Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] |
Fundstelle: | Band 293, Jahrgang 1894, Miszellen, S. 119 |
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[Kleinere Mittheilungen.]
Kleinere Mittheilungen.
Rechtsfragen.
Von F. H. Haase, gepr. Ingenieur,
Patentanwalt in Berlin.
Anfechtungen der Rechtswirksamkeit des Schutzes eingetragener Gebrauchsmuster mehren
sich von Tag zu Tag, und wenn alle derartigen Streitigkeiten vor einem einzigen
Gerichtshofe zu behandeln wären, so würde ein solcher schon bald vollauf damit
beschäftigt werden. Als das Gebrauchsmustergesetz geschaffen wurde, war man der
Ansicht, es liege im Interesse der Industrie, jedes ordentliche Civilgericht als zur
Beurtheilung der Rechtswirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes zuständig gelten zu
lassen. Die Erfahrung lehrt aber, dass die Gerichte dem Gebrauchsmustergesetze so
fremd gegenüberstehen, dass es den Anschein erweckt, als erfordere dasselbe eine
ganz ungewohnte Urtheilsweise, welcher sich der Richter schwer anbequemen kann. Dazu
kommt noch der missliche Umstand, dass die Parteien vor dem Landgerichte nur durch
Rechtsanwälte vertreten werden können, welche dem Gebrauchsmustergesetz ebenso fremd
gegenüberstehen als die Richter selbst, und – was noch schlimmer ist – der
Information eines rechtskundigen Patentanwalts sehr schwer zugängig sind.
Diese Verhältnisse haben zur Folge, dass Richter und Vertreter sich gänzlich auf
sogen. Sachverständige verlassen, deren Gutachten fast durchgängig völlig in der
Luft schweben und mit dem Wesen des Gebrauchsmustergesetzes gar nicht in Einklang
stehen.
Schon bei Beurtheilung von Patentfragen, welche doch durch lange Praxis des
Patentgesetzes schon für die meisten Fälle ganz zweifellos geklärt sind, enthalten
die Gutachten in der Regel ganz unbegründete Behauptungen, die völlig unrichtig
sind; Gebrauchsmusterangelegenheiten aber werden ganz allgemein genau ebenso
begutachtet, als beträfen sie Patentangelegenheiten.
In den meisten Gutachten über Patentangelegenheiten wird auf
Reichsgerichtsentscheidungen Bezug genommen, welche belehren, dass für die Auslegung
eines Patentanspruchs die Beschreibung und die derselben beigefügte Zeichnung
maassgebend sei. Dies ist an und für sich so selbstverständlich, dass es eines
Hinweises auf Reichsgerichtsentscheidungen überhaupt gar nicht bedürfte; aber was
aus diesem primitivsten der Rechtsgrundsätze gefolgert wird, ist ganz unbegreiflich.
Anstatt dass der Patentanspruch allein als maassgebend erachtet wird und
Beschreibung und Zeichnung nur, ihrer Bestimmung gemäss, als erläuternd in Betracht
gezogen werden, geschieht fortgesetzt das Umgekehrte, Beschreibungen und Zeichnungen
gelten den meisten Begutachtern als allein maassgebend, und der Patentanspruch wird
gewissermaassen lediglich als kurze Inhaltsangabe der Beschreibung behandelt, obwohl
doch schon der Umstand, dass das Patentamt sehr häufig Patentansprüche beanstandet
und andere ohne Aenderung der Beschreibung und Zeichnung als gerechtfertigt zulässt,
ganz bestimmt darauf hinweist, dass nur der Inhalt des Patentanspruchs für den
Schutzbereich maassgebend ist.
Vor Kurzem erst hat ein gerichtlicher Sachverständiger wieder eine Einrichtung als
geschützt bezeichnet, welche durch Beschreibung und Zeichnung gekennzeichnet ist,
während der Patentanspruch auch nicht im Geringsten darauf Bezug nimmt, und dabei
kommt doch der Fall gar nicht selten vor, dass Beschreibung und Zeichnung mehr
enthalten, als unter Patentschutz gestellt zu werden beantragt wird, ja es kommt
sogar hin und wieder vor, dass ein Patentgesuch nach Verfügung des Patentamts in
zwei unabhängige Patentgesuche getheilt wird, und dass dann in den Unterlagen der
beiden Patentschriften die Figuren wiederholt werden und die Beschreibung theilweise
in Uebereinstimmung beibehalten wird, so dass nach Ansicht des in Erwähnung
befindlichen gerichtlichen Sachverständigen ein und derselbe Gegenstand doppelt
patentirt wäre.
