Titel: | Miszellen. |
Fundstelle: | Band 87, Jahrgang 1843, Nr. XLII., S. 154 |
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XLII.
Miszellen.
Miszellen.
Preise, welche die französische Akademie der Wissenschaften
für die neuen Vergoldungsmethoden vertheilte.
Die Akademie der Wissenschaften zu Paris hat auf den Bericht der HHrn. Thenard, Chevreul, Pelouze, Seguier und Dumas folgende Preise zuerkannt:
1) Hrn. de la Rive, Professor der Physik zu Genf, 2000
Fr., weil er zuerst die
elektrischen Kraͤfte zum Vergolden der Metalle, besonders von Bronze, Kupfer
und Messing anwandte;
2) Hrn. Elkington 6000 Fr. fuͤr das von ihm
entdekte Verfahren auf nassem Wege zu vergolden und fuͤr seine galvanischen
Vergoldungsmethoden, so wie fuͤr sein Verfahren Metalle zu versilbern.
3) Hrn. v. Ruolz 6000 Fr. fuͤr die Entdekung und
technische Anwendung mehrerer Methoden zum Vergolden, Versilbern und Verplatinen der
Metalle und um uͤberhaupt auf oͤkonomische Weise Metalle mittelst der
galvanischen Saͤule aufeinander niederzuschlagen. (Comptes rendus 1842, 2me somest. No. 25.)
Brennmaterial-Ersparung bei Locomotiven.
Das Directorium der belgischen Eisenbahnen richtete in der juͤngsten Zeit
seine Aufmerksamkeit besonders auf die Ersparung von Brennmaterial bei den
Locomotiven. Es wurde berechnet, daß die Heizung der Kessel allein beinahe die
Haͤlfte der ganzen Kosten des Eisenbahnbetriebs ausmacht. Das nun theilweise
eingefuͤhrte System beruht darauf, daß jeder Oberingenieur fuͤr die
Quantitaͤt Steinkohlen, welche er verbraucht, verantwortlich ist.
Demgemaͤß wurde mit jedem derselben eine Rechnung eroͤffnet, in welche
die Anzahl Meilen, welche er zu befahren hat und die Zeit, welche die Locomotive
sich an den Stationen aufhaͤlt, genau aufgenommen werden. Alle drei Monate
pruͤft eine Commission von Ingenieurs die Rechnung und bestimmt das Maximum
der zu verbrauchen gestatteten Steinkohlen. Die Differenz, welche sich durch
Abziehen des wirklichen Verbrauchs vom bestimmten Maximum ergibt, ist der Betrag der
Ersparniß und berechtigt den Ingenieur zu einer Praͤmie von 25 Proc. von
jedem Hektoliter. Der Ingenieur erhaͤlt jeden Monat Anweisungen auf 100 bis
500 Hektoliter Kohlen, welche fuͤr alle Stationen gelten. – Es ist mit
dieser Einrichtung noch ein Vortheil verbunden, daß naͤmlich der Aufenthalt
auf Zwischenstationen die vorgeschriebene Zeit nicht uͤberschreitet) indem
die ganzen Feuerungskosten eines laͤngeren Aufenthalts, was immer Schuld an
demselben seyn mag, dem Ingenieur zur Last fallen. Die zur urspruͤnglichen
Erzeugung des Dampfes behufs des Abfahrens noͤthige Menge Brennmaterial ist
Gegenstand einer besonderen Rechnung mit dem Ingenieur und die Einrichtung hat
nebenbei das Gute, daß man sich von der Sorgfalt und Verlaͤssigkeit des
angestellten Personals uͤberzeugt. (Mechanics'
Magazine, 1842, No. 1004, S. 432.)
Ueber die Dichtigkeit des Kupfers in seinen verschiedenen
Zuständen.
