen zuverlässigen Maſsstab. – Gemäſs dem offiziellen Bericht
des statistischen Bureaus in Washington betrug die Ausfuhr Deutschlands nach den
Vereinigten Staaten während des Quartals, welches mit dem 30. September 1889
endigte, die Summe von 27117356 Doll. oder nahezu 113 Mill. M., d.h. beinahe dreimal
so viel als Oesterreich-Ungarns „jährliche“ Ausfuhr nach Nordamerika. Die
Gesammteinfuhr der Vereinigten Staaten für dieselbe Zeit beziffert sich auf 190½
Mill. Doll. Welche Artikel die deutsche Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten
einschlieſst, ist in den amerikanischen Berichten nicht näher bezeichnet.
Sofort bei der Deklarirung der Waaren wird der Exporteur auf neue Regeln stoſsen.
Während es bisher genügte, im Namen des Absenders oder Verkäufers die Factura
auszustellen und eine stereotype Erklärung mit Bezug auf die Correctheit derselben
zu unterzeichnen, muſs jetzt der Factura eine schriftliche Erklärung beigefügt
werden, aus der hervorgeht, wo und zu welcher Zeit und von wem die betreffende Waare
gekauft oder von wem sie fabrizirt wurde.
Ueberdies muſs die Exportwaare noch mit der Etikette des Fabrikanten versehen und
darf nicht etwa unter englischer oder französischer Etikette versendet werden, wenn
sie in Deutschland hergestellt worden ist, ein Punkt, der sich übrigens noch
schärfer in dem letzten englischen Zolltarif findet. Ferner muſs die Factura den
Marktpreis enthalten, welchen der Fabrikant willens wäre, an Ort und Stelle entgegen
zu nehmen. Der letzte Satz ist namentlich auf die Exporteure gemünzt, welche bisher
ihre Waaren an Filialgeschäfte in Amerika consignirten, ausschlieſslich für den
amerikanischen Markt fabrizirten und daher am Herstellungsplatze keinen Marktpreis
für ihre Fabrikate festgestellt hatten. Die oben erwähnte schriftliche Erklärung
muſs der Empfänger der Waare vor der amerikanischen Zollbehörde wiederholen. Macht
er hierbei falsche Angaben mit Bezug auf einen einzigen der vorgeschriebenen Punkte,
so folgt Geldbuſse bis zu 5000 Doll. oder Zuchthaus bis zu 2 Jahren oder beides und
auſserdem noch Confiscation der Waaren.
Alle eingeführten Waaren werden von den Zollbehörden abgeschätzt; als Basis wird der
Werth angenommen, den die offiziellen Abschätzer für den wirklichen Marktwerth am
Herstellungsorte halten. Hierbei spielen die in der Factura angegebenen Preise keine
Rolle. Uebersteigt der abgeschätzte Werth den in der Factura angegebenen um 10
Proc., so wird auſser der gesetzlichen Zollgebühr ein weiterer Zoll gleich 2 Proc.
des abgeschätzten Gesammtwerthes für je 1 Proc. um welches der abgeschätzte Werth
den in der Factura angegebenen übersteigt, erhoben. Uebersteigt der abgeschätzte
Werth den in der Factura enthaltenen um 40 Proc. so erfolgt Confiscation. Will der
Importeur letztere auf gerichtlichem Wege annulliren, so muſs er die Beweise
beibringen, daſs seine Werthangabe die richtige und die Abschätzung irrig ist. Die
Bürde des Beweises seiner Unschuld ruht auf ihm. Die Confiscation an sich ist ein
Beweis seiner Schuld. Wenn Waaren für Rechnung des Fabrikanten an einen Agenten,
Associé oder Consignatar in den Vereinigten Staaten behufs Verkaufes consignirt
sind, so muſs auſser den oben erwähnten Dokumenten eine schriftliche Deklaration des
Fabrikanten beigebracht werden, in welcher alle Kostenelemente einbegriffen sein
müssen, d.h. die Kosten des Rohmaterials, der Fabrikation und aller einzelnen mit
der Herstellung irgendwie verbundenen Ausgaben. Um den Marktpreis als Basis für die
Zollerhebung festzustellen, werden sodann 8 Proc. auf diese Herstellungskosten
geschlagen.