Ein anderer Fehler, welcher bei Begutachtung des Rechtsbereiches eines Patents im Falle angeblicher Patentverletzung
meistens begangen wird, besteht darin, dass der Begutachter deshalb, weil die
Entscheidung über die Rechtswirksamkeit nicht Sache des
Gerichtes ist, der Ansicht ist, er habe in jeder Beziehung bei Abgabe seines
Gutachtens von der Voraussetzung auszugehen, dass alles, was der Patentanspruch
enthält, zur Zeit der Patentanmeldung neu gewesen sei. Diese Ansicht ist nur
insoweit allgemein richtig, als sie sich auf ein Gesammtverfahren oder auf eine
Gesammtcombination bezieht, wohingegen bei der Frage, ob auch die Bestandtheile
eines Verfahrens oder einer Combination für sich allein Patentschutz gemessen, die
Neuheit dieser Theile entweder selbst in Erwägung zu ziehen oder aber darauf
hinzuweisen ist, dass man die Ausdehnung des Rechtsbereiches über die Bestandtheile
für sich allein nur beurtheilen könne, wenn man wisse, inwieweit dieselben zur Zeit
der Patentanmeldung als neu gelten konnten; eine Ausnahme in dieser Hinsicht ist nur
dann zulässig, wenn in Patentansprüchen ausdrücklich der Schutz auch auf die
Bestandtheile für sich allein specialisirt ist. Wenn ein Patentinhaber behauptet,
sein Patentrecht erstrecke sich auch über die Bestandtheile des Verfahrens oder der
Combination, auf welche sich sein Patent bezieht, diesbezüglich beweisende
Patentansprüche aber nicht vorliegen, so muss entweder er (der Patentinhaber) selbst
den Beweis dafür beibringen, dass diese Bestandtheile zur Zeit der Patentanmeldung
neu waren, oder er muss den Gegenbeweis der Gegenpartei stichhaltig widerlegen.
Dies sind alles ganz primitive Rechtsgrundsätze, welche, bei so langer Praxis des
Patentgesetzes, demjenigen, der sich für hinreichend sachverständig hält, um ein
Gutachten abzugeben, in Fleisch und Blut übergegangen sein müssten, wie das Alphabet
seiner Muttersprache. Etwas anderes ist es dagegen um die Rechtsgrundsätze, welche
für die Rechtswirksamkeit und den Rechtsbereich eines Gebrauchsmusterschutzes
maassgebend sind, da die Praxis des Gebrauchsmusterschutzgesetzes noch sehr jung ist
und das Reichsgericht noch wenig Gelegenheit hatte, klärende Entscheidungen zu
fällen.
Dass das Gebrauchsmustergesetz deshalb, weil es sich an das Patentgesetz anlehnt,
auch manche Rechtsgrundsätze aus diesem entlehnt, ist selbstverständlich; aber man
darf darum doch nicht den Musterschutz mit dem Patentschutz identificiren und bei
Beurtheilung seiner Rechtswirksamkeit und seines Rechtsbereiches der Kennzeichnung
und der Beschreibung des Gebrauchsmusters nicht die gleiche Rolle zutheilen, wie dem
Patentanspruch und der beschreibenden und zeichnerischen Erläuterung des
Patentgegenstandes.
