Titel: | Rechtswesen. |
Autor: | Werneburg |
Fundstelle: | Band 337, Jahrgang 1922, S. 167 |
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Rechtswesen.
Rechtswesen.
Rückvergütungen der Umsatzsteuer. Das ursprüngliche
Umsatzsteuergesetz vom 24. 12. 1919 bestimmte in § 4 für den Exporteur einen
Rückvergütungsanspruch, wenn nämlich ein Unternehmer den Nachweis erbrachte, daß er
von ihm exportierte Gegenstände im Inlande erworben oder in das Inland eingeführt
hat, und die Lieferung an ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütete ihm die
Steuerstelle den Teilbetrag des entrichteten Entgeltes, der der Steuer für die
Lieferung an ihn entsprach. Der Antrag war für einen Steuerabschnitt (regelmäßig das
Kalenderjahr) gleichzeitig mit der Steuererklärung zu stellen.
Das neue Gesetz betreffend Abänderung des Umsatzsteuergesetzes vom 8. 4. 1922 hat
diesen § 4 gestrichen, mußte jedoch zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten und Härten
ältere Lieferungsverträge in das Ausland berücksichtigen, nachdem prinzipiell eben
der frühere Rückvergütungsanspruch des Exporteurs zum Fortfall gebracht. worden war
(eben durch die Streichung jenes § 4 des urspr. U.-St.-G.). Diese Berücksichtigung
älterer Export-Lieferungsverträge ist in Artikel 4 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung des U.-St.-G., dahingehend erfolgt, daß bis zum 30. Juni 1922 bewirkte
Umsätze in das Ausland von der Besteuerung ausgenommen bleiben, wenn der Exporteur
(Lieferer) nachweist, daß der Vertrag über die Lieferung in das Ausland vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes – d.h. vor dem 1. Januar 1922 – mit fester
Preisvereinbarung abgeschlossen worden ist. (Der Reichsrat ist ermächtigt, nähere
Bestimmungen über die Art des Nachweises zu erlassen.) Demgemäß ist Voraussetzung
für diese allein noch aufrecht erhaltene Steuerfreiheit von
Exportlieferungsverträgen (für die Uebergangszeit) einmal, daß der fragliche Umsatz
in das Ausland bis zum 30. Juni 1922 bewirkt, d.h. effektuiert worden ist, ferner,
daß der Vertragsabschluß vor dem 1. Januar 1922 und zwar unter fester
Preisvereinbarung erfolgt ist, welche Nachweise von dem Unternehmer zu erbringen
sind (dem Exporteur), der für diese seine so gearteten Exportlieferungsverträge die
hier allein noch bestehende Steuerfreiheit in Anspruch nimmt. Ermangelt es dem
Exportlieferungsvertrage an einem dieser drei Erfordernisse, ist also z.B. der
Exportlieferungsvertrag ohne feste Preisvereinbarung mit dem Abnehmer des Exporteurs
getätigt worden (wohl praktisch sehr seltener Fall), oder war der eigentliche Umsatz
am 1. Juli 1922 bewirkt, so fällt (wie in Zukunft überhaupt) auch für einen
derartigen Exportlieferungsvertrag die frühere Steuerfreiheit bezw. der frühere
Steuerrückvergütungsanspruch fort.
Eine erhöhte Umsatzsteuer (nämlich 15% statt 2% sogenannte Luxussteuer) tritt gemäß §
15 des urspr. Umsatzsteuergesetzes auf die Lieferung bestimmter
Luxusgegenstände (z.B. keramischer Gegenstände, Spiegelglas, Gegenständen aus
Edelmetallen usw.) durch denjenigen ein, der sie innerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller; als solcher gilt gemäß § 18 derjenige
Unternehmer, der Rohstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen umgestaltet, die
ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung zu
bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind. Stellt ein
Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs- oder Verarbeitungsvertrages einen
Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner
gewerblichen Tätigkeit weiter veräußert, so gilt als Hersteller der Besteller). Für
diese der erhöhten Umsatzsteuer – Luxussteuer – unterliegenden Luxusgegenstände hat
nun das Gesetz, betr. Abänderung des Umsatzsteuergesetzes, in seinem § 19a noch
einen Rückvergütungsanspruch des Exporteurs (analog dem früheren § 4, s. o., der
diesen Rückvergütungsanspruch bei allen Exportlieferungsverträgen schlechthin gab,
jetzt aber gestrichen ist, wie ausgeführt wurde) geschaffen, indem er hierzu
folgendes bestimmt: Weist ein Unternehmer nach, daß er im § 15 bezeichnete
Gegenstände (sogenannte Luxusgegenstände) erworben und ohne weitere Bearbeitung oder
Verarbeitung ins Ausland geliefert hat, so vergütet ihm die Steuerstelle einen
Betrag zum Ausgleich der auf diesen Gegenständen lastenden erhöhten Umsatzsteuer
(der sog. Luxusteuer). Die näheren Vorschriften über die Berechnung dieses
Rückvergütungsanspruches bezw. Betrages und über das Rückvergütungsverfahren erläßt
nach Absatz 2 dieser Bestimmung der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrates.
Es wäre zu wünschen gewesen, daß dieser Rückvergütungsanspruch des Exporteurs bei
derartigen Exportlieferungsverträgen sogenannter Luxusgegenstände im Gesetz selbst
gleich schlechtweg seiner Höhe nach fixiert worden wäre, da dieser
Rückvergütungsbetrag billigerweise doch nur so berechnet werden kann, daß von den
gezahlten 15% 2% (nämlich die allgemeine Umsatzsteuer) in Abzug gebracht werden,
sodaß also m. a. W. der gezahlte Steuerbetrag dem Exporteur bis auf 2%
zurückzuvergüten sein dürfte.
Das von dem Gesetz erwähnte Erfordernis, daß der Exporteur Luxusgegenstände erworben
und diese dann ohne weitere Be- oder Verarbeitung in das Ausland geliefert hat, ist
natürlich auch hier von dem Exporteur bei Stellung seines Rückvergütungsanspruches
gegen die Steuerbehörde dieser gegenüber in schlüssiger Weise
nachzuweisen.
Rechtsanwalt Dr. Werneburg, Berlin-Schönberg.