Der Präsident ernennt neun Generalabschätzer, welche ein jährliches Salär von je 7000
Doll. oder ungefähr 30000 M. beziehen und zu irgend einer Zeit wegen Unfähigkeit,
Pflichtvernachlässigung oder Amtsmiſsbrauch abgesetzt werden können. Das Urtheil über
die Gründe der Absetzung ist ganz und gar dem Gutdünken des Präsidenten
überlassen.
Wir geben im Folgenden einen Auszug aus der Mac Kinley
Bill nach einer Mittheilung der Papier-Zeitung
wieder:
1) Alle in die Vereinigten Staaten importirten Waaren werden als das Eigenthum der
Person angesehen, an welche sie consignirt sind, und der Inhaber eines an Ordre
consignirten und seitens des Consignators (consignors) indossirten Ladescheines gilt
als Consignatur (consignee) der betreffenden Waaren.
2) Alle Facturen über importirte Waaren sollen in der Währung des Ursprungslandes und
mit Berechnung des wirklich bezahlten Preises ausgestellt werden. Die Facturen
müssen eine correcte Beschreibung der betreffenden Waaren enthalten und, im Falle
die letzteren zu sofortigem Weitertransport ohne Abschätzung bestimmt sind, in drei-
oder vierfachen Exemplaren ausgestellt und seitens des Inhabers oder Absenders der
Waaren unterzeichnet werden.
3) Alle solche Facturen müssen bei oder vor Absendung der Waaren dem Consul,
Vice-Consul oder commerciellen Agenten der Vereinigten Staaten des
Consulardistriktes, in welchem die Waaren zum Export nach den Vereinigten Staaten
hergestellt oder gekauft waren, unterbreitet werden. Denselben muſs eine von dem
Käufer, Fabrikanten, Eigenthümer oder Agenten unterzeichnete Erklärung beigefügt
werden, welcher zu Folge die Facturen in jeder Hinsicht correct und wahrheitsgetreu
sind. Die Facturen müssen, wenn die Waare durch Kauf erlangt wurde, folgende Punkte
enthalten: Wahrheitsgetreue und ausführliche Angaben der Zeit, wann, des Ortes, wo,
und der Person, von welcher die betreffenden Waaren gekauft wurden, ferner des
wirklichen Kostenpreises der Waaren und aller Unkosten darauf. In den Facturen darf
kein anderer Discont, Zollrabatt oder Prämie, als thatsächlich auf die Waaren
erlaubt ist, aufgeführt sein, und wenn die betreffenden Waaren auf irgend eine
andere Weise als durch Kauf erlangt wurden, muſs der wirkliche Marktwerth oder
Engros-Preis derselben zur Zeit der Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten auf den
Hauptmärkten des Landes, aus welchem die Waaren exportirt wurden, angegeben
sein.
Der wirkliche Marktwerth ist der Preis, zu welchem die in einer Factura beschriebene
Waare auf den betreffenden Märkten allgemein zum Kaufe offerirt wird, und welchen
der Fabrikant oder Eigenthümer für die betreffende, auf dem gewöhnlichen
Geschäftswege in den üblichen Engros-Qualitäten verkaufte Waare erhalten haben würde
und willens war, entgegenzunehmen. In der Factura müssen alle Unkosten auf die
betreffenden Waaren und die wirkliche Quantität derselben angegeben sein, und keine
andere von der in Rede stehenden verschiedene Factura darf irgend Jemandem behändigt
werden. Wenn die Waare thatsächlich gekauft wurde, muſs in der betreffenden
Erklärung auch die Angabe enthalten sein, daſs die Geldsorte, in welcher die Factura
ausgestellt, diejenige ist, welche von dem Käufer wirklich für die Waare bezahlt
ist.