Ein Gebrauchsmuster ist und bleibt ein Muster oder Modell; wodurch es sich von
Bekannten unterscheidet, ergibt sich in erster Linie und hauptsächlich aus der bei
dem Patentamt als Repräsentant desselben deponirten Nachbildung oder Abbildung. Der
Schriftsatz, welcher der Gebrauchsmusteranmeldung beigegeben wird, ist nur dazu
bestimmt, anzugeben, welchen Theilen oder welcher Beschaffenheit des Musters oder
Modells die Eigenschaft der Neuheit zugeschrieben wird. Dabei kann es sogar
vorkommen, dass die in dem Schriftsatz gegebene
Kennzeichnung den Anschein erweckt, das Gebrauchsmuster enthalte älteren
Einrichtungen gegenüber nichts Neues mehr, und dass trotz diesen Anscheins die
Rechtswirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes nicht beanstandet werden kann, nämlich
dann, wenn die deponirte Nachbildung oder Abbildung des
eingetragenen Gebrauchsmusters erkennen lässt, dass dasselbe den älteren
Einrichtungen gegenüber schutzfähige Abweichungen enthält, auf welche der
Schriftsatz der Kennzeichnung in mehrdeutiger Fassung
Bezug nimmt. Es ist auch völlig gleichgültig, ob in der Kennzeichnung der Zweck der
neuen Einrichtung des Gebrauchsmusters erschöpfend angegeben ist oder nicht; ja es
ist sogar nicht einmal nöthig, dass überhaupt ein Zweck in der Kennzeichnung
angeführt ist, derselbe kann vielmehr auch im Streitverfahren selbst noch erläutert
oder in erweiterter Angabe geltend gemacht werden.
Solange die Praxis des Gebrauchsmusterschutzgesetzes noch nicht bestimmte
Erkenntnisse des rechtskundig competenten Reichsgerichts in genügender Zahl gezeitigt hat, müssen bei Beurtheilung der
Rechtswirksamkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters die Motive des Gesetzes zu Rathe gezogen werden. (Dass die Motive bei
Auslegung eines Gesetzes maassgebend sind, hat das Reichsgericht oft genug in seinen
Erkenntnissen angeführt.) Nach den Motiven bezweckt das Gebrauchsmusterschutzgesetz
den Schutz der sogen. kleinen Erfindungen, und es genügt zur Rechtswirksamkeit – wie
dies auch eine Reichsgerichtsentscheidung vom Januar 1894 bestätigt –, wenn das
Muster oder Modell irgend eine, wenn auch anscheinend geringe Abweichung von
bekannten Einrichtungen aufweist, sobald nur irgend ein
Gebrauchszweck durch diese Abweichung erzielt wird, welcher sich auf
Fabrikationsänderung oder auf Abänderung oder Erweiterung der Gebrauchsfähigkeit
bezieht. Dabei ist es nach der Praxis der deutschen Gesetze, welche den Schutz
gewerblichen geistigen Eigenthums betreffen, sogar völlig gleichgültig, ob der
betreffende Gebrauchszweck sich als vortheilhaft ergibt oder nicht, wenn nur die
Unterscheidungsmerkmale der Einrichtung charakteristisch sind.
Soll ein eingetragenes Gebrauchsmuster mit einem älteren Patente verglichen werden,
so hat man nur danach zu fragen, ob die an dem Gebrauchsmuster als neu angegebene
Gestaltung oder Einrichtung in der Patentbeschreibung zweifellos so beschrieben oder zeichnerisch so dargestellt ist, wie sie sich aus der bei dem
Patentamte deponirten Nachbildung oder Abbildung des Gebrauchsmusters ergibt, und ob
der constatirten Abweichung irgend ein Gebrauchszweck zuerkannt werden kann, den die
in der Patentschrift beschriebenen und dargestellten Einrichtungen nicht gewähren.
Ist dies als zutreffend befunden, so ist es völlig gleichgültig, ob das
Gebrauchsmuster ausserdem auch noch Erfolge gewährt, welche auch den in der
Patentschrift dargestellten Einrichtungen zugeschrieben werden – zumal ja ein Zweck
niemals Gegenstand eines Privilegienschutzes sein kann. Das Gebrauchsmuster ist dann
schon wegen einer einzigen Ausnahme des Zweckgebietes als zweifellos rechtswirksam
geschützt zu erachten.
