Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] |
Fundstelle: | Band 268, Jahrgang 1888, Miszellen, S. 427 |
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[Kleinere Mittheilungen.]
Kleinere Mittheilungen.
H. und A. Foster's Bandsäge-Führung.
Das Sägeblatt wird an der Arbeitstelle mittels Rollen geführt und gleichzeitig straff
gespannt. Nach dem Englischen Patent Nr. 14469 vom 9. November 1886 klemmen die
oberen frei laufenden Rollen g, g das Sägeblatt,
während die untere rechtsseitige Rolle h von der
groſsen Triebscheibe gedreht und dadurch das Sägeblatt getrieben wird. Die Klemmung
des Sägebandes wird durch gegensätzliche Lagerverschiebung der Rollenpaare mittels
der Spindeln k und l
vermittelt.
Versicherung von Dampfkesseln gegen Explosionsschäden.
Auf Anregung der 28. Hauptversammlung des Vereines deutscher
Ingenieure hatte sich eine Reihe von Vertretern, sowohl von
Kesselüberwachungsvereinen – letztere als Repräsentanten der Kesselbesitzer – als
auch von Vertretern von Versicherungsgesellschaften zu einer
Abgeordneten-Versammlung auf den 11. und 12. April in Berlin zusammen gefunden.
Dem Berichte über die Sitzungen entnehmen wir Nachstehendes:
I. Geschichtlicher Ueberblick über die Vorgänge,
welche zu der vorliegenden Aufgabe Veranlassung gegeben haben.
Mit der wachsenden Bedeutung des Dampfkesselbetriebes hat sich mehr und mehr das
Bedürfniſs herausgestellt, die mit demselben verbundenen Unfälle zu sichten und
zu kennzeichnen. Insbesondere hat man es im Interesse der Gesetzgebung, der
Statistik und der Technik für nothwendig erachtet, den Charakter der
Dampfkessel-Explosionen genauer festzustellen. Diesem Bedürfnisse entsprachen
die Verhandlungen der Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine, welche auf der
Hauptversammlung in Zürich zur Annahme der folgenden Erklärung des Begriffes
Dampfkessel-Explosion führten:
„Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine Trennung in
solchem Umfange daſs ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb
und auſserhalb desselben und damit eine plötzliche Entleerung von Wasser
und Dampf stattfindet, so ist dieser Unfall als Explosion zu
bezeichnen.“
Diese Erklärung ist, wenn auch nicht amtlich anerkannt, doch vielfach seitdem
angewandt und durch keine andere verdrängt worden.
Schon bei der Abfassung der Erklärung hob die Commission das Bedürfniſs der
Kesselbesitzer hervor, sich gegen die materiellen Folgen der Unfälle an
Dampfkesseln zu sichern, und die Nothwendigkeit, durch die Feststellung des
Begriffes Explosion den Versicherungsverträgen eine feste Grundlage zu geben.
Seit jener Zeit ist die Züricher Erklärung vielfach bei der Schadenregelung von
Dampfkesselunfällen in Anwendung gekommen.
Allein nach zwei Richtungen haben sich Unzuträglichkeiten bemerkbar gemacht. Einerseits deckte
die Züricher Erklärung doch nicht in allen Fällen das, was man allgemein und
unzweifelhaft als Explosion auffaſste; insbesondere genügte sie nicht den in den
verschiedensten Formen auftretenden Wasserröhrenkesseln gegenüber. Andererseits
ereigneten sich schwere Kesselbeschädigungen, welche so dicht an Explosion in
üblicher Auffassung streiften, daſs Entschädigung begehrt und meist auch gewährt
wurde, obwohl jene Erklärung nicht vollständig zutraf. Wiederholt konnte die
Verständigung zwischen Versicherer und Versichertem nicht ohne Weiteres erreicht
werden, so daſs erst die Mitwirkung von Sachverständigen bezieh. von Obmännern
erforderlich wurde.