4) Mit Ausnahme von persönlichen Effecten, welche ein Reisender bei sich führt,
dürfen importirte Waaren, deren zollpflichtiger Werth 100 Doll. übersteigt, nicht
ohne Vorzeigung einer gehörig beglaubigten Factura oder einer eidlichen Erklärung
(Affidavit) der Gründe für die Nichtunterbreitung einer Factura, einklarirt werden.
Auf solche eidliche Erklärung hin darf indessen die Einklarirung auch nur dann
erfolgen, wenn ihr eine Aufstellung in Form einer Factura beigefügt ist, aus welcher
der wirkliche Kostenpreis der betreffenden Waare oder der Marktwerth zur Zeit des
Exports ersichtlich ist. Die betreffende Aufstellung muſs durch Eid erhärtet werden.
Die Zollbeamten sind gesetzlich berechtigt, die genannten Personen zu vernehmen. Im
Falle sich Jemand weigern sollte, derartige Angaben zu machen, ist es ihm später
nicht gestattet, irgendwelche Schriftstücke einzureichen, um die Entrichtung eines
Zuschlagzolles, einer Strafe oder Confiscation zu vermeiden.
Der Finanzminister kann Verfügungen erlassen, denen zu Folge bei Büchern und
Zeitschriften, welche in fortlaufenden Nummern, Theilen oder Bänden publicirt und importirt
werden und zu zollfreier Einfuhr berechtigt sind, die Abgabe einer einmaligen
Erklärung für die ganze Serie statthaft ist.
Wenn Waaren, deren Werth 100 Doll. übersteigt, auf eine Aufstellung in Form einer
Factura hin einklarirt werden, soll der Zollcollector die Stellung einer Bürgschaft
für die spätere Beibringung einer in gehöriger Weise beglaubigten Factura
verlangen.
5) Wenn importirte Waaren mittels Factura einklarirt werden, muſs eine der unten
folgenden Deklarationen, und zwar je nach der Sachlage seitens des Eigenthümers,
Importeurs, Consignatars oder Agenten beim Zollcollector des Einfuhrhafens deponirt
werden. Die betreffende Deklaration muſs seitens des Ausstellers vor dem Collector,
einem öffentlichen Notar oder irgend einem anderen gesetzlich zur Abnahme von Eiden
oder eidlichen Angaben ermächtigten Beamten unterzeichnet werden.
Deklaration eines Consignatars,
Importeurs oder Agenten.
Ich (Name) erkläre hiermit feierlich und der Wahrheit getreu, daſs ich der
Consignatar (Importeur oder Agent) der in der betreffenden Factura oder der
angefügten Zolldeklaration beschriebenen Waare bin; daſs die von mir dem Collector
von (Hafen) unterbreiteten Facturen und Ladescheine die richtigen sind, welche ich
in Begleitung aller mittels des (Name des Fahrzeuges) Kapitän (Name), von (Name des
Abgangs-Hafens), importirten Güter und Waaren für Rechnung irgend einer Person, für
welche ich dieselben einzuklariren autorisirt bin, erhalten habe; daſs sich die
betreffende Factura oder der betreffende Ladeschein in demselben Zustande befinden,
wie ich sie thatsächlich erhalten, und daſs ich von dem Vorhandensein irgend einer
anderen Factura oder irgend eines anderen Ladescheines für die betreffenden Waaren
und Güter weder Kenntniſs habe, noch glaube, daſs solche vorhanden; daſs die
gegenwärtig dem Zollcollector überantwortete Zolldeklaration eine im Einklänge mit
Factura und Ladeschein stehende richtige und wahrheitsgetreue Beschreibung der
betreffenden Waaren und Güter enthält; daſs meinerseits oder meines Wissens seitens
irgend einer anderen Person in der betreffenden Beschreibung nichts verheimlicht
oder ausgelassen worden, wodurch die Vereinigten Staaten um einen Theil des ihnen
gesetzmäſsig zukommenden Zolles von den in Rede stehenden Waaren und Gütern betrogen
werden könnten; daſs die betreffende Factura und die darin enthaltenen Angaben in
jeder Hinsicht wahrheitsgetreu und der Person, von welcher sie angeblich herrühren,