Hinsichtlich der Beschreibung, welche vielfach einer Gebrauchsmusteranmeldung
beigegeben wird, mag hier noch eine besondere Bemerkung Platz finden. Es werden
solche Beschreibungen fast ausnahmslos so abgefasst, als sollten dieselben zur
Erläuterung der eingereichten Nachbildung oder Abbildung dienen. Ein solches
Bestreben ist aber völlig zwecklos und kann bei unvollständiger Ausführung nur
nachtheilig sein. Für die Erklärung der Nachbildung oder Abbildung verlangt das
Gesetz keine Erläuterung, sondern es verlangt, dass dieser Repräsentant des
Gebrauchsmusters ohne besondere Erklärung verständlich sein soll. Wenn eine
Beschreibung beigegeben wird, so ist deren Bestimmung eine ganz andere als bei dem
Patent; sie soll erläutern, warum die in der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung des Gebrauchsmusters angeführte Neuheit in ihrer ganzen Tragweite
berechtigtermaassen von dem Anmelder des Gebrauchsmusters als sein geistiges
Eigenthum erachtet werden kann; eine derartige Darlegung aber erfolgt leider nur
sehr selten.
Die für Elektrolyse erforderliche kleinste E. M. K.
Ein wichtiger Beitrag zu unserer Kenntniss der Elektrolyse alkalischer Salze ist von
C. Nourrison gegeben worden, welcher seine
Untersuchungen über den Gegenstand kürzlich der Pariser Akademie der Wissenschaften
vorlegte. Er bewies, dass die kleinste für die Elektrolyse solcher Salze in
wässeriger Lösung erforderliche E. M. K. für Salze der nämlichen Säure constant ist.
Seine Resultate sind in folgender Tabelle in Volt gegeben:
Chlorid
Bromid
Jodid
Sulphat
Nitrat
Chlorat
Kalium
1,97
1,74
1,15
2,40
2,32
2,45
Natrium
2,10
1,71
1,19
2,40
2,86
2,42
Lithium
2,01
–
–
2,43
2,45
–
Calcium
1,95
1,71
1,16
–
2,28
–
Barium
1,94
1,72
1,17
–
2,37
2,48
Ammonium
1,83
1,46
–
2,29
–
–
Berechnete Werthe
2,02
1,75
1,16
2,15
2,07
2,07
Die auf diese Weise verglichenen Lösungen enthalten dieselbe Zahl von Aequivalenten
per Volumeneinheit.
Gewichte aus Yellow-Metall.
Gewichte aus Eisen haben den grossen Uebelstand, dass sie sich leicht verändern.
Namentlich im Verkehr mit Salz und salzhaltigen Gegenständen werden solche Gewichte
schon nach kurzem Gebrauche unrichtig sein, so dass für diesen Verkehr Eisengewichte
geradezu als unbrauchbar gelten müssen. Es hat darum schon seit längerer Zeit das
Bestreben bestanden, sie gegen äussere Einflüsse widerstandsfähiger zu machen
bezieh. durch Gewichte aus einem anderen Material zu ersetzen, welches grössere
Unveränderlichkeit besitzt und im Preise vom Eisen nicht allzusehr abweicht. Nach
mit verschiedenen Metallen angestellten Versuchen scheint die im Handel als
Yellow-Metall bezeichnete Legirung aus etwa 60 Proc. Kupfer und 40 Proc. Zink besser
zu Handelsgewichten sich zu eignen als Eisen. Ein Satz von Gewichten aus dieser
Legirung ist ein Jahr hindurch von einer Berginspection in einem Salzmagazin zu
Wägungen von Salzmassen ständig verwendet worden. Obwohl alle seine Stücke,
entsprechend ihrem starken Gebrauch, völlig mit Schrammen und Stosspuren bedeckt,
wieder eingegangen sind, ist doch ein entsprechender Substanzverlust mit diesen
Verletzungen nicht verbunden gewesen, weil die Stösse in der Hauptsache nur zu
glatten Vertiefungen geführt haben. Die hieraus sich ergebende Zähigkeit des
Materiales im Gegensatz zu der grossen Brüchigkeit besonders des verrosteten
Gusseisens ist als der erste wesentliche Vorzug zu betrachten. Demnächst fand sich
die Farbe und das äussere Ansehen des Materiales, abgesehen von dem grossentheils
abgegriffenen oder abgesprungenen Lacküberzug, fast unverändert, so dass auch