Diese Verhältnisse veranlaſsten im J. 1887 den Bergischen Bezirksverein deutscher
Ingenieure, eine geänderte Fassung der Züricher Erklärung mit nachstehendem
Wortlaute vorzuschlagen:
„Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine
Trennung in solchem Umfange, daſs ein plötzliches Ausströmen eines so
groſsen Theiles seines Inhaltes stattfindet, daſs dadurch ein plötzlicher
Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb des Kessels erfolgt, so
ist dieser Unfall als Dampfkesselexplosion zu bezeichnen.“
Demzufolge faſste die 28. Hauptversammlung des Vereines
deutscher Ingenieure den Beschluſs, gemeinsam mit anderen
sachverständigen Verbänden den Gegenstand zu berathen. Zur Vorbereitung dieser
Berathung ist von dem Generalsekretär des Vereines, Herrn Peters, umfassendes Material über die Versicherung
der Dampfkessel, über die Explosionsfälle der letzten zehn Jahre und ihre
Schadenabwickelung gesammelt und nach folgenden drei Gesichtspunkten gesichtet
und zusammengestellt worden:
a) die gegenwärtig üblichen Formen und Bedingungen der Versicherung gegen die
Explosion der Dampfkessel (Dampferzeuger);
b) die innerhalb der Zeit vom 1. Januar 1877 bis zum 1. Oktober 1887
vorgekommenen Dampfkesselexplosionsschäden;
c) solche Dampfkesselexplosionsschäden während derselben Zeit, in denen der
Schadenregulirung aus der Anwendung des Begriffes Dampfkesselexplosion
Schwierigkeiten erwachsen sind.
Diese Zusammenstellung ist den sämmtlichen Abgeordneten mitgetheilt worden.
II. Verhandlungen über die Versicherung der
Dampfkessel.
Es wird allgemein anerkannt, daſs die Schwierigkeiten auf diesem Gebiete der
Anwendung des Wortes „Explosion“ in den Versicherungsbedingungen
einerseits und dem Wortlaute der Züricher Erklärung des Begriffes
„Explosion“ andererseits entspringen. Um Abhilfe zu schaffen, wird
vorgeschlagen
a) das Wort „Explosion“ aus den Versicherungsbedingungen herauszulassen
und diejenigen Schäden näher zu kennzeichnen, welche ersatzpflichtig sein
sollen;
b) eine besser zutreffende Erklärung des Wortes „Explosion“ zu geben. Die
Vertreter der Versicherungsgesellschaften erklären, daſs aus Gründen
geschäftlicher Zweckmäſsigkeit das Wort „Explosion“ nicht wohl entbehrt
werden könne. Es wird deshalb versucht, auſser den Fällen unzweifelhafter
-Explosion auch noch diejenigen einzelnen Vorkommnisse und Unfälle näher zu
bezeichnen, welche schadenersatzpflichtig sein sollen. Dieser Versuch erweist
sich als undurchführbar, so daſs über den ferneren Vorschlag verhandelt wird,
durch eine allgemeine Wortfassung auch die auſserhalb jener Erklärung legenden
und doch zu versichernden Unfälle zu bezeichnen. Es wird hierfür folgender
Wortlaut beantragt:
„Die Versicherung erstreckt sich nicht allein
auf solche Fälle, für welche der technisch-wissenschaftliche Begriff der
Dampfkessel-Explosion zutrifft, sondern auch auf solche, in denen durch eine
plötzliche, gewaltsame, durch den Dampfkesselbetrieb verursachte Zerstörung
der Kesselwandung die Fortsetzung des Betriebes des betreffenden Kessels
unmöglich gemacht wird.“
Hiergegen wird geltend gemacht, daſs diese Fassung eine allgemein anerkannte,
thatsächlich aber noch nicht vorhandene, Begriffserklärung der
Dampfkessel-Explosion voraussetze, und daſs, wenn solche auch gefunden würde, der zweite Theil des
Satzes die Gefahr in sich berge, daſs in Zukunft zwei solcher
Begriffserklärungen neben einander bestehen und Verwirrung veranlassen
werden.
Es wird ferner hervorgehoben, daſs das Reiſsen der Wandung unter allen Umständen
als Merkmal des entschädigungspflichtigen Unfalles gefordert werden müsse, und
die Befürchtung ausgesprochen, daſs die vorgeschlagene Fassung die
Versicherungsgesellschaften zur Entschädigung zahlreicher Schäden, wie Beulen ü.
