Titel: | Rechts-Schau. |
Autor: | Eckstein |
Fundstelle: | Band 333, Jahrgang 1918, S. 16 |
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Rechts-Schau.
Rechts-Schau.
Ist der Erfindergedanke pfändbar? Die
Zivilprozeßordnung, die die Grundsätze über die Pfändung enthält, beruht auf dem
Grundsatze, daß nur dasjenige gepfändet werden kann, was bereits gegenwärtig in
pekuniärer Beziehung objektiv gewordene verwertbare Existenz hat. Also was nur die
Möglichkeit einer Verwertung, bloße Hoffnungen enthält, alles was noch dem Kreise
des ganz Subjektiven, Individuellen angehört, kann so lange noch nicht gepfändet
werden, bis nicht die berechtigte Person selbst es in den Bereich des Objektiven
bringt.
Jeder ist Herr über seine Ideen so lange, bis er selbst daraus einen geldwerten
Gegenstand macht, und niemand ist verpflichtet, seine Idee zu verwerten oder
überhaupt der Allgemeinheit mitzuteilen. Ein Erfinder kann die größte Erfindung
gemacht haben, sie kann bei ihm klar aufgeschrieben auf dem Papier stehen, er kann
sie in einem Modell verwirklicht haben, seiner Persönlichkeit allein steht es zu,
darüber zu entscheiden, ob seine Erfindung bekannt gemacht werden soll, oder ob er
sie für sich behalten will. In dem Augenblick aber, in dem. die Erfindung über den
Bereich des rein Ideellen hinausgekommen ist, ist sie zu einem Vermögensgegenstand
geworden, der auch dem Zugriff der Gläubiger unterliegt.
Ein solcher Fall ist kürzlich von dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung
gekommen (vgl. Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 23 S. 211).
Ein Ingenieur hatte eine Erfindung einem anderen zur Ausführung übertragen. Dieser
hatte sie auf dem Patentamte angemeldet, und nun wollten die Gläubiger des
Ingenieurs sich wegen ihrer Forderungen durch Pfändung der Erfindungsidee
befriedigen. Sie fochten die Uebertragung der Idee auf Grund des Anfechtungsgesetzes
an, und verklagten denjenigen, dem sie zur Ausführung übertragen war, auf Duldung
der Zwangsvollstreckung in die Erfindung. Es wurde eingewendet, daß die Erfindung,
wenn die Uebertragung an den Dritten angefochten sei, durch diese Anfechtung wieder
an ihren Urheber zurückfällt, daß sie damit wieder zu seinen subjektiven und rein
persönlichen Rechtsgütern gehöre, die nicht Gegenstand einer Pfändung sein
können.
Das Gericht hat diesen Einwand nicht für durchgreifend erachtet. Durch die erste
Uebertragung sei die Erfindung bereits in den Kreis der Vermögenswerte getreten und
habe damit aufgehört, zu den ganz persönlichen Rechtsgütern zu gehören. Der Urheber
habe von seinem Recht, die Erfindung für sich zu behalten, keinen Gebrauch gemacht,
er habe sich der Idee bereits entäußert. Es kann wohl die äußere Form, in der diese
Entäußerung stattgefunden habe, durch Anfechtung wieder entfallen, aber die
Tatsache, daß die Erfindung nicht mehr dem Kreis der Persönlichkeitsrechte angehöre,
sondern bereits dem der Vermögenswerte, werde dadurch nicht aus der Welt geschafft.
Das Gericht hat darum die Anfechtung und die darauf begründete Vollstreckung in die
Erfindung als zu Recht erkannt.
Dr. jur. Eckstein.
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Der Kauf gebrauchter Maschinen und technischer Anlagen.
Der Kauf gebrauchter Maschinen und Anlagen unterscheidet sich als Vertrag in keiner
Weise von dem Kauf neuer Gegenstände, und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
stehen dem Käufer gebrauchter Maschinen und Anlagen genau so zu wie jedem anderen
Käufer, wenn nicht die Gewährleistungsansprüche ausdrücklich oder stillschweigend
ausgeschlossen werden.
