Titel: | Königlich französische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf Schiffen). |
Fundstelle: | Band 92, Jahrgang 1844, Nr. LVII., S. 212 |
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LVII.
Koͤniglich franzoͤsische Verordnung
in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf
Schiffen).
Aus dem Bulletin de la Société
d'Encouragement. Febr. 1844.
Königlich französische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und
Dampfkessel.
Ludwig Philipp etc. Auf Vernehmen unseres Ministers und
Staatssekretaͤrs im Departement der Staatsbauten und mit Bezug auf die
Verordnungen vom 29. Oktbr. 1823, 7. Mai 1828, 23. Sept. 1829 und 25. Maͤrz
1833 in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel; dann der Verordnung vom 22.
Julius 1839 bezuͤglich der Locomotiven fuͤr Eisenbahnen; endlich auf
die Berichte der unserm Minister der Staatsbauten beigegebenen
Central-Commission fuͤr Dampfmaschinen verordnen wir:
Artikel 1. Die Dampfmaschinen und geschlossenen Kessel,
in welchen der Dampf erzeugt wird, sind den in folgender Ordonnanz gegebenen
Vorschriften und Sicherheit-Vorkehrungen unterworfen.
Fuͤr die Dampfmaschinen und -Kessel auf Schiffen wird eine besondere
Verordnung nachfolgen.
Titel I. Bestimmungen hinsichtlich der Fabrication der
Dampfmaschinen oder Dampfkessel und des Handels mit denselben.
Artikel 2. Keine Dampfmaschine und kein Kessel darf von
einem Fabrikanten abgeliefert werden, ohne daß die unten vorgeschriebenen Proben
damit angestellt wurden. Diese Proben werden auf die Anmeldung der Fabrikanten und
auf den Befehl der Praͤfecten von den Bergwerks-Ingenieurs, oder in
Ermangelung solcher von den Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs
in der Fabrik angestellt.
Artikel 3. Die aus dem Auslande kommenden Dampfmaschinen
oder Dampfkessel muͤssen mit denselben Sicherheits-Vorrichtungen
versehen seyn, wie solche franzoͤsischen Ursprungs, und dieselben Proben
bestehen. Diese Proben werden an dem von dem Empfaͤnger derselben
bezeichneten Orte angestellt.
Titel II. Bestimmungen hinsichtlich der Aufstellung
stationaͤrer Dampfmaschinen und -Kessel an andern Orten als in
Bergwerken.
Erste Abtheilung. – Von der
Bewilligung.
Artikel 4. Die Dampfmaschinen und- Kessel,
sowohl mit Hochdruk als Niederdruk, welche zu irgend einem andern
stationaͤren Dienste als in Bergwerken bestimmt sind,
koͤnnen, in Uebereinstimmung mit der Verordnung vom 15. Okt. 1810 (die
ungesunden und belaͤstigenden Etablissements zweiter Classe betreffend),
nur kraft der vom Praͤfect des Departements ertheilten Bewilligung
aufgestellt werden.
5. Das Ansuchen um diese Bewilligung wird an den Praͤfecten gerichtet und
hat zu enthalten:
a) das Maximum des Dampfdruks (in
Atmosphaͤren und Zehntels-Atmosphaͤren ausgedruͤkt),
unter welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel wirken sollen;
b) die Kraft dieser Maschinen, in Pferden
ausgedruͤkt (das Dampfpferd ist die Kraft, welche ein Gewicht von 75
Kilogrammen in 1 Secunde Zeit 1 Meter hoch heben kann);
c) die Form der Dampfkessel, ihren Inhalt
(Capacitaͤt) und den ihrer Siederoͤhren, in Kubikmetern
ausgedruͤkt;
d) den Ort und die Stelle, wo sie aufgestellt werden
sollen, so wie die Entfernung derselben von dritten Personen gehoͤrigen
Gebaͤuden und von der oͤffentlichen Straße;
e) die Art des anzuwendenden Brennmaterials;
f) den Industriezweig, zu welchem die Dampfmaschinen
oder -Kessel dienen sollen.
Dem Gesuche ist ein Plan der Localitaͤten und eine geometrische Zeichnung
des Dampfkessels beizulegen.
6. Der Praͤfect schikt das Bewilligungsgesuch mit den Planen sogleich dem
Unterpraͤfecten des Arrondissements zu, welcher es dem Maire der Gemeinde
zustellen laͤßt.
7. Der Maire schreitet sogleich zur Kenntnißnahme von den moͤglichen
Belaͤstigungen (de commodo et incommodo).
Diese Untersuchung muß in 10 Tagen beendigt seyn.
8. Fuͤnf Tage nach deren Beendigung uͤberschikt der Maire das
Untersuchungs-Protokoll mit seinem Gutachten dem Unterpraͤfecten,
welcher nach einem gleichen Termine dieß alles, ebenfalls von seinem Gutachten
begleitet, dem Praͤfecten zusendet.
9. Nach Verlauf von 14 Tagen verfuͤgt der Praͤfect, nachdem er das
Gutachten des Bergwerks-Ingenieurs, oder in Ermangelung eines solchen,
des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs erholt, uͤber
das Bewilligunggesuch.