dgl., verpflichten würde, welche heute niemand als schadenersatzberechtigt
ansehe. Wegen diesen Bedenken wird der Wortlaut wie folgt abgeändert und
einstimmig angenommen:
„Die pp. Objekte gelten auch gegen die Gefahr
der Beschädigung oder Vernichtung durch Explosion und überhaupt gegen solche
Unfälle an Dampfkesseln (Dampferzeugern) als versichert, durch welche in
Folge einer plötzlichen, gewaltsamen, durch den Dampfkesselbetrieb
verursachten Zerstörung der Wandung des betreffenden Kessels dessen
Weiterbetrieb unmöglich gemacht ist.“
Diesem Satze ist noch die bisher schon in den Policen übliche Bedingung
hinzuzufügen:
„Die Gültigkeit dieser Explosionsversicherung ist jedoch
dadurch bedingt, daſs der Versicherte in betreff von ihm selbst
benutzter Kessel allen ihm durch gesetzliche oder polizeiliche
Vorschriften auferlegten bezüglichen Pflichten nachkommt.“
Zur Begründung dieser Fassung dienen folgende Erwägungen: Das Wort
„Explosion“ in den Versicherungen beizubehalten, entspricht, wie
schon erwähnt, einem Bedürfnisse der Geschäftshandhabung der
Versicherungsgesellschaften. Auch ohne das Vorhandensein einer allgemein
anerkannten Erklärung des Begriffes „Explosion“ erscheint es statthaft,
dieses Wort in den Versicherungsbedingungen anzuwenden, ebenso wie das
Patentgesetz das Wort „Erfindung“ gebraucht, ohne es näher zu erklären.
In den meisten Fällen ist ein Zweifel darüber, ob eine Explosion stattgefunden
habe oder nicht, unter sachverständigen Technikern nicht vorhanden; in Fällen
des Zweifels soll durch die gewählte Kennzeichnung der entschädigungspflichtigen
Unfälle, welche ja alle wirklichen Explosionen sicher umfassen, die Möglickheit
gegeben sein, von der Anwendung des Explosionsbegriffes ganz abzusehen.
Eine genügende Bürgschaft dagegen, daſs durch die obige Fassung nicht gar zu
unbedeutende Fälle zur Entschädigung kommen oder solche, in denen lediglich die
Abnutzung durch den Gebrauch vorliegt, erscheint durch die Ausdrücke:
„plötzlich“, „gewaltsam“, „Zerstörung“ und
„Weiterbetrieb unmöglich“ gesichert.
Insbesondere wird zu dem Worte „Zerstörung“ bemerkt, daſs der
sachverständige Techniker zwischen „Zerstörung“ und „Beschädigung“
einen hinreichend scharfen Unterschied zu machen in der Lage ist. Bei der
„Zerstörung“ muſs das Material eine solche Veränderung seiner
Eigenschaften erlitten haben, daſs es zu weiterer Verwendung zu dem fraglichen
Zweck untauglich geworden ist und durch neues ersetzt werden muſs. Bei
Beschädigung ist die Wiederverwendung bezieh. Beibehaltung des beschädigten,
aber wieder hergestellten Stückes nicht ausgeschlossen.
Auf die Frage, ob der beschlossene Wortlaut eine Erhöhung der Prämien
herbeiführen werde, geben die Vertreter der Versicherungsgesellschaften die
Antwort, daſs solches voraussichtlich nicht der Fall sein werde. Sie geben
ferner die Erklärung ab, daſs es von ihnen als ein für die Bemessung der Prämien
günstiger Umstand angesehen werde, wenn die Dampfkessel einem freiwilligen
Dampfkessel-Ueberwachungsverein angehören.
III. Erklärung des Begriffes
„Dampfkesselexplosion“.
Nachdem die Versammlung das Bedürfniſs nach einer allgemein anerkannten Erklärung
des Begriffes „Dampfkesselexplosion“ einstimmig als vorhanden bezeichnet hat, gelangt der
folgende geänderte Wortlaut der Züricher Erklärung einstimmig zur Annahme:
„Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine
Trennung in solchem Umfange, daſs durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein
plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb des Kessels
stattfindet, so ist dieser Unfall als Explosion zu bezeichnen.“
Die Abänderung der Züricher Erklärung wird damit begründet, daſs die Entleerung
eines Dampfkessels von Wasser und Dampf nicht in allen Fällen vorkommt, z.B. bei
Siederohrkesseln, Wasserröhrenkesseln u.s.w., in welchen doch unzweifelhaft nach
üblicher Auffassung eine Explosion vorliegt.
