Titel: | Rechts-Schau. |
Autor: | Eckstein |
Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 496 |
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Rechts-Schau.
Rechts-Schau.
Das Recht an Maschinen in gewerblichen Betrieben. Die
Rechtsstreitigkeiten, die sich an die Frage knüpfen, unter welchen Umständen eine
Maschine, die in einem Fabrikgrundstück eingebaut ist, wesentlicher Bestandteil oder
Zubehör des Fabrikgrundstückes wird, und damit der Verfügung des
Maschinenlieferanten oder Maschineneigentümers entzogen wird, ist oft eingehend
erörtert worden, so daß sich darüber schwerlich etwas Neues sagen läßt.
Nicht weniger einfach ist aber die Rechtslage bei solchen Maschinen, die für
gewerbliche Betriebe geliefert werden, und bei denen die Rechtslage in manchen
Punkten anders ist als bei Maschinen, die an Fabrikgrundstücke geliefert werden.
In einigen Fällen liegen allerdings die Rechtsfragen gleich, dann nämlich, wenn ein
Gebäude oder ein Grundstück für einen bestimmten gewerblichen Betrieb von vorn
herein eingerichtet ist, wie es vielfach üblich ist bei Bäckereien, bei
Schmiedewerkstätten, bei Gastwirtschaften usw. Weitaus häufiger sind aber diejenigen
Fälle, in denen ein Gebäude überhaupt keine besondere Zweckbestimmung hat, in denen
es zu verschiedenen Gewerben benutzt werden kann, in denen der eine Besitzer in
denselben Räumen vielleicht eine Tischlerei, der andere eine Klempnerei oder
Glaserei betreibt.
Um die praktische Bedeutung der hier aufzuwerfenden Fragen vorweg zu nehmen, sei kurz
auf Folgendes hingewiesen: Werden die Maschinen wesentliche Bestandteile des
Gebäudes, so entfällt die Möglichkeit eines fremden Eigentums daran, die Maschinen
verschmelzen mit dem Grundstück zu einer Einheit, werden Eigentum des
Grundstückseigentümers und fallen in die Hypothekenhaftung.
Werden solche Maschinen Zubehör des Gewerbebetriebes und gleichzeitig Zubehör des
Gebäudes, so kann sich der Maschinenlieferant sein Eigentum daran vorbehalten, denn
es ist ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen, daß ein beweglicher Gegenstand, der
Zubehör eines anderen ist, in fremdem Eigentum steht. Wird aber diese Maschine
einmal Eigentum des Gebäudeeigentümers, so erwerben auch die Hypothekengläubiger ein
Recht daran,und ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers ist es nicht möglich,
diese Maschine wieder von dem Grundstück zu entfernen, so daß auf diese Weise die
Möglichkeit einer Veräußerung ausgeschlossen ist. Die Zubehöreigenschaft einer
Maschine hat auch noch die weitere Bedeutung, daß bei einer Zwangsversteigerung des
Gebäudes der Erwerber das Zubehör mit erwirbt, wenn nicht der wahre Eigentümer,
vielleicht der Lieferant, der sich das Eigentum vorbehalten hat, beim Zuschlag sein
Widerspruchsrecht geltend gemacht hat.
Ist aber die Maschine weder als wesentlicher Bestandteil, noch als Zubehör anzusehen,
so kann in jeder Weise frei über sie verfügt werden.
Die Frage, wann eine Maschine wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird, soll hier
nicht weiter erörtert werden, es genügt der Hinweis auf das Gesetz: Wesentliche
Bestandteile sind solche Gegenstände, die nicht getrennt werden können, ohne daß der
eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, und insbesondere sind
Gegenstände, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, wesentliche Bestandteile
des Grundstücks, außer, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zwecke
erfolgt.
Wann aber sind solche Maschinen, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes
geworden sind, als Zubehör des Gebäudes anzusehen?
Nach § 97 BGB sind Zubehör solche beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zwecke
der Hauptsache zu. dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dem wirtschaftlichen Zweck der
Hauptsache sind nach § 98 BGB zu dienen bestimmt: Bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, bei
einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten
Maschinen und Gerätschaften.
Das Schwergewicht liegt also auf der Frage, wann ein Gebäude zu einem gewerblichen
Betrieb dauernd eingerichtet ist.
