Titel: Zwei Vorschriften für Gelb behufs des Zeugdrucks; von Ch. Barreswil.
Fundstelle: Band 118, Jahrgang 1850, Nr. LXIII., S. 290
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LXIII. Zwei Vorschriften für Gelb behufs des Zeugdrucks; von Ch. Barreswil. Aus dem Journal de Pharmacie, Nov. 1850, S. 345. Barreswil's Vorschriften für Gelb behufs des Zeugdrucks. Die zwei Vorschriften, welche ich angebe, sind so einfach, daß sie sich jedem Chemiker von selbst darbieten und ich sogar befürchten muß damit nichts neues vorzubringen; doch habe ich sie nirgends gefunden. Auf die erste verfiel ich durch die schon sehr alte Abhandlung Braconnot's über die Anwendung des gelben Schwefelarseniks.44) Anstatt des Operments bringe ich das chromsaure Zink 45) in Vorschlag; ich benutze dessen Auflöslichkeit in Aetzammoniak, und die Eigenschaft dieser ammoniakalischen Verbindung sich bei gelinder Wärme in niederfallendes chromsaures Zink und entweichendes Ammoniak zu zerlegen, gerade so wie die Auflösung des Operments in Ammoniak ersteres fahren läßt. Auf die zweite Vorschrift verfiel ich durch die neuen Untersuchungen des Hrn. Broquette über die Animalisirung der Baumwollengewebe.46) Mein Verfahren besteht darin, eine klebrige Auflösung von dem Weißen der Eier mit künstlichem Aloebitter 47) zu versetzen, welches sich damit vermischt ohne das Eiweiß zum Gerinnen zu bringen, und nach bewerkstelligter Gerinnung des Eiweißes mit demselben innig verbunden bleibt.