Die Beschlüsse der Versammlung sollen den einzelnen Verbänden zur Begutachtung
und Beschluſsfassung vorgelegt werden.
Beton-Brücken mit beweglichen Gelenken.
In der elften Generalversammlung des Vereines deutscher
Cementfabriken vom 24. und 25. Februar 1888 machte Herr Dr. Leube über eine Brücke in der -Nähe von Erbach
bemerkenswerthe Mittheilungen. Die Brücke ist von dem Straſsenbauinspector Herrn Koch construirt und beträgt die Lichtweite des Bogens
29m bei 4m
Scheitelhöhe und 0m,5 Gewölbestärke im Scheitel,
welche bis auf 1m,5 an den Auflagern zunimmt, die
Breite beträgt 6m. Zum Beton wurde sehr gut
gewaschener Donaukies genommen und Cement verwendet, welcher bei der Prüfung nach 7
Tagen 16 bis 18k, nach 28 Tagen 22 bis 24k Festigkeit zeigte. Die Gesammtbaukosten betrugen
11 bis 12000 Mark. Als Belastung entfällt 30k auf
1qcm.
Da in Folge der Beschaffenheit des Baugrundes ein späteres Setzen von vornherein
anzunehmen war, so kam der Erbauer den schädlichen Einwirkungen, welche durch die
bisher unvermeidlichen Risse entstehen, dadurch zuvor, daſs er an beiden Widerlagern
und am Scheitel durch Einlagen von Asphaltplatten bewegliche Fugen herstellte,
welche eine Drehung des Bogens an den betreffenden Stellen ermöglichen. Die
erwartete Drehung hat in einem solchen Maſse stattgefunden, daſs die Scheitelfuge
oben um 8mm sich verengte und es hat sich in Folge
dessen im Bogen auch keine Spur eines Risses auffinden lassen. Die mit
Asphaltplatten ausgelegten Fugen hatten oben 22mm
und unten 15mm Weite. Nach der Ausschalung hat
sich die Scheitelfuge geschlossen, wobei sie oben und unten die gleiche Weite von
13mm angenommen hat. Die Asphaltplatten wurden
nach einander eingelegt, so daſs sie ganz scharf paſsten. Diese Ausführung ist nach
der Ansicht des Vortragenden geeignet, dem Cemente eine vermehrte Anwendung zu
sichern. Herr Büsing erinnerte in der Versammlung an
ähnliche Ausführungsweisen für Mauerbögen und glaubt, daſs die Einführung solcher
Gelenkstücke die Brücken der sicheren statischen Berechnung zugänglicher macht.
(Nach dem gütigst übersandten Protokoll der Versammlung.)
Rechenschieber aus Zellhorn (Celluloid).
Wie Prof. Dr. Jordan in der Zeitschrift für Vermessungswesen mittheilt, werden Dennert und Pape in Altona Rechenschieber aus Zellhorn angefertigt. Die
Theilung ist bei diesen Stäben auf einer weiſsen, elfenbeinartigen Masse sehr schon
in bläulich-schwarzen Strichen hergestellt. Wenn das Zellhorn insbesondere eine
geringere Veränderlichkeit zeigt, als das bald quellende, bald schwindende Holz, so
dürfte die fragliche Ausführungsweise manchem Freunde des äuſserst nützlichen, aber
noch zu wenig gewürdigten Rechenwerkzeuges willkommen sein. Uebrigens ist das
Zellhorn auch schon anderweitig mit gutem Erfolge zu feingetheilten
Meſsvorrichtungen benutzt worden.
Zifferblätter mit erleuchteten Zeigern und Zahlen.