Der Ingenieur hat in seinem Gutachten, wenn Veranlassung vorhanden, die
Constructionsfehler anzugeben, welche Gefahren herbeifuͤhren
koͤnnten und von schlechter Qualitaͤt des Materials, von der Form
des Dampfkessels, oder von der Art, wie seine Theile zusammengefuͤgt
sind, herruͤhren; auch soll er sagen, wie ihnen abgeholfen werden
koͤnnte, wenn dieß anders moͤglich ist.
10. Der Beschluß, durch welchen der Praͤfect die Errichtung einer
Dampfmaschine oder eines Dampfkessels bewilligt, hat zu enthalten:
a) den Namen des Eigenthuͤmers;
b) das Maximum des Dampfdruks, in
Atmosphaͤren ausgedruͤkt, unter welchem die Maschine oder der
Kessel wirken soll und die auf die Maschine und den Kessel gestempelten Zahlen,
wie sie unten, Art. 19, vorgeschrieben sind;
c) die Kraft der Maschine, in Pferden
ausgedruͤkt;
d) die Form und den Inhalt des Dampfkessels;
e) den Durchmesser und die Belastung der
Sicherheitsventile;
f) die Art des anzuwendenden Brennmaterials;
g) den Industriezweig, zu welchem die Maschine oder
der Dampfkessel bestimmt ist.
11. Dem Gesuchsteller steht gegen den die Errichtung einer Dampfmaschine oder
eines Dampfkessels verweigernden Beschluß des Praͤfecten der Recurs an
den Staatsrath offen.
Sollten Widersacher gegen die Bewilligung vorhanden seyn, so koͤnnen diese
sich beim Praͤfecturrath gegen den Beschluß des Praͤfecten,
welcher die Bewilligung ertheilte, verwahren, sich den Recurs an den Staatsrath
vorbehaltend.
Die Beschluͤsse des Praͤfecten hinsichtlich des
Sicherheit-Zustandes, in welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel
sich befinden muͤssen, anbelangend, kann kein anderer Recurs als an
unsern Minister der Staatsbauten stattfinden.
12. Die Dampfmaschinen und Dampfkessel duͤrfen nicht fruͤher in
Anwendung kommen, als bis den in dem Bewilligungsdecret auferlegten Bedingungen
Genuͤge geleistet worden ist.
13. Das Beeret des Praͤfecten wird einen Monat lang an der Mairie der
Gemeinde, in welcher sich das Etablissement befindet, das die Bewilligung
erhielt, angeheftet; ferner wird eine Abschrift desselben im Archiv der Gemeinde
niedergelegt; außerdem muß es jeder dabei betheiligten Partei, die es verlangen
sollte, mitgetheilt werden.
Zweite Abtheilung. – Proben mit den Dampfkesseln
und andern Dampf enthaltenden Maschinentheilen.
Artikel 14. Die Dampfkessel, Siederoͤhren und
Dampfreservoirs, die gußeisernen Cylinder der Dampfmaschinen und die gußeisernen
Huͤllen dieser Cylinder duͤrfen in keinem Etablissement in
Gebrauch genommen werden, ehe sie, nach der Vorschrift in Titel I
gegenwaͤrtiger Verordnung, der Probe mittelst einer Drukpumpe unterworfen
wurden.
15. Der Probedruk muß ein Multiplum seyn des effectiven
Druks oder der groͤßten Spannung, welche der Dampf in den
Dampfkesseln und den andern Dampf enthaltenden Maschinentheilen erhalten kann,
abzuͤglich des aͤußern Druks der Atmosphaͤre.
Die Proben werden auf die Art angestellt, daß man die Ventile der Dampfkessel mit
dem effectiven Druke proportionalen Gewichten belastet, welche nach der in
Artikel 24 angegebenen Regel bestimmt werden.
Die andern Maschinentheile anbelangend, wird die Probebelastung auf dem Ventil
der Drukpumpe angebracht.
16. Bei Dampfkesseln, Siederoͤhren und Reservoirs von Eisenblech oder
gewalztem Kupfer muß der Probedruk das Dreifache vom
effectiven Druk betragen; bei gußeisernen Dampfkesseln und Siederoͤhren
das Fuͤnffache.
17. Die gußeisernen Cylinder der Dampfmaschinen und die gußeisernen
Huͤllen dieser Cylinder werden durch dreimal
so starken Druk als der effective ist, probirt.
18. Die Dike der Waͤnde cylindrischer Dampfkessel von Eisenblech oder
gewalztem Kupfer richtet sich nach der dieser Verordnung beigegebenen Tabelle
Nr. 1.
Die Dike jener Kessel, welche ihrer Groͤße und ihrem Dampfdruk nach in der
Tabelle nicht mehr enthalten sind, wird nach der unter erwaͤhnter Tabelle
angegebenen
Regel bestimmt; 0,015 Meter (oder 15 Millimeter) darf jedoch diese Dike nie
uͤberschreiten.
Die Diken des Eisenblechs muͤssen verstaͤrkt werden bei Kesseln,
welche zum Theil oder ganz aus flachen Stuͤken oder cylindrischen und
andern Leitungen bestehen, durch die sich Wasser und Dampf ziehen und die also
entweder als Herde oder zur Circulation der Flamme dienen. Außerdem sollen
solche Kessel und Roͤhrenleitungen noch nach Umstaͤnden durch
hinreichende Beschlaͤge verstaͤrkt werden.