auch wirklich ausgestellt worden sind; und daſs ich, wenn ich später irgend einen
Irrthum in der betreffenden Factura oder in der gegenwärtigen Aufstellung und
Beschreibung der betreffenden Waaren und Güter entdecke, oder wenn ich irgend eine
andere Factura für dieselben erhalte, sofort dem Zollcollector dieses Distriktes
davon Anzeige machen will. Ferner erkläre ich feierlich und der Wahrheit getreu,
daſs ich (oder wir) (Name und Aufenthalt des oder der Eigenthümer) nach meinem (oder
unserem) besten Wissen und Dafürhalten der (oder die) Eigenthümer der in der
angefügten Zolldeklaration erwähnten Waaren und Güter bin (oder sind); daſs die von
mir unterbreitete Factura den wirklichen Kostenpreis (wenn gekauft), oder den
wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis (wenn anderweitig erlangt) zur Zeit des
Exports nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die
betreffenden Waaren und Güter importirt wurden, enthält; sowie ferner, daſs in der
betreffenden Factura, wenn thunlich, der Werth aller Cartons, Schachteln, Körbe,
Kisten, Säcke, sowie sonstiger Emballage jeder Art, und ferner aller sonstigen
Kosten, Unkosten und Ausgaben, wie sie aus dem Zurechtmachen und Verpacken der Waare
für den Export erwachsen, eingeschlossen und specificirt sind, und daſs in der
Factura kein anderer Disconto, Prämie oder Zollrabatt, als die thatsächlich auf die
Waare gestatteten, aufgeführt sind.
(Aehnliche Erklärungen müssen, wenn die Waare gekauft ist, die Fabrikanten bezieh.
die Eigenthümer der Waare abgeben.)
6) Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklarationen macht oder dazu behilflich
ist, wird, wenn er dieses Vergehens überführt ist, zur Erlegung einer Geldbuſse bis
zu 5000 Doll. oder zu Zuchthaus bis zu zwei Jahren, oder zu beiden, nach Gutdünken des
betreffenden Richters, verurtheilt, während die betreffende importirte Waare
confiscirt wird.
7) Der Eigenthümer, Consignatar oder Agent von importirten Waaren, welche wirklich
gekauft sind, darf bei der Einklarirung den in der Factura angegebenen Kostenpreis
oder Werth derartig erhöhen, daſs derselbe seiner Ansicht nach dem wirklichen
Marktwerth oder Engros-Preis der betreffenden Waare zur Zeit des Exports nach den
Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem dieselbe importirt
worden, gleichkommt. Eine derartige Erhöhung ist indessen bei Waaren, welche auf
andere Weise als durch wirklichen Kauf erlangt wurden, nicht statthaft. Der
Zollcollector, in dessen Distrikt irgend welche Waaren importirt und einklarirt
werden, soll dafür sorgen, daſs der wirkliche Marktwerth oder der Engros-Preis
derselben abgeschätzt wird, und wenn der abgeschätzte Werth den bei der Einklarirung
deklarirten Werth um mehr als 10 Proc. übersteigt, soll auf die betreffende Waare
auſser der gesetzlich darauf ruhenden Zollgebühr noch ein weiterer Betrag gleich 2
Proc. des abgeschätzten Totalwerthes für jedes Procent, um welches der abgeschätzte
Werth den in der Zolldeklaration angegebenen Werth übersteigt, erhoben werden. Diese
Zuschlagszölle beziehen sich nur auf den betreffenden Artikel in jeder Factura,
dessen Werth zu niedrig angegeben worden war. Wenn aber der abgeschätzte Werth den
in der Zolldeklaration angegebenen Werth um mehr als 40 Proc. übersteigen sollte,
kann eine derartige Zolldeklaration als muthmaſslich betrügerisch angesehen werden,
und der Zollcollector darf in diesem Falle die betreffende Waare confisciren und,
wie in den Fällen einer Beschlagnahme, wegen Verletzung der Zollgesetze vorgehen.