Diese Zifferblätter werden zu dem Zwecke angewandt, die Uhr in der Nacht auf viel
weitere Entfernung ablesen zu können, als bei erleuchtetem Zifferblatt mit dunklen Zahlen und Zeigern möglich ist. Wir entnehmen
der französischen Zeitschrift La Nature die Erklärung
der Einrichtung einer solchen Uhr, welche sich an der Straſsenseite des Pariser
Bahnhofes St. Lazare befindet und deren auf dunklem Grunde erleuchtet umlaufende
Zeiger schon manchem Betrachter ein Räthsel gewesen sind. Am Tage sieht man die
Zahlen und die Zeiger ebenfalls weiſs auf dunklem Zifferblatt. Das letztere ist aus
Krystallglas von vollständigster Durchsichtigkeit gefertigt, erscheint aber am Tage
dunkel, weil es sich vor einer Dunkelkammer befindet. Die Zeiger und Ziffern
bestehen aus durchscheinendem Opal. In der Nacht werfen vier Gaslampen aus dem
unteren Raume der Dunkelkammer ihr Licht vermittels Hohlspiegel so auf das
Zifferblatt, daſs die heraustretenden Lichtstrahlen nicht das Auge des Beschauers
treffen. Wegen der vollständigen Durchsichtigkeit des Zifferblattes entsteht kein
zerstreutes Licht. Das Zifferblatt erscheint also wie am Tage schwarz, während die
durchscheinenden Opal-Ziffern und Opal-Zeiger in zerstreutem Lichte glänzen.
Nothwendig ist die Reinhaitang des Zifferblattes, weil durch Staub u.s.w.
zerstreutes Licht entstehen und das Zifferblatt selbst sichtbar machen würde. Um die
Zeiger-Achse hinter dem Zifferblatt auſsen unsichtbar zu machen, ist dieselbe mit
einer schwarzen Schnur umwickelt.
Verbrauch an Eisen.
Nach neueren Zusammenstellungen erreichte die Erzeugung von Roheisen im J. 1883 mit
21,5 Millionen Tonnen ihren Höhepunkt, und betrug in diesem Jahre die Menge des in
allen Ländern der Erde dargestellten Schweiſseisens etwa 9 Millionen Tonnen,
diejenige des Fluſseisens und Stahls 6,5 Millionen Tonnen. Im J. 1885 stellten sich
diese Mengen bei einer Gesammt-Roheisenerzeugung von 19,5 Millionen Tonnen für
Schweiſseisen auf etwa 7,25, und für Fluſseisen auf etwa 6 Millionen Tonnen. Der
gröſste Theil des erzeugten Fluſseisens wurde zu Schienen verarbeitet, und zwar im
J. 1883 etwa 4,25 Millionen, im J. 1886 etwa 2,75 Millionen Tonnen. Die
Schienenerzeugung der Gegenwart ist demnach auf den Stand vom Jahre 1871, wo 2,8
Millionen Tonnen verbraucht wurden, zurückgesunken. Der Verbrauch an Roheisen betrug
in den Jahren 1880 bis 1884 für jeden Einwohner der Erde jährlich etwa 14k.
Die nachfolgende Zusammenstellung der wichtigsten Länder ergibt folgende Zahlen:
Staaten
Verbrauch an Eisen in Mill.
Tonnen
Verbrauchan Eisen aufden
Kopfder Be-völkerungin k
1880
1881
1882
1883
1884
durchschn.1880–1884
Grossbritannien
4,190
4,006
4,400
4,476
3,949
4,275
121,0
Ver. Staaten von Amerika
4,054
5,063
5,042
4,912
4,297
4,674
88,0
Belgien
0,500
0,460
0,480
0,653
0,566
0,532
94,0
Deutsches Reich
2,663
2,835
3,409
3,418
3,584
3,182
70,4
Frankreich
1,846
2,166
2,464
2,403
2,000
2,164
58,0
Oesterreich-Ungarn
0,478
0,652
0,775
0,920
0,907
0,746
20,0
Zieht man in Betracht, daſs der Verbrauch an Eisen auf den Kopf in England 121k in Ruſsland dagegen nur 12k, in Britisch Ostindien gar nur 1k beträgt, so läſst sich daraus ermessen, welcher
gewaltigen Ausdehnung der Verbrauch an Eisen in manchen Ländern noch fähig ist. Wenn
in den obengenannten Ländern der Verbrauch sich bis auf jenen in England mit 121k steigern würde, so würde das die Nothwendigkeit
einer um etwa 41 Millionen Tonnen vermehrten Erzeugung bedeuten. Eine stetige
Zunahme der Eisenerzeugung darf wohl als gesichert betrachtet werden, insbesondere
als im übrigen Europa und in den ostasiatischen, mittel- und südamerikanischen
Gebieten eine Steigerung des Bedarfes unausbleiblich ist.
Unverbrennbare Umwickelung von Dampf- und
Heiſswasserrohren.