19. Wenn nun constatirt ist, daß die Waͤnde der Dampfkessel von Eisenblech
oder gewalztem Kupfer die gehoͤrige Dike haben, und nachdem die
Dampfkessel, Siederohren, Dampfreservoirs, die gußeisernen Cylinder und
gußeisernen Huͤllen derselben probirt sind, werden Stempel darauf
geschlagen, welche den Grad der innern Spannung, die der Dampf nicht
uͤberschreiten darf, in Atmosphaͤren angeben. Diese Stempel
muͤssen so angebracht werden, daß sie nach dem Einsezen der Dampfkessel
und Cylinder immer sichtbar bleiben.
20. Die Dampfkessel mit geraden Seiten sind der Probe enthoben, unter der
Bedingung jedoch, daß die Elasticitaͤt oder die Spannung des Dampfes im
Innern dieser Kessel anderthalb Atmosphaͤren
niemals uͤberschreite.
21. Die Probe wird in der Fabrik, wo die Dampfmaschinen oder Kessel angewandt
werden sollen, wiederholt: 1) wenn der Eigenthuͤmer des Etablissements
dieß verlangt; 2) wenn waͤhrend des Transports oder seit dem Aufstellen
der Maschinerie an ihrem Plaz erhebliche Beschaͤdigungen statt fanden; 3)
wenn, seitdem die Probe in der Fabrik angestellt wurde, Veraͤnderungen
oder Ausbesserungen irgend einer Art daran vorgenommen wurden.
Dritte Abtheilung. –
Sicherheits-Vorrichtungen, womit die Dampfkessel versehen werden
muͤssen.
§. 1. Von den
Sicherheitsventilen.
Artikel 22. An dem obern Theil jedes Dampfkessels werden zwei
Sicherheitsventile angebracht, gegen jedes Ende des Dampfkessels zu
eines.
Der Durchmesser der Oeffnungen dieser Ventile richtet sich nach der
Heizflaͤche des Dampfkessels und der Spannung des Dampfes im Innern
desselben, in Uebereinstimmung mit der dieser Verordnung beigefuͤgten
Tabelle Nr. 2.
23. Jedes Ventil wird mit einem einzigen Gewichte belastet, welches entweder
direct oder vermittelst eines Hebels wirkt.
Auf jedes Gewicht wird ein Stempel geschlagen. Auch wo man sich der Hebel
bedient, muͤssen dieselben gestempelt seyn. Der Betrag der Gewichte
und die Laͤnge der Hebel werden durch das im Art. 10 erwaͤhnte
Bewilligungs-Decret bestimmt.
24. Das Maximum der Belastung jedes Sicherheitsventils wird bestimmt, indem
man 1,033 Kilogr. mit der den effektiven Druk bezeichnenden Anzahl
Atmosphaͤren und der die Oeffnung des Ventils bezeichnenden Anzahl
von Quadrat-Centimetern multiplicirt.
Die Breite der ringfoͤrmigen Randflaͤche des Ventildekels darf
nicht uͤber den dreißigsten Theil der dem Dampfdruk unmittelbar
ausgesezten kreisfoͤrmigen Oberflaͤche und in keinem Fall darf
diese Breite uͤber 0,002 Meter (2 Millimeter) betragen.
§. 2. Von den
Manometern.
Artikel 25. Jeder Dampfkessel muß mit einem in
Atmosphaͤren und Zehntels-Atmosphaͤren graduirten
Manometer versehen seyn, um die Dampfspannung im Kessel jeden Augenblik
erfahren zu koͤnnen.
Die den Dampf in das Manometer fuͤhrende Roͤhre wird
unmittelbar auf dem Kessel und nicht auf dem Abfuͤhrrohr des Dampfes
oder sonst einer Roͤhre, worin der Dampf fortzieht, angebracht.
Das Manometer erhaͤlt seine Stelle dem Heizer gegenuͤber.
26. Des Manometers mit freiem Luftzutritt, d.h. des oben offenen Manometers
bedient man sich, wenn der effektive Druk des Dampfs nicht uͤber vier
Atmosphaͤren betraͤgt.
Bei den im Artikel 43 erwaͤhnten Dampfkesseln bedient man sich stets
des offenen Manometers, wie auch der Dampfdruk seyn mag.
27. Man zieht auf der Scala jedes Manometers eine auffallende Linie, welche
jener Zahl dieser Scala entspricht, uͤber welche das Queksilber nicht
steigen soll.
§. 3. Von der Speisung
der Dampfkessel und ihren Wasserstandszeigern.
Artikel 28. Jeder Dampfkessel muß mit einer gut
construirten und wohl unterhaltenen Speisepumpe oder sonst einer sicher
wirkenden Speisevorrichtung versehen seyn.
29. Das Niveau, welches das Wasser in der Regel in jedem Dampfkessel haben
soll, wird außerhalb auf dem Koͤrper des Kessels oder auf der
Außenseite des Ofens durch eine recht augenfaͤllig gezogene Linie
angezeigt.
Diese Linie muß sich wenigstens 1 Decimeter uͤber dem hoͤchsten
Theil der Feuercanaͤle, der Roͤhren und Leitungen fuͤr
die Flamme und den Rauch in dem Ofen befinden.
30. Jeder Dampfkessel ist mit einem Schwimmer zu
versehen, welcher das Oeffnen eines Auswegs fuͤr den Dampf und zwar
mit Geraͤusch veranlaßt, sobald das Niveau des Wassers im Kessel 5
Centimeter unter die im Art. 29 erwaͤhnte Linie gesunken ist.