Bei irgend einem aus solcher Confiscirung hervorgehenden Prozesse soll die Thatsache
einer solchen Minderbewerthung (undervaluation) als muthmaſslicher Beweis des
Betruges gelten. Der Recurrent hat den Beweis zur Widerlegung der Anschuldigung
beizubringen, und über die zu niedrig bewertheten Waaren soll Confiscation verhängt
werden, wenn es dem Angeschuldigten nicht gelingt, durch ausreichende Beweise
darzuthun, daſs er keine betrügerische Absicht hatte. Die betreffende Confiscation
soll sich auf den gesammten Inhalt des Waaren-Kollo oder Pakets erstrecken, in
welchem sich der betreffende oder die betreffenden Artikel, welche in jeder Factura
zu niedrig bewerthet (undervalued) waren, befanden.
8) Wenn einklarirte Waare behufs Verkaufes consignirt ist, muſs dem Zollcollector des
Hafens, in welchem die Einklarirung stattfindet, eine seitens des betreffenden
Fabrikanten unterzeichnete Deklaration betreffs der Herstellungskosten der
betreffenden Waare unterbreitet werden, in welche alle die im Abschnitt 11 dieses
Gesetzes erwähnten Kosten-Elemente einbegriffen sein müssen. Diese Angaben müssen in
drei Exemplaren ausgefertigt werden und mit dem Attest des Vereinigten
Staaten-Consularbeamten des Consulardistrikts versehen sein, in welchem die Waare
hergestellt bezieh. importirt wurde. Eines der drei Exemplare erhält die Person,
welche die Deklaration machte, ein anderes der Zollcollector des Hafens, und das
dritte wird von dem betreffenden Consularbeamten zurückbehalten und zu den Akten
genommen.
9) Wenn Jemand falsche Facturen u.s.w. vorzeigt, oder falsche schriftliche oder
mündliche Angaben macht oder dies zu thun versucht, oder wenn sich eine solche
Person absichtlich irgend einer Versäumniſs schuldig macht, durch welche die
Vereinigten Staaten um die ihnen gesetzlich zukommenden Zölle oder um einen Theil
derselben betrogen werden, so soll die betreffende Waare confiscirt und der Werth
derselben von der Person, welche die Einklarirung gemacht hatte, eingefordert
werden. Die betreffende Confiscation soll sich indessen nur auf den gesammten Inhalt
oder den Werth desselben, des Kollo oder Pakets erstrecken, in welchem der oder die
speciellen Artikel enthalten sind, auf welche sich die oben erwähnten betrügerischen
Praktiken beziehen. Der betreffende Defraudant kann, wenn überführt, in jedem
einzelnen Falle zur Zahlung einer Geldbuſse bis zu 5000 Doll. und zu einer
Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren, oder, nach Dafürhalten des Gerichtes, zu beiden
Strafen verurtheilt werden.
10) Die Abschätzer (Appraisers) der Vereinigten Staaten sind verpflichtet, mit allen
ihnen zu Gebote stehenden vernünftigen Mitteln den wirklichen Marktwerth und
Engros-Preis der Waare zur Zeit des Exportes auf den Hauptmärkten des Landes, aus
welchem dieselben importirt wurden, auszufinden und abzuschätzen, ohne Rücksicht auf
die in den Facturen, Affidavits u.s.w. gemachten Angaben betreffs der Kosten oder
Produktionskosten. Ferner sollen die oben erwähnten Beamten verpflichtet sein, die
Anzahl der Yards, Pakete oder Quantitäten und den wirklichen Marktwerth oder
Engros-Preis eines jeden derselben zu controliren.
