Titel: | Zur Werthbestimmung der Kohle. |
Autor: | H. Bunte |
Fundstelle: | Band 285, Jahrgang 1892, S. 183 |
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Zur Werthbestimmung der Kohle.
Von Dr. H. Bunte.
Zur Werthbestimmung der Kohle.
Schneller als ich erwarten konnte, ist der Streit zwischen Scheurer-Kestner und mir, soweit es sich um Feststellung von Thatsachen
handelt, zu einem definitiven Abschluss gelangt.
Wie erinnerlich, hat Scheurer-Kestner, „um den
endlosen Erörterungen ein Ziel zu setzen“, die Kohle
von Bascoup, welche neuerdings von ihm und Mahler calorimetrisch untersucht worden war, als Hauptbeweisstück gegen
die Brauchbarkeit der Dulong'schen Regel in den
Vordergrund geschoben. Ich habe dagegen behauptet, dass die von Scheurer-Kestner angegebene Elementarzusammensetzung
und deshalb auch der Dulong-Werth falsch sei.
Diese Vermuthung hat sich vollkommen bestätigt. Mahler,
auf dessen Zeugniss sich Scheurer-Kestner beruft, hat
in seiner soeben erschienenen ausführlichen Abhandlung (Bulletin de la société d'encouragement, 1892 Juniheft S. 847 Anmerkung)
die Elementaranalyse der Probe von Bascoupkohle veröffentlicht, welche ihm und Scheurer-Kestner zu den calorimetrischen Untersuchungen
gedient hat.
Die Bascoupkohle hat hiernach folgende Zusammensetzung:
C 92,19 Proc. – H 4,24 Proc. – O + N + S 3,57 Proc. (gegenüber
der früheren Angabe von Scheurer-Kestner, vgl. 1892 285 47. 6,04 Proc. H! und 1,88 Proc. O + N + S). Legt man
für die Berechnung die richtige Elementaranalyse zu
Grunde, so ergibt sich die Verbrennungswärme zu:
8760 W.-E.
gegenüber dem
calorimetrisch gefundenen Werthe von (8813 und 8828)
8820 W.-E.,
eine mittlere Abweichung von 60 Wärmeeinheiten oder 0,7
Proc.
Auch die Kohle von Bascoup bestätigt somit die Brauchbarkeit
der Dulong'schen Regel.
Damit ist auch die letzte Stütze gefallen, durch die Scheurer-Kestner seine Behauptungen aufrecht zu halten versuchte. Es hat
sich dabei deutlich gezeigt, dass seinen Angaben über die Zusammensetzung der Brennstoffe kein grösseres Vertrauen beigemessen
werden kann als seinen älteren calorimetrischen
Bestimmungen. Für die Frage nach der Verbrennungswärme der Kohlen können dieselben
nicht mehr in Betracht kommen, nachdem sie Jahrzehnte hindurch einer richtigen
Erkenntniss des Sachverhaltes im Wege gestanden haben.
Karlsruhe, 28. Juli 1892.