31. Außerdem ist der Dampfkessel noch mit einer der drei folgenden
Vorrichtungen zu versehen: 1) mit einem gewoͤhnlichen Schwimmer von
hinlaͤnglicher Beweglichkeit; 2) mit einer glaͤsernen
Indicator-Roͤhre; 3) mit in verschiedenen Hoͤhen
angebrachten Probir-Haͤhnen. Diese Vorrichtungen
muͤssen so angebracht seyn, daß der Heizer sie vor Augen hat.
§. 4. Von den mit
einander verbundenen Dampfkesseln.
Artikel 32. Sollen mehrere Dampfkessel
gemeinschaftlich wirken, so muß ihnen eine solche Einrichtung gegeben
werden, daß man sie noͤthigenfalls von einander unabhaͤngig
machen kann.
Es muß daher jeder Dampfkessel besonders gespeist und mit allen in
gegenwaͤrtiger Verordnung vorgeschriebenen
Sicherheit-Vorrichtungen versehen werden.
Vierte Abtheilung. – Von der Wahl des Plazes
fuͤr die Dampfkessel.
Artikel 33. Die Bedingungen, welche bei der Wahl des
Plazes fuͤr die Dampfkessel zu erfuͤllen sind, haͤngen von
ihrem Rauminhalt (mit Inbegriff der Siederoͤhren) und von der Spannung
des Dampfes ab.
Zu diesem Behufe theilen wir die Dampfkessel in vier Classen.
Man druͤkt den Inhalt des Kessels, inclusive der Siederoͤhren, in
Kubikmetern und
die Dampfspannung in Atmosphaͤren aus und multiplicirt beide Zahlen mit
einander.
Die Dampfkessel gehoͤren in die erste Classe, wenn das Product
uͤber 15 betraͤgt;
in die zweite Classe, wenn das Product uͤber 7 und nicht uͤber 15
betraͤgt;
in die dritte Classe, wenn es uͤber 3 und nicht uͤber 7
betraͤgt;
in die vierte Classe, wenn es nicht uͤber 3 betraͤgt.
Wenn mehrere Kessel an einer Stelle vereint wirken sollen und unter ihnen eine
directe oder indirecte Communication stattfindet, so nimmt man, um ebenbesagtes
Product zu erhalten, die Summe der Inhalte aller Dampfkessel, jene ihrer
Siederoͤhren mit inbegriffen.
34. Die Dampfkessel erster Classe muͤssen außerhalb jedes Wohnhauses und
jeder Werkstaͤtte angebracht werden.
35. Doch kann der Praͤfect, um die Anwendung sonst verloren gehender
Waͤrme zum Erhizen der Dampfkessel moͤglich zu machen, das
Aufstellen von Kesseln erster Classe im Innern einer Werkstaͤtte
gestatten, wenn sie nicht einen Theil eines Wohnhauses bildet, von welcher
Bewilligung sodann unser Minister der Staatsbauten in Kenntniß zu sezen ist.
36. So oft zwischen einem Dampfkessel erster Classe und den Wohnhaͤusern
oder der oͤffentlichen Straße ein Abstand von weniger als 10 Meter ist,
muß eine Schuzmauer von 1 Meter Dike von gutem, massivem Mauerwerke
aufgefuͤhrt werden. Die uͤbrigen Dimensionen dieser Mauer werden
nach Art. 41 bemessen.
Diese Schuzmauer muß in allen Faͤllen von dem Mauerwerk der Oefen
getrennt, und zwar ein wenigstens 0,50 Meter breiter freier Raum als Abstand
dazwischen seyn; auch von der Scheidemauer der Nachbarhaͤuser muß sie auf
diese Weise getrennt seyn.
Ist aber der Dampfkessel in den Boden eingelassen und so angebracht, daß sein
oberer Theil wenigstens 1 Meter tief im Boden stekt, so ist die Schuzmauer nur
dann erforderlich, wenn in einem Abstand unter 5 Metern bewohnte Haͤuser
oder eine oͤffentliche Straße ist.
37. Wenn ein Dampfkessel erster Classe in einem geschlossenen Local ist, so soll
dieses nicht gewoͤlbt, muß aber mit einem leichten Dach bedekt seyn,
welches mit den Daͤchern der Werkstaͤtten oder anderer anstoßenden
Haͤuser in keiner Verbindung steht und auf einem besondern Dachstuhle
ruht.
38. Die Dampfkessel zweiter Classe koͤnnen im Innern einer
Werkstaͤtte angebracht werden, sofern dieselbe nicht einen Theil eines
Wohnhauses oder einer Fabrik von mehreren Stokwerken bildet.
39. Befinden sich die Dampfkessel dieser Classe in einem geringern Abstand als 5
Meter von den Wohnhaͤusern oder der oͤffentlichen Straße, so wird
auf deren Seite eine Schuzmauer, wie im Art. 36 erwaͤhnt,
aufgefuͤhrt.
40 Dritten Personen angehoͤrenden unbebauten angraͤnzenden Grund
und Boden betreffend, kann, nachdem vom Praͤfecten zum Ausstellen von
Dampfkesseln erster oder zweiter Classe die Bewilligung ertheilt wurde, wenn die
Eigenthuͤmer dieses Bodens in den in den Artikeln 36 und 39 bestimmten
Entfernungen bauen lassen, oder wenn dieser Grund zur oͤffentlichen
Straße bestimmt wird, dem Besizer des Dampfkessels auf Ansuchen der Besizer des
Bodens durch Beschluß des Praͤfecten die Auffuͤhrung solcher
Schuzmauern, wie sie oben vorgeschrieben wurde, auferlegt werden, vorbehaltlich
des Recurses an unsern Minister der Staatsbauten.