Um die Feuergefährlichkeit mit Stoffen umwickelter Dampfleitungen zu beseitigen,
bewährt es sich, wie A. Blödner in der Chemiker Zeitung mittheilt, die Umwickelung in nachstehender
Weise vorzunehmen: Gut ausgewaschene, alte Säcke werden in handbreite Streifen
geschnitten und diese ein oder mehrere Male fest anliegend, spiralförmig und
gleichmäſsig um die Rohre gewunden. Hierüber wickelt man eine zweite Schicht
gleicher Streifen, welche man durch Eintauchen in Natronwasserglas von 30 bis 36° B.
getränkt hat. Jede neue Schicht ist in entgegengesetzter Richtung zu der
vorhergehenden zu wickeln. Wie trockenen Streifen bilden eine gute Isolirschicht
nach auſsen, und die Wasserglasstreifen eine feste glasirte Schicht, der man durch
mehrmaliges Ueberstreichen mit Wasserglas gröſsere Festigkeit geben kann. Diese
Umwickelung brennt selbst bei direkter Berührung mit Feuer nicht, kann von jedem
Arbeiter ausgeführt werden und hält Jahre lang, ohne Erneuerung zu bedürfen. Sie
kommt in ihrer Wirkung der Kieselguhr-Isolirung nahezu gleich, lind kostet das Meter
eines Rohres bis zu 50mm Durchmesser höchstens 20
bis 30 Pfg., da für Im Rohr ein alter Sack und 1 bis 1k,5 Wasserglas (100k kosten 7 Mk.)
genügen.
Benutzung des Schanschieff-Elementes für
Beleuchtungszwecke.
In der Society of Engineers hat W.H. Preece (vgl. Iron vom 16. December 1887
S. 541) bei Gelegenheit der an einen Vortrag sich anschlieſsenden Besprechung
Mittheilungen über die Verwendbarkeit der Schanschieff-Batterie (vgl. 1886 261 446) gemacht.
Hiernach scheint sich dieses Element mit bloſs einer Flüssigkeit, dessen
elektromotorische Kraft nach W. Thomson 1,39 Volt und
dessen innerer Widerstand nur 0,15 Ohm für 10 Quadratzoll (64qc,5) Zinkoberfläche beträgt, sehr gut für
Beleuchtungszwecke zu eignen, auſserdem aber auch zum Treiben von Elektromotoren.
Die Kosten der Beleuchtung sind bei dem hohen Werthe des sich ausscheidenden
Quecksilbers sehr gering. Bei einer mit 4 Elementen gespeisten Grubenlampe rechnet
Preece für eine Schicht von 10 Stunden als
Gesammtkosten etwa 8 Pf. aus. Eine tragbare Handlampe erlischt von selbst, wenn sie
umgelegt wird, und enzündet sich wieder beim Aufstellen. Eine Lampe von 15 Kerzen
ist auf einem zweiräderigen Wagen montirt, zugleich mit einer für 10 Stunden
ausreichenden Batterie in einem besonderen Kasten. Die London and South-Western
Railway hat die Deckenöllampen in ihren Wagen für Glühlampen mit Schanschieff-Batterie eingerichtet, deren Elemente
einfach durch einen Handgriff in die Flüssigkeit eingetaucht bezieh. ausgehoben,
also ein- und ausgeschaltet werden. Auch Signallampen für den Zug sind hergestellt
worden. Auch für die Theater- und Hausbeleuchtung ist diese Batterie gut zu
verwenden. Ueber ihre Benutzung für Elektromotoren hat Goubet in Paris mit einem unterseeischen Torpedoboote mit gutem Erfolge
Versuche angestellt. Mit einer anderen, weit kleineren Batterie wurde eine
Nähmaschine getrieben.
Robbin's selbstthätige Anlegung einer Erdleitung an
Telegraphenleitung.
Bei Unterbrechung einer Telegraphenleitung muſs das letzte Amt vor der
Unterbrechungsstelle eine Erdleitung anlegen, damit die Leitung bis zu ihr benutzt
werden könne. Nach der Railroad Gazzette, 1887 * S.
522, macht Robbin, der Ingenieur der Robbin Electric Signal and Telegraph Company, dies
selbstthätig, indem er die Schaltung auf Differenzstrom wählt, den für gewöhnlich in
der Leitung vorhandenen Strom so stark wählt, daſs ein Elektromagnet einen Anker
angezogen hält, bei Unterbrechung der Leitung aber fällt der Anker ab und legt so
selbstthätig die Erdleitung an. Das Telegraphiren erfolgt mittels Stromverstärkung,
und zwar schlieſst der Taster beim Niederdrücken einen Widerstand kurz.