11) Wenn der wirkliche Marktwerth eines Artikels nicht zur Zufriedenheit des
abschätzenden Beamten festgestellt werden kann, soll der Appraiser alle ihm zu
Gebote stehenden Mittel anwenden, um die Productionskosten der betreffenden Waare
zur Zeit des Exportes nach den Vereinigten Staaten am Herstellungsorte ausfindig zu
machen. In die betreffenden Productionskosten müssen die Kosten des Rohmaterials und
der Fabrikation, alle mit der Herstellung in Verbindung stehenden Ausgaben, die aus
dem Zurechtmachen und der Verpackung der Waare zum Versandt erwachsenden Ausgaben
und ein Zuschlag von 10 Proc. auf die auf diese Weise festgestellten Gesammtkosten
einbegriffen sein. In keinem solchen Falle soll die betreffende Waare bei der
Originalabschätzung oder bei der Wiederabschätzung geringer, als der auf diese Weise
festgestellte Betrag der Gesammtproductionskosten ist, abgeschätzt werden.
12) Der Präsident soll mit Zustimmung des Bundessenates neun General-Appraisers
ernennen, deren jeder ein jährliches Gehalt von 7000 Doll. erhalten soll. Nicht mehr
als fünf dieser Appraisers dürfen ein und derselben politischen Partei angehören.
Dieselben dürfen kein anderes Geschäft und keinen anderen Beruf haben und können
seitens des Präsidenten jederzeit abgesetzt werden. Drei dieser Appraisers sollen im
Hafen von New York täglich (mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage)
als Collegium (board) der General-Appraisers fungiren.
In dem genannten Hafen soll auch ein Lokal zur Aufbewahrung und Klassificirung von
Waarenproben eingerichtet werden.
13) In den Häfen, in welchen sich kein Appraiser befindet, soll das Certificat des
Zollbeamten, welcher mit dem Abschätzen des zollpflichtigen Werthes importirter
Waaren und der Erhebung der Zölle darauf betraut ist, als Beweis der vorgenommenen
Abschätzung gelten. Sollte indessen der Zollcollector die Abschätzung irgend einer
importirten Waare für zu niedrig halten, so kann er eine Wiederabschätzung anordnen,
welche von einem der General-Appraisers vorzunehmen ist.
Wenn der Importeur, Eigenthümer, Agent oder Consignatar der betreffenden Waare mit
der Abschätzung nicht einverstanden ist, kann derselbe, vorausgesetzt, daſs er den
gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einklarirung und Abschätzung von Waaren
nachgekommen ist, innerhalb zweier Tage danach dem Collector schriftlich Mittheilung
davon machen, daſs er mit dem Resultate der Abschätzung nicht einverstanden sei, auf
welche Reklamation hin der Collector sofort eine Wiederabschätzung der betreffenden
Waare seitens eines der General-Appraisers anordnen soll. Die bei einer solchen
Wiederabschätzung getroffene Entscheidung kann seitens des Importeurs wie seitens
des Zollcollectors angefochten werden. In beiden Fällen hat der Collector dann die
Factura und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem im Hafen von
New York fungirenden Collegium oder einem anderen aus drei General-Appraisers
bestehenden, seitens des Finanzministers zu dem Zwecke zu bezeichnenden Collegium zu
unterbreiten, welches dieselben zu prüfen und den Fall zu entscheiden hat. Die
Entscheidung dieses Collegiums ist für alle interessirten Theile maſsgebend.
14) Die Entscheidung des Zollcollectors hinsichtlich des Betrages der Zölle und
sonstigen Abgaben kann innerhalb zehn Tagen nach Feststellung und Liquidation der
Zölle angefochten werden. Ist dies geschehen, so hat der Collector die
Zolldeklaration und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem
Collegium der General-Appraisers zu unterbreiten, welche den Fall prüfen. Die seitens
dieses Collegiums abgegebene Entscheidung ist maſsgebend und endgültig.