41. Die von dem Praͤfecten ertheilte Bewilligung fuͤr Dampfkessel
erster und zweiter Classe wird die dem Kessel einzuraͤumende Stelle und
die Entfernung, in welcher derselbe zu den Wohnungen dritter Personen und zur
oͤffentlichen Straße gesezt werden muß, enthalten, so wie sie auch, wo
Veranlassung vorhanden, die Richtung der Achse des Kessels bestimmt.
Ferner bestimmt diese Bewilligung die Richtung und das Laͤngen- und
Hoͤhenmaaß der 1 Meter diken Schuzmauer, wenn eine solche gemaͤß
obiger Artikel aufgefuͤhrt werden muß.
Bei der Festsezung dieser Dimensionen kommen der Inhalt des Dampfkessels, der
Spannungsgrad des Dampfes und alle uͤbrigen Umstaͤnde in Betracht,
welche die Aufstellung des Dampfkessels mehr oder weniger gefaͤhrlich
oder belaͤstigend machen koͤnnten.
42. Die Dampfkessel der dritten Classe koͤnnen ebenfalls im Innern einer
Werkstaͤtte, welche nicht einen Theil eines Wohnhauses bildet, angebracht
werden; bei diesen ist aber keine Schuzmauer erforderlich.
43. Die Dampfkessel der vierten Classe koͤnnen in jedweder
Werkstaͤtte angebracht werden, selbst wenn diese Werkstaͤtte einen
Theil eines Wohnhauses bildet.
In diesem Falle werden die Dampfkessel mit einem offenen Manometer versehen, wie
dieß Art. 26 besagt.
44. Die Oefen fuͤr die Dampfkessel der dritten und vierten Classe
muͤssen von Wohnhaͤusern dritter Personen durch einen leeren
Zwischenraum von wenigstens 0,50 Meter ganz abgesondert seyn.
45. Wenn die im Innern einer Werkstaͤtte oder eines Wohnhauses errichteten
Dampfkessel uͤber der obern Woͤlbung und an den Seiten behufs der
Verhinderung des Waͤrmeverlusts mit einer Huͤlle umgeben werden,
so muß dieselbe von einem leichten Material verfertigt werden; von Ziegelsteinen
darf sie nicht uͤber 1 Decimeter dik seyn.
Titel III. Bestimmungen hinsichtlich des Aufstellens von
Dampfmaschinen im Innern der Bergwerke.
Artikel 46. Die stationaͤren Dampfmaschinen im
Innern der Bergwerke werden mit den in gegenwaͤrtiger Verordnung
vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen versehen und haben dieselben Proben zu
bestehen; sie duͤrfen nur in Folge der auf das Gutachten der
Bergwerks-Ingenieurs vom Praͤfecten ertheilten Bewilligungen errichtet
werden.
Diese Bewilligungen haben das Naͤhere uͤber die Aufstellung etc. der
Maschinen anzugeben.
Titel IV. Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung
transportabler und fortschaffender Dampfmaschinen (Locomobilen und
Locomotiven).
Erste Abtheilung. – Von den
Locomobilen.
Artikel 47. Unter beweglichen oder transportablen
Dampfmaschinen verstehen wir solche, welche leicht von einer Stelle zur andern
transportirt werden koͤnnen, keinerlei Bau noͤthig machen, um auf
jeder Station Dienste zu thun.
48. Die Dampfkessel und anderen Theile dieser Maschinen unterliegen denselben
Proben und Sicherheitsvorrichtungen, wie sie in der ersten und zweiten
Abtheilung des Titels II gegenwaͤrtiger Verordnung Vorgeschrieben sind, mit folgenden
Ausnahmen fuͤr die nach einem Roͤhrensysteme construirten
Dampfkessel.
Erwaͤhnte Dampfkessel brauchen nur unter einem Druk probirt zu werden,
welcher zweimal so groß als ihr effektiver Druk ist.
Moͤge die Dampfspannung in diesen Kesseln seyn welche sie wolle, so kann
hier das offene Manometer durch das Manometer mit comprimirter Luft ersezt
werden, oder sogar durch ein Thermo-Manometer, d.h. ein nach
Atmosphaͤren und Zehntels – Atmosphaͤren eingetheiltes
Thermometer; die Angaben dieser Instrumente muͤssen sehr leserlich und
dem Heizer gegenuͤber angebracht seyn.
Der laͤrmmachende Schwimmer ist bei diesen Dampfkesseln entbehrlich und
sie brauchen nur mit einer gehoͤrig angebrachten glaͤsernen
Indicator-Roͤhre versehen zu seyn.
49. Außer den die Sicherheit betreffenden Stempeln erhaͤlt jede Locomobile
noch ein Schild mit dem Namen des Eigenthuͤmers.
50. Keine Locomobile darf weniger als 100 Meter von irgend einem Gebaͤude
entfernt wirken, ohne besondere Bewilligung vom Maire der Gemeinde. Im Falle der
Verweigerung kann der Betheiligte beim Praͤfecten anrufen.