Copeland's telegraphische Feder.
In La Lumière Electrique, 1888 Bd. 28 * S. 96, wird über
eine in den Vereinigten Staaten in Vorschlag gebrachte telegraphische Feder
berichtet, welche vorwiegend für die sich ausbildenden Telegraphisten bestimmt ist,
aber auch fernst gebraucht werden könnte. Der Erfinder, P.
Copeland, hat der Feder die Form eines Röhrchens gegeben, aus welchem vorn
die Schreibspitze vorsteht.
Gleich hinter der Spitze ragt aus dem Röhrchen auf dessen oberer Seite ein Knöpfchen
heraus, worauf der Telegraphirende den Zeigefinger legt; so wie beim Schreiben ein
Grundstrich gemacht wird, drückt der Finger auf das Knöpfchen und drückt es nach
innen, wobei eine Telegraphenleitung, die mit zwei Drähten in das Innere des
Röhrchens eingeführt ist, geschlossen wird, während sie für gewöhnlich und wenn die
Haarstriche gemacht werden, offen ist. Ein in die Leitung eingeschalteter Empfänger
(Klopfer) gibt daher die den Grundstrichen entsprechenden Zeichen wieder. Copeland hat auch eine Schreibtafel hergestellt, auf
welcher die den Buchstaben des (amerikanischen) Morsealphabetes entsprechenden
Schriftzüge angebracht sind.
Bücher-Anzeigen.
Schneewehen und
Schneeschutzanlagen von E. Schubert. 1888; 7
Bogen Text mit 51 Holzschnitten und 7 Tafeln.
Störungen des Eisenbahnbetriebes durch
Schnee und Eis von E. Burckhardt. 1887. 3
Bogen Text mit 32 Holzschnitten. Beide bei J.T. Bergmann. Wiesbaden.
Die bedeutenden Schneefälle und Schneeverwehungen der beiden letzten Winter haben die
Aufmerksamkeit der Fachingenieure diesem Theile der technischen
Eisenbahnwissenschaften in erhöhtem Maſse zugewandt. In den beiden sich ergänzenden
Werkchen geht Herr Schubert von der Ansicht aus, daſs
die Maſsregeln zum Verhüten von Schneeverwehungen sich den örtlichen Verhältnissen
anpassen müssen und legt besonderen Werth auf den richtigen Abstand der Schutzmittel
von der Bahnfläche und auf die Umbildung der Einschnittsnullpunkte. Der Verfasser
gibt in eine eingehende Erörterung verschiedener Vorgänge bei Verwehungen, sowie
Berechnungen der vortheilhaftesten Abmessungen von Schutzmitteln. Die einschlägigen
Ergebnisse sind in Tabellen zum praktischen Gebrauche zusammengestellt.
Herr Burkhardt gibt eine Zusammenstellung von
Beobachtungen über Schneewehen und bespricht dieselben unter Bezugnahme auf die
Arbeiten von Schubert. Er legt vorzugsweise Werth auf
selbstthätige Schneezäune nach Hovie's Patent, sowie
auf Schneegalerien und behandelt eingehend die Mittel zur Beseitigung des
Schnees.
C. Sch.
Kaufmännisches Jahrbuch 1888. Ein
Handbuch für Kaufleute und Industrielle herausgegeben von Georg Hiller. Verlag von Ferdinand Hirt und Sohn. Leipzig. Geh. 2 Mk.,
geb. 2 Mk. 50 Pfg.
Das Kaufmännische Jahrbuch enthält die den Handel und das Gewerbe berührenden
deutschen Gesetze aus dem Jahre 1887, den Reichszolltarif, wichtige
Reichsgerichtsentscheidungen, ein Verzeichniſs der Amtsgerichte, den Eisenbahn-, den
Post- und Telegraphentarif, die Eisenbahnvorschriften im Verkehr mit dem Auslande,
die Münz-, Maſs- und Gewichtstabellen, beachtenswerthe Coupons, ein Verzeichniſs der
Consuln für Deutschland, Vorschriften für die Ausfuhr für alle Länder und die
handelsgeschichtliche Uebersicht derselben.