Wie schon erwähnt, trifft es nur bei einer Reihe von Gewerben zu, daß zu ihrer
Ausübung ein Gebäude schon eine bestimmte Zweckbestimmung haben muß. Eine Schmiede und eine Mühle
sind die Beispiele, die das Gesetz selbst aufführt, und es wäre ein Leichtes, diese
Fälle noch zu vermehren. Wie aber ist es bei denjenigen Betrieben, die in einem
Gebäude wohl dauernd eingerichtet werden, die aber keine oder nur unerhebliche
bauliche Veränderungen erfordern.
Wenn von vorn herein mit einem Wechsel in der Art der Benutzung des Gebäudes nicht
gerechnet wird, wird man diese Fälle wohl denjenigen gleichstellen müssen, in denen
ein Gebäude schon seiner baulichen Eigenart nach nur zu einem ganz bestimmten
Betriebe geeignet ist. Man muß bei der Auslegung des Zubehörbegriffes davon
ausgehen, daß das Schwergewicht des Gesetzes in dem § 97 steht, worin nur zum
Ausdruck gebracht wird, daß ein Zubehör dann vorliegt, wenn eine bewegliche Sache
einer anderen Sache zu dienen bestimmt ist. Der § 98 BGB hat nur den Zweck, den § 97
näher zu erläutern, gibt aber nicht die wesentliche Bestimmung des Zubehörs. Heißt
es im § 98, Zubehör sind Maschinen und sonstige Gerätschaften bei einem Gebäude, das
zu einem gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, so sind damit die
Möglichkeiten nicht erschöpft, in denen eine Zubehöreigenschaft vorliegt. Es kann
daher sehr gut sein, daß auch dann eine Maschine als Zubehör anzusehen ist, wenn ein
Gebäude zwar nicht seiner baulichen Eigenart nach für einen bestimmten Betrieb
dauernd eingerichtet ist, wohl aber seiner Verwendung nach einem bestimmten Betriebe
dauernd dient.
Geht man aber von dem § 97 als von der Hauptbestimmung aus, so muß man annehmen, daß
es weniger auf die bauliche Eigenart eines Gebäudes ankommt, als vielmehr auf das
Verhältnis zwischen dem Gewerbebetriebe und dem Gebäude. Wird ein Gewerbebetrieb in
einem Gebäude derart eingerichtet, daß das Gebäudeund der Gewerbebetrieb zu
einer Einheit verschmelzen, dann haben wir es nicht mit einem selbständigen Betriebe
auf irgend einem Grundstück zu tun, der eben so gut auch auf einem anderen
Grundstück sein könnte, sondern dann ist das betreffende Grundstück zu einem
Gewerbegrundstück geworden, zu einem Tischlereigrundstück, einem
Böttchereigrundstück, Klempnereigrundstück usw.
Auf diesen Standpunkt hat sich auch kürzlich das Oberlandesgericht Kiel gestellt, in
einer Entscheidung V 512/11. Es hatte ein Buchdruckereibesitzer auf seinem
Hausgrundstück, das nicht für seinen Druckereibetrieb besonders hergerichtet war,
eine Druckerei eingerichtet und Maschinen angeschafft, für die das Grundstück nicht
sehr erheblich umgeändert wurde. Es schloß über diese Maschinen einen sogenannten
Sicherungs-Eignungsvertrag ab, und als der Sicherungsgläubiger die Herausgabe der
Maschine verlangte, widersprach der Hypothekengläubiger, und er drang mit seiner
Klage durch. Die Zubehöreigenschaft dieser Maschinen wurde bejaht, weil dadurch, daß
in Hinsicht auf die Maschinen bauliche Veränderungen gemacht waren, und der
Druckereibetrieb bereits zwanzig Jahre unverändert im Gange war, der Betrieb mit dem
Gebäude zu einer untrennbaren Einheit geworden war, so daß die Maschinen, indem sie
dem Druckerei betriebe dienten, gleichzeitig dem Gebäude als solchem dienten.
Diese Entscheidung wird für die weitesten Kreise Interesse haben. Die
Maschinenlieferanten werden damit rechnen müssen, daß sie durch die
Zwangsversteigerung eines solchen Grundstückes ihr Eigentum verlieren können, die
Gewerbetreibenden werden damit zu rechnen haben, daß sie über derartige Maschinen
nicht mehr frei verfügen können, obwohl sie Eigentümer davon sind,
Hypothekengläubiger und Grundstücksinteressenten werden wissen, wie ihnen ohne ihr
Zutun ein beträchtlicher Vorteil erwachsen kann.
Dr. jur. Eckstein.