Es wird nicht selten der Versuch gemacht, die Haftung des Verkäufers auf Grund eines
solchen Gewährleistungsausschlusses abzulehnen, und zwar auch mit einer gewissen
Berechtigung. Der Verkäufer einer gebrauchten Sache kann für die Leistungsfähigkeit
gar nicht so einstehen, wie der Fabrikant oder Händler, und es entspricht daher wohl
seinem Interesse, sich von jeder Haftung zu befreien.
Aber es kommt nicht darauf an, was für ihn das Vorteilhafte ist, sondern was durch
Willensübereinstimmung beider Parteien Vertragsinhalt wird. Nur wenn jeder Käufer
gebrauchter Maschinen oder Anlagen als selbstverständlich damit rechnen muß, daß der
Verkäufer keine Gewähr übernehmen will, dann könnte ein solcher stillschweigender
Gewährschaftsauschluß anzunehmen sein.
Von einer solchen Selbstverständlichkeit kann aber nicht die Rede sein. Im
einzelnen Falle kann es wohl so liegen, daß der Käufer aus den Umständen, die bei
den Vertragsverhandlungen eine besondere Rolle spielen, insbesondere daraus, daß der
Verkäufer besonders betont, daß die Maschine oder Anlage nicht neu ist, eine
Absicht, die Gewährschaft auszuschließen, entnehmen muß; in der Regel jedoch nicht.
Der Käufer will leistungsfähige Gegenstände haben, wenngleich sie gebraucht sind,
und er würde vielleicht auf den Kaufvertrag gar nicht eingehen, wenn jede Haftung
des Verkäufers für Fehler und Mängel ausgeschlossen wäre.
Trotzdem ist die Eigenschaft des Gebrauchtseins nicht ohne Bedeutung. Nach den
Grundsätzen des Kaufrechts haftet der Verkäufer dafür, daß die verkaufte Sache zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung
des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht (§ 459 BGB.).
Aus der Fassung des Gesetzes geht schon hervor, welche Bedeutung die
Verkehrsanschauung dabei hat. Was heißt: zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch? Eine Begriffsbestimmung hierfür wird man wohl
schwerlich geben können, zweifellos aber ist es, daß die Umstände des Einzelfalles
hier die Gesichtspunkte für die Beurteilung ergeben müssen, einerseits der Preis,
andererseits die Eigenschaft des Gebrauchtseins. Jeder weiß, daß die Güte einer
Ware von dem Preise abhängt, und daß er für einen sehr niedrigen Preis keine so
tadellose Ware erhält wie für den angemessenen Preis, jeder weiß auch, daß Maschinen
und Anlagen sich mit der Zeit abnutzen. Er kann daher nicht die Güte und
Leistungsfähigkeit erwarten wie von neuen Maschinen und Anlagen. Ist der Preis sehr
hoch, so ist daraus wieder zu, schließen, daß entweder das Fabrikat besonders gut
ist, oder daß die Maschine oder Anlage noch verhältnismäßig neu ist. Umgekehrt muß
er je nach der Niedrigkeit des Preises seine Erwartungen mehr oder weniger weit
herabsetzen.
Man kann daher an gebrauchte Maschinen und Anlagen nur diejenigen Forderungen
stellen, die eine entsprechende Zeit in Benutzung gewesene Sache unter
Berücksichtigung der im Preise zum Ausdruck kommenden Güte – im Zweifelfall
mittlerer Art und Güte – erfahrungsgemäß besitzt. Die Maschinen und Anlagen, die für
alt gekauft werden, müssen wohl leistungsfähig sein, brauchen aber nicht so tadellos
zu sein wie neue.
Auch in der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz anerkannt. In einer Entscheidung vom
13. März 1913 Warneyer Rechtsprechung 1913 Nr. 281 ist
das ausgesprochen in Hinsicht auf eine gekaufte Maschine, in älteren Entscheidungen:
Juristische Wochenschrift 1907 S. 174, 1908 S. 36 in Hinsicht auf ein gekauftes
Wasserfahrzeug bzw. ein Automobil.
Dr. jur. Eckstein.