51. Sollte die Anwendung einer transportablen Maschine, entweder weil obigen
Sicherheits-Vorschriften nicht genuͤgt, oder weil sie nicht in
gutem Zustand erhalten wurde, als gefaͤhrlich zu betrachten seyn, so kann
der Praͤfect auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in
dessen Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau Ingenieurs, den
Gebrauch dieser Maschine suspendiren oder auch ganz untersagen.
Zweite Abtheilung. – Von den
Locomotiven.
Artikel 52. Fortschaffende Dampfmaschinen
(Locomotiven) heißen diejenigen, welche, indem sie sich durch ihre eigene Kraft
vom Plaze bewegen, zur Fortschaffung von Reisenden, Waaren und Materialien
dienen.
53. Die Bestimmungen des Artikels 48 sind auch auf die Dampfkessel und andern
Theile dieser Maschinen anzuwenden, vorbehaltlich der in nachfolgendem Artikel
angefuͤhrten Ausnahme.
54. Die Sicherheitsventile der Locomotiven koͤnnen mittelst Federn
belastet werden, welche so eingerichtet sind, daß sie den Druk, welchen sie auf
die Ventile ausuͤben, in Kilogrammen und Decimaltheilen von Kilogrammen
anzeigen.
55. Keine Locomotive darf in Gebrauch genommen werden, ohne einen Fahr-Erlaubnißschein vom Praͤfecten des
Departements, in welchem sich der Abfahrtspunkt der Locomotive befindet.
56. Das Gesuch um diesen Erlaubnißschein hat die unter a) und c) im Artikel 5 vorliegender
Verordnung begriffenen Angaben zu enthalten, ferner den Namen der Locomotive und
den Dienst, zu welchem sie bestimmt ist.
Der Name der Locomotive wird auf ein Schild gravirt, welches auf den Dampfkessel
befestigt wird.
57. Der Praͤfect ertheilt, nachdem er das Gutachten des
Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen Ermangelung des
Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs eingeholt, wenn es seyn
kann, den Fahr-Erlaubnißschein.
58. In diesem sollen enthalten seyn:
a) der Name der Locomotive und der Dienst, zu
welchem sie bestimmt ist;
b) das Maximum des Dampfdruks im Kessel (in
Atmosphaͤren ausgedruͤkt) und die Zahlen, mit welchen der
Dampfkessel und die Cylinder gestempelt wurden;
c) der Durchmesser der Sicherheitsventile;
d) der Inhalt des Dampfkessels;
e) der Durchmesser des Cylinders und die
Hubhoͤhe des Kolbens;
f) endlich der Name des Fabrikanten und das Jahr der
Verfertigung.
59. Wenn eine Locomotive obigen Sicherheit-Vorschriften nicht
genuͤgt, oder nicht in ganz gutem Zustande erhalten ist, kann der
Praͤfect auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen
Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs, den
Gebrauch derselben suspendiren oder auch ganz untersagen.
60. Die Vorschriften fuͤr die Fahrten mit Locomotiven werden in Allem, was
die oͤffentliche Sicherheit betrifft, durch Beschluͤsse des
Praͤfecten des Departements, in welchem der Abfahrtsort liegt,
festgesezt, nachdem die Unternehmer der Eisenbahnen daruͤber vernommen
wurden.
Titel V. Von der administrativen Ueberwachung der
Dampfmaschinen und Dampfkessel.
Artikel 61. Die Bergwerks-Ingenieure, und in
Ermangelung solcher die Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieure,
sind unter der Autoritaͤt der Praͤfecten mit der Ueberwachung der
Dampfmaschinen und Dampfkessel beauftragt.
62. Die Ingenieure geben ihr Gutachten auf die Gesuche um Bewilligung der Aufstellung
von Dampfmaschinen oder -Kesseln und auf die Gesuche um Fahrerlaubniß
hinsichtlich der Locomotiven ab; sie leiten das Probiren der Dampfkessel und andern
Dampf enthaltenden Maschinentheile; lassen die die Resultate dieser Proben
constatirenden Stempel aufschlagen und eben so die Gewichte und Hebel der
Sicherheitsventile stempeln.
63. Dieselben Ingenieure haben sich jaͤhrlich wenigstens einmal, und wenn sie
den Auftrag dazu vom Praͤfecten erhalten, oͤfter zu
uͤberzeugen, ob alle Sicherheit-Vorschriften genau befolgt werden.
Sie untersuchen die Maschinen und Dampfkessel, constatiren ihren Zustand und
veranlassen die Ausbesserung und sogar die Erneuerung der Dampfkessel und anderer
Stuͤke, welche der lange Gebrauch oder eine zufaͤllige
Beschaͤdigung ihnen als gefaͤhrlich erscheinen laͤßt.
Auch haben sie neue Proben zu beantragen, wenn sie solche fuͤr
unerlaͤßlich hatten, um sich zu uͤberzeugen, daß die Dampfkessel und
andere Maschinentheile noch hinlaͤngliche Staͤrke besizen, nachdem sie
entweder lang im Gebrauche waren, oder bedeutende Veraͤnderungen und
Reparaturen damit vorgenommen wurden.
64. Die im vorstehenden Artikel angegebenen Maaßregeln werden vom Praͤfecten
verfuͤgt, nachdem vorher die Eigenthuͤmer vernommen wurden, welche
leztere uͤbrigens auch neue Proben verlangen koͤnnen, wenn sie es
fuͤr nothwendig erachten.