chemisch nur eine geringe Einwirkung auf die Gewichte stattgefunden haben kann. Der
Lacküberzug hat sich besonders am Boden abgerieben, und vermuthlich ist damit auch
ein kleiner Materialverlust verbunden gewesen. Daraus erklären sich in erster Linie
die Ergebnisse der vorgenommenen Nachwägung, nämlich durchweg leichte
Gewichtsverluste. Es hat jedoch nach mehr als einjährigem Gebrauch bei keinem der
Gewichtsstücke die Veränderung die Verkehrsfehlergrenze erreicht; die beiden
grössten Gewichte von 10 und 20 k sind sogar innerhalb der Aichfehlergrenze
verblieben. Folgende Gewichtsverluste sind festgestellt worden:
Bei dem Stückzu
Gewichtsverlust
Verkehrs-fehlergrenze
20 k
1,80 g
8 g
10 „
1,87 „
5 „
5 „
1,36 „
2,5 „
2 „ 2 „
1,00 „1,02 „
1,2 „
1 „
0,59 „
0,8 „
Die Abnutzung im Vergleich zur Masse überwiegt naturgemäss bei den kleineren Stücken,
entsprechend der im Verhältniss zur Masse grösseren Oberfläche dieser Stücke. Sie
ist aber im Ganzen so gering, dass behauptet werden kann, die Gewichte haben sich
unter den ungünstigsten Umständen, unter denen
Eisengewichte zur Verwendung kommen, besser gehalten, als Eisengewichte unter den
günstigsten Umständen. Denn es zeigt sich, dass, um
die Gewichte aus Yellow-Metall für den Verkehr mit Salz und salzhaltigen Waaren
dauernd innerhalb der Verkehrsfehlergrenze richtig zu erhalten, für die Stücke von 2
und 1 k eine einjährige, für die grösseren Stücke sogar eine zweijährige Nachaichung
ausreicht, zumal wenn sie dabei um ein wenig innerhalb der Aichfehlergrenze zu schwer gelassen werden, während für Eisengewichte
diese Fristen bekanntlich bereits im gewöhnlichen Verkehr nur zum Theil genügen.
Offenbar unpraktisch hat sich aber der Lackanstrich gezeigt. Derselbe haftet auf dem
glatten Metall nicht fest genug – Gusseisen ist darin weit günstiger – und ist
ausserdem völlig überflüssig. Es ist sogar anzunehmen, dass die Gewichte ohne den
Lackanstrich sich noch weit besser gehalten haben würden.
Das Ergebniss des Versuches ist deshalb dahin zusammenzufassen, dass Gewichte aus
Yellow-Metall im Salzverkehr bei zeitweiliger Nachaichung vollkommen richtige
Wägungen und dabei eine fast unbegrenzte Dauer gewährleisten, während Eisengewichte
schon nach wenigen Wochen einer Zerstörung anheimfallen, welche auch nur
einigermaassen richtige Wägungen ausschliesst und sich anfangs immer nur auf
dieselbe kurze Zeit wieder beseitigen lässt, bis in wenigen Jahren das Stück ganz
unbrauchbar wird.
Das Yellow-Metall ist, als zur Messinggruppe gehörig, an sich als Material für
Gewichte zulässig, doch kann es als Ersatz für Eisen nur in Frage kommen, wenn an
den daraus gefertigten Gewichten die Kosten der Bearbeitung gespart, die Gewichte
also mit Justirhöhlungen versehen werden dürfen, wie sie der Probesatz hatte. Das
Bedürfniss erstreckt sich jedoch nicht auf kleinere Gewichte als 0,5 k, weil
gewöhnliche Messinggewichte von 200 g und weniger so billig sind, dass sie
allerorten als Ersatz dienen können; es handelt sich demgemäss nur um
Gewichtsgrössen, in denen die Formen eiserner und anderer Gewichte
übereinstimmen.
Nachdem nunmehr durch Bekanntmachung vom 8. Mai d. J. überhaupt bei Gewichten aus
allen beliebigen vorschriftsmässigen Materialien Justirhöhlungen zugelassen sind,
kann auch das Yellow-Metall zu Handelsgewichten in Gebrauch genommen werden, so dass
zu hoffen steht, dass den mit dem Gebrauch der Eisengewichte vielfach verbundenen
Uebelständen Abhilfe geschaffen werden wird. (Mittheilungen
der Kaiserlichen Normal-Aichungscommission vom 14. Juli 1894.)