15) Wenn der Eigenthümer u.s.w. einer importirten Waare, oder der Zollcollector, oder
der Finanzminister mit der Entscheidung der General-Appraisers nicht einverstanden
ist, so kann jeder einzelne von ihnen, innerhalb eines Zeitraumes von dreiſsig Tagen
nach Abgabe der betreffenden Entscheidung, beim Circuit
Court der Vereinigten Staaten (Bundes-Kreisgericht) des betreffenden
Distrikts eine Revision der anstöſsigen Entscheidung beantragen.
Bei Einreichung einer derartigen Appellation ist im Bureau des „Clerks“ des
betreffenden Gerichts eine in gedrängter Kürze gehaltene Angabe der beanstandeten
Irrthümer zu Protokoll zu geben und eine Abschrift dieses Schriftstückes dem
Zollcollector, oder dem Importeur, Eigenthümer, Agenten oder Consignatar zu
behändigen. Innerhalb zwanzig Tagen kann das Gericht die Angelegenheit an einen der
General-Appraisers verweisen, damit derselbe innerhalb sechzig Tagen weiteres
Beweismaterial für das Gericht sammle, welches danach entscheidet. Nur wenn das
Gericht die betreffende Frage für so wichtig hält, daſs eine Revision der
betreffenden Entscheidung durch den Supreme Court
(höchsten Bundesgerichtshof) der Vereinigten Staaten nothwendig ist, kann der Circuit Court innerhalb eines Zeitraumes von dreiſsig
Tagen danach eine Appellation an den Supreme Curt
gestatten.
16) Die General-Appraisers sind ermächtigt, Eide abzunehmen, und die Vorlegung von
Briefen, Rechnungen oder Facturen, sowie mündliche und schriftliche Aussagen zu
verlangen.
17) Wenn eine derart vorgeladene Person dieser Vorladung nicht nachkommt, soll sie um
100 Doll. gebüſst werden. Wer vor einem General-Appraiser, Collegium der
General-Appraisers, Lokal-Appraiser oder Zollcollector absichtlich unter Eid falsche
Angaben macht, macht sich des Verbrechens des Meineides schuldig, und wenn er der
Eigenthümer, Importeur oder der Consignatar der in Rede stehenden Waare ist, soll
die letztere confiscirt werden.
18) Alle seitens der General-Appraisers und der Collegien der General-Appraisers
abgegebenen Entscheidungen hinsichtlich der Bewerthung und Zollraten sollen
aufbewahrt und protokollirt werden, so daſs sie von interessirten Personen
eingesehen werden können. Alle Entscheidungen der General-Appraisers sollen dem
Finanzminister und dem im Hafen von New York im Dienst befindlichen Collegium der
General-Appraisers berichtet werden, und der Bericht an das letztere muſs, wenn
thunlich, von Proben der in Rede stehenden Waaren begleitet sein. Ein Auszug aus
diesen Entscheidungen soll wenigstens einmal in jeder Woche, zur Informirung der
Zollbeamten und des Publikums, veröffentlicht werden.
19) Wenn zur Verpackung von importirter Waare, gleichviel ob zollpflichtig oder
zollfrei, irgend ein ungewöhnlicher Artikel oder irgend eine ungewöhnliche Form
benutzt wurde, welche zu einem anderen Zwecke als zum bona fide-Transport der
betreffenden Waaren nach den Vereinigten Staaten bestimmt sind, so soll ein
Zusatzzoll auf das betreffende Material oder den betreffenden Artikel zu derselben
Rate erhoben werden, wie er entrichtet werden müſste, wenn das betreffende
Verpackungsmaterial besonders importirt worden wäre.
20) Jede in einem öffentlichen oder privaten Zollspeicher deponirte Waare kann
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Datum der ursprünglichen Einfuhr an
gerechnet, gegen Entrichtung der Zölle und Unkosten, welche zur Zeit der
Zurückziehung darauf fällig sind, zum Consum zurückgezogen werden.