65. Wenn in Folge von Bewilligungs-Gesuchen fuͤr Dampfmaschinen oder
Dampfapparate die Bergwerks-, oder Bruͤken- und
Straßenbau-Ingenieure in Auftrag des Praͤfecten Amtsverrichtungen
vorgenommen haben, welche Verrechnungen begruͤnden, wie sie sich durch den
Art. 89 des Decrets vom 18. November 1810 und den Art. 75 des Decrets vom 7.
Fructidor des Jahres XII
rechtfertigen, so werden diese Verrechnungen in der durch genannte Decrete
bestimmten Form festgestellt und erhoben.
66. Die mit der Localpolizei beauftragten Behoͤrden werden auf die mit
Dampfmaschinen oder Dampfkesseln versehenen Etablissements bestaͤndig ein
wachsames Auge haben.
Titel VI. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 67. Sollte wegen der besondern Construction
gewisser Dampfmaschinen oder Dampfkessel ein Theil der in gegenwaͤrtiger
Verordnung vorgeschriebenen Sicherheit-Maaßregeln unnuͤz befunden
werden, so kann der Praͤfect auf den Bericht der Ingenieurs hin die
Aufstellung dieser Maschinen und Kessel unter Anordnung besonderer Vorschriften
bewilligen.
Scheint hingegen ein Dampfkessel oder eine Maschine Gefahren besonderer Art
darzubieten, welchen durch Maaßregeln vorgebeugt werden kann, wozu
gegenwaͤrtige Verordnung nicht verpflichtet, so kann der Praͤfect die
verlangte Bewilligung unter den Bedingungen, welche in diesem Falle als nothwendig
erkannt werden, ertheilen.
In beiden Faͤllen sind die ertheilten Bewilligungen des Praͤfecten der
Bestaͤtigung unsers Ministers der Staatsbauten zu unterstellen.
68. Wenn ein Dampfkessel mit einem Wasser gespeist wird, welches die Eigenschaft hat,
das Metall dieses Kessels stark anzugreifen, so darf der innere Dampfdruk nicht mehr
als 1 1/2 Atmosphaͤren betragen und die Belastung der Ventile wird darnach
eingerichtet. Eine groͤßere Spannung des Dampfs in solchen Kesseln kann
jedoch bewilligt werden, wenn die zerfressende Kraft des Speisewassers entweder
durch vorgaͤngige Destillation, oder durch Zusaz neutralisirender Substanzen
oder ein sonstiges wirksames Mittel aufgehoben wird.
69. Die Besizer und Vorsteher von Etablissements haben daruͤber zu wachen:
a) daß die Dampfmaschinen und- Kessel mit ihrem
Zugehoͤr bestaͤndig in gutem, brauchbarem Zustande erhalten
werden;
b) daß fuͤr die Maschinen und Kessel
bestaͤndig Reserve-Manometer vorhanden sind, so wie auch
Reserve-Indicatorroͤhren, wenn leztere unter den zum Anzeigen der
Wasserhoͤhe in den Kesseln dienenden Vorrichtungen sich befinden;
c) daß besagte Maschinen und Kessel nach den Regeln der
Kunst geheizt, gehandhabt und uͤberwacht werden.
Nach den Bestimmungen des Artikels 1884 des Civilgesezbuchs sind sie fuͤr die
aus Nachlaͤssigkeit oder Unfaͤhigkeit der von ihnen aufgestellten
Leute entstehenden Nachtheile verantwortlich.
70. Es ist verboten, die Dampfmaschinen und -Kessel bei hoͤherm Druke
wirken zu lassen, als er in den Bewilligungsacten bestimmt ist, und welchem die
Stempel auf diesen Maschinen und Kesseln entsprechen.
71. Falls mit den Dampfkesseln etc. Veraͤnderungen oder erhebliche Reparaturen
vorgenommen wurden, hat der Eigenthuͤmer dieß dem Praͤfecten
anzuzeigen, welcher dann nach Umstaͤnden neue Proben anordnet, wie dieß die
Artikel 63 und 64 besagen.
72. Bei allen Proben werden die Vorrichtungen und Arbeiter dazu von den
Eigenthuͤmern der Maschinen und Kessel geliefert.
73. Die autorisirten Eigenthuͤmer von Dampfmaschinen und Dampfkesseln sind gehalten, die
Sicherheitsvorrichtungen, welche etwa noch in der Folge entdekt und vorgeschrieben
werden sollten, an ihren Maschinen und Kesseln anzubringen.
74. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen gegenwaͤrtiger Verordnung kann das
Verbot, Dampfmaschinen und Kessel zu fuͤhren, zur Folge haben, abgesehen von
den von den Gerichten zu verhaͤngenden Strafen, Schadloshaltungen und
Verguͤtungen.
Dieses Verbot wird durch Beschluß des Praͤfecten ausgesprochen; es steht aber
gegen dasselbe der Recurs an unsern Minister der Staatsbauten offen. Dieser Recurs
ist nicht aufhaltend.
75. Wenn ein Ungluͤksfall eintritt, begibt sich die Ortspolizeibehoͤrde
unverzuͤglich an Ort und Stelle und das Protokoll ihrer Untersuchung wird dem
Praͤfecten zugeschikt, nach Umstaͤnden auch dem koͤnigl.
Procurator.
