Titel: | Verbesserung im Ausschmelzen des metallischen Kupfers aus Kupfererzen, worauf Jos. Jones, Gentleman zu Amlwch in Anglesea, North-Wales, sich am 16. Jul. 1828 ein Patent ertheilen ließ. |
Fundstelle: | Band 39, Jahrgang 1831, Nr. LXVI., S. 198 |
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LXVI.
Verbesserung im Ausschmelzen des metallischen
Kupfers aus Kupfererzen, worauf Jos.
Jones, Gentleman zu Amlwch in Anglesea, North-Wales, sich am 16. Jul. 1828 ein Patent ertheilen
ließ.
Aus dem London Journal of Arts. Octbr. 1830. S.
21.
Jones, uͤber das Ausschmelzen des metallischen
Kupfers.
Durch diese Verbesserung soll das Schmelzen des in den Kupfererzen enthaltenen
Kupfers erleichtert werden, und dann eintreten, wenn das Erz in den Zustand eines
sogenannten Regulus oder Rohkupfers getreten ist.
Der Regulus des Patent-Traͤgers enthaͤlt Schwefelkupfer und
Schwefeleisen, und damit das Kupfer desto leichter fließt, schlaͤgt er vor
den Regulus mit einem Theile Kupfererze zu mengen, das ganz frei von allem Schwefel
ist: wenn man kein solches natuͤrliches Erz hat, so muß man es durch
Roͤstung von Schwefel reinigen. Das reine Metall wirkt auf das Kupfererz als
sine Art von Fluß, und das Eisen fließt dann oben, und kann entweder
abgeschaͤumt oder bei dem Stichloche herausgeschafft werden.
Die Menge des hierzu erforderlichen Kupfererzes haͤngt von dem Zustande des
Regulus ab, der sich leicht erkennen laͤßt, und wenn dieses Verfahren
oͤfters wiederholt wird, so erleichtert es das Kupferschmelzen
bedeutend.Wie muß es mit der Huͤttenkunde in England stehen, wenn man
fuͤr solche Patente 2000 fl. bezahlen kann? Wer weiß in den wenigen
Kupferwerken, die wir in Deutschland haben, und in den vielen, die in
Ungarn, Rußland und in der Tuͤrkei betrieben werden, nicht einmal so
viel, daß bei dem Ausschmelzen alles auf die Art der
Erze ankommt, und daß daher hier und da bei richtigerer Erkenntniß
heute zu Tage mehr Gewinn von den Erzen und Schlaken erhalten wird, die man
ehevor auf die Halden stuͤrzte, als man ehevor aus den Erzen erhielt,
die man sorgfaͤltig bearbeitete! Nur dort kein allgemeines Verfahren,
wo jeder einzelne Fall von dem anderen wesentlich abweicht, wenn nicht alles
verdorben, verworren und verloren werden soll. A. d. Ue.