21) Bei allen Prozessen, bei welchen es sich um eine Beschlagnahme handelt, soll,
wenn irgend Jemand Anspruch auf das confiscirte Eigenthum erhebt, der
Ansprucherhebende den Beweis der Richtigkeit seines Anspruches antreten.
22) Alle früheren Gebühren und Eide sind hiermit abgeschafft.
23) Zollnachlaſs für Waaren, welche während des Transportes beschädigt wurden, wird nicht gewährt, doch
kann der betreffende Importeur innerhalb zehn Tagen nach der Einklarirung alle in
einer Factura aufgeführten Waaren oder einen Theil derselben der Bundesregierung
überlassen. In diesem Falle soll er von der Entrichtung des Zolles auf den
preisgegebenen Theil befreit sein, vorausgesetzt, daſs der preisgegebene Theil sich
auf 10 Proc. oder darüber des Gesammtwerthes der in der Factura aufgeführten Menge
beläuft. Die der Bundesregierung preisgegebenen Waaren sollen für Rechnung der
letzteren den Anordnungen des Finanzministers gemäſs auf dem Auktionswege verkauft
oder anderweitig veräuſsert werden.
24) Wenn Zolle oder Abgaben unter Vorbehalt der Appellation entrichtet worden sind,
so wird der zu viel entrichtete Betrag aus dem Bundesschatze zurückerstattet.
25) Kein Collector kann für Vorschriften oder Entscheidungen in Zollangelegenheiten
verantwortlich gemacht werden, sofern der Importeur u.s.w. auf Grund dieses Gesetzes
berechtigt ist, gegen die Entscheidung desselben zu appelliren.
26) Wer einem Beamten oder Angestellten der Vereinigten Staaten-Regierung direkt oder
indirekt Geld oder Werthsachen gibt, anbietet oder verspricht, um denselben zur
Umgehung der Zollbestimmungen bei der Einfuhr, Abschätzung, Einklarirung und Prüfung
von Waaren und Passagiergepäck zu verleiten, oder wer durch Drohungen, Forderungen
oder Versprechungen irgend welcher Art versucht, einen solchen Beamten oder
Angestellten in unpassender Weise zu beeinflussen oder zu controliren, damit er
seine Pflicht verletze, soll, wenn dieser Vergehen überführt, zur Zahlung einer
Geldbuſse bis zu 2000 Doll. und zu Zuchthaus bis zu einem Jahre, oder nach Gutdünken
des Gerichts zu beiden Strafen verurtheilt werden.
27) Beamte oder Angestellte der Vereinigten Staaten, welche auſser den ihnen
gesetzlich zukommenden Gebühren von irgend einer Person, direkt oder indirekt, Geld
oder Werthsachen für die Beihilfe zu Zoll-Defraudationen bei der Einfuhr u.s.w.
verlangen, erpressen oder entgegennehmen, sollen, wenn sie vom Gerichte schuldig
befunden werden, eine Geldbuſse bis zu 5000 Doll. zahlen und mit Zuchthaus bis zu
zwei Jahren, oder mit beiden, je nach Dafürhalten des Gerichtes, bestraft
werden.
28) In transito nach einem fremden Lande eintreffende Gepäckstücke oder persönliche
Effecten können seitens der Besitzer dem Zollcollector des betreffenden Distrikts
übergeben werden, welcher dieselben aufzubewahren hat, ohne irgend welche Zollgebühr
oder andere Abgaben darauf verlangen zu dürfen, und der sie an den Collector des
Abfahrtshafens weiter zu befördern hat, wo die betreffenden Artikel den Eigenthümern
bei ihrer Abreise nach dem Auslande kostenfrei wieder eingehändigt werden. Der
Finanzminister hat die hierzu nothwendigen Regulative zu erlassen.
29) Betrifft die Einwirkung der Bill auf ältere Gesetze.
30) Dieses Gesetz soll am ersten Tage des August 1890 in Kraft treten, mit Ausnahme
des Abschnittes 12, welcher sofort in Kraft tritt.