Auch der Bergwerks-Ingenieur, oder in dessen Ermangelung der
Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieur, begibt sich sogleich an Ort
und Stelle, um die Dampfapparate zu untersuchen, ihren Zustand zu constatiren und
die Ursache des Ungluͤksfalls zu ermitteln; uͤber alles dieß erstattet
er einen Bericht an den Praͤfecten.
Im Falle einer Explosion sollen die Eigenthuͤmer der Apparate oder ihre
Vertreter weder die Maschinerie repariren, noch die Bruchstuͤke des
Dampfkessels oder der Maschine vom Plaze bringen oder etwas an ihnen
veraͤndern, ehe vom Ingenieur Augenschein genommen wurde und das Protokoll
geschlossen ist.
76. Die Fabrikbesizer, welche jezt schon Bewilligung besizen, haben vom Tage der
Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung an in einem Jahre den Vorschriften
der dritten Abtheilung des Titels II, Artikel 22 bis 32 inklusive nachzukommen.
Die Bestimmungen hinsichtlich der den Kesseln zu gebenden Stelle betreffend, welche
sich in der vierten Abtheilung desselben Titels, Artikel 33 bis 45 inklusive
befinden, sind die Besizer schon bestehender Etablissements, welche alle durch die
Verordnungen vom 29. Oktober 1823, 7. Mai 1828, 23. Sept. 1829 und 25. Maͤrz
1830 vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuͤllt haben, provisorisch dispensirt
ihnen nachzukommen; wenn diese Etablissements aber Ursache zur Gefahr darbieten,
kann der Praͤfect dennoch auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs,
oder in seiner Ermangelung des Bruͤken- und
Straßenbau-Ingenieurs, und nach Vernehmung des Fabrikbesizers, die ganze oder
theilweise Ausfuͤhrung der in gegenwaͤrtiger Verordnung enthaltenen
Maaßregeln binnen eines nach Erforderniß zu sezenden Termins befehlen.
77. Es wird von unserm Minister und Staatssecretaͤr im Departement der
Staatsbauten eine neue Instruction uͤber die Vorsichtsmaaßregeln, welche bei
der Anwendung der Dampfmaschinen oder Dampfkessel zu beobachten sind, bekannt
gemacht werden.
Diese Instruction muß im Local der Maschine oder des Kessels bestaͤndig
angeheftet seyn.
78. Die Errichtung und Ueberwachung der Dampfapparate und Dampfmaschinen in Anstalten
des Staats und zu speciellen Zweken desselben, werden nach besondern Bestimmungen
gehandhabt, unter Beobachtung jedoch der Umstaͤnde, durch welche dritte
Personen hinsichtlich der Sicherheit und der Belaͤstigung betheiligt seyn
koͤnnen und nach den Vorschriften des Decrets vom 15. Oktober 1810.
79. Die den Departements-Praͤfecten durch vorliegende Verordnung
ertheilten Befugnisse werden in der ganzen Ausdehnung des Departements der Seine und
in den Gemeinden von Saint-Cloud, Meudon und Sèvres des Departements
Seine-Oise von dem Polizei-Praͤfecten ausgeuͤbt.
80. Die koͤniglichen Verordnungen vom 29. Oktober 1823, 7. Mai 1828, 23.
September 1829, 25. Maͤrz 1830 und 22. Julius 1839 in Betreff der
Dampfmaschinen und Dampfkessel sind aufgehoben.
81. Unser Minister und Staatssecretaͤr im Departement der Staatsbauten ist mit
der Ausfuͤhrung gegenwaͤrtiger, in das Gesezbulletin aufzunehmenden
Verordnung beauftragt.
So geschehen im Palaste der Tuilerien, den 22. Mai 1843.
Ludwig Philipp. Durch den
Koͤnig: Der Minister etc. etc.
Teste.
Nr. I. Tabelle über die den
cylindrischen Dampfkesseln von Eisenblech oder gewalztem Kupfer zu gebende
Dike
Um die den Dampfkesseln zu gebende Dike zu erhalten, muß der in Metern
und Decimalbruͤchen des Meters ausgedruͤkte Durchmesser
derselben multiplicirt werden mit dem in Atmosphaͤren
ausgedruͤkten effektiven Dampfdruk und mit der fixen Zahl 18, man
nimmt dann den zehnten Theil dieses Products und addirt zu demselben die
fixe Zahl 3. Das Resultat druͤkt dann in Millimetern und
Decimalbruͤchen eines Millimeters die gesuchte Dike aus.
Textabbildung Bd. 92, S. 223
Durchmesser der Dampfkessel;
Zahlen der die Spannungen des Dampfes anzeigenden Stempel
Nr. 2. Tabelle zur Bestimmung des
den Oeffnungen der Sicherheitsventile zu gebenden Durchmessers.Um die Durchmesser der Sicherheitsventile zu bestimmen, muß die in
Quadratmetern ausgedruͤkte Heizflache des Dampfkessels mit der
Zahl, welche das Maximum der Spannung des Dampfes im Kessel angibt und
vorher um die Zahl 0,412 verkleinert wurde, dividirt, und dann die
Quadratwurzel des so erhaltenen Quotienten mit 2,6 multiplicirt werden;
das Resultat druͤkt den gesuchten Durchmesser in Centimetern und
Decimalbruͤchen eines Centimeters aus.
Textabbildung Bd. 92, S. 224-225
Heizflaͤche der
Dampfkessel; Zahlen der die Spannungen des Dampfes anzeigenden Stempel