Hr. Baudrimont fand bekanntlich bei seinen Versuchen
uͤber diesen Gegenstand (polytechnisches Journal Bd. LIX. S. 273) betraͤchtliche
Unterschiede zwischen den verschieden behandelten Kupfersorten. Dieß veranlaßte die
HHrn. Marchand und Scheerer
die Untersuchung Baudrimont's zum Theil zu wiederholen,
indem sie die spec. Gewichte von verschieden starken Kupferdraͤhten
untersuchten, welche aus einem und demselben Metallstuͤke dargestellt worden
waren. Sie verdanken das Material, welches sie hiezu benuzen konnten, der
Gefaͤlligkeit der HHrn. Hensel und Schumann in Berlin, welche Inhaber einer Lyoner
Goldtressenfabrik sind. Die Kupferdrahte wurden aus einer cylindrisch geschmiedeten
Kupferbarre gezogen, von welcher sie ein abgesaͤgtes Stuͤk erhielten.
Das Kupfer selbst war feinstes Demidoff'sches Kupfer,
welches kaum eine Spur von fremden Bestandtheilen enthielt. Nach dem ersten Zuge
wurde von dem erhaltenen Drahte ein Stuͤk abgekneipt und das uͤbrige
Ende duͤnner gezogen, darauf wiederum ein Stuͤk abgekneipt und der
Rest weiter ausgezogen und so fort, bis man eine hinreichende Anzahl verschieden
starker Draͤhte daraus erhalten hatte.
Die Waͤgungen wurden saͤmmtlich bei 18° C. und 752 Mm. Bar.
vorgenommen.
Absolutes Gewicht
Gewicht in
Wasser.
Spec. Gewicht.
1) Geschmiedete Barre,
Durchm.
55 Mm.
126,6545
112,4800
8,9353
2)
–
–
–
26 –
62,3300
55,3615
8,9445
3) gezogener Draht,
–
22,2 –
58,0880
51,5930
8,9435
Das Kupfer war vor dem Ziehen gegluͤht worden.
Absolutes Gewicht
Gewicht in
Wasser.
Spec. Gewicht.
4) gezogener Draht, Durchm.
19 Mm.
43,1905
38,3623
8,9454
5)
–
–
–
15,9 –
37,9840
33,7370
8,9437
6)
–
–
–
13 –
42,1800
37,4645
8,9469
7)
–
–
–
11,2 –
38,9110
34,5590
8,9432
Der Draht war vor dem Ziehen gegluͤht worden.
8) gezogener Draht, Durchm.
10,2 Mm.
39,3885
34,9870
8,9488
9)
–
–
–
9,6 –
37,2045
33,0425
8,9391
Der Draht war vorher gegluͤht worden.
10) gezogener Draht, Durchm.
8,4 Mm.
36,7590
32,6500
8,9459
11)
–
– –
7,7 –
35,8695
31,8590
8,9438
12)
–
– –
6,3 –
22,4520
19,9420
8,9450
13)
–
– –
5,5 –
16,810
14,930
8,9414Die Berechnungen sind unmittelbar
angestellt und nicht auf den luftleeren Raum
reducirt.
Der Draht war vorher gegluͤht worden.
Es ergibt sich hieraus, daß der Kupferdraht in der That etwas dichter wird, je
duͤnner derselbe gezogen wird, daß indessen seine Haͤrte, welche er
dadurch erlangt, in keinem Verhaͤltnis zu der groͤßern Dichtigkeit
steht. Merkwuͤrdig ist es, daß bei dem ersten Ziehen die Dichtigkeit abnimmt
(2 und 3); daß dieß nicht zufaͤllig sey, fanden die Verf. auch schon, indem
sie das spec. Gewicht von Nr. 8, nachdem sie es sehr heftig gluͤhten, zu
8,9422 fanden.
Nach dieser Bestimmung der Dichtigkeiten von krystallisirtem, geschmolzenem und stark
zusammengepreßtem Kupfer schien es interessant, auch einige spec.
Gewichtsbestimmungen von Kupfer zu machen, welches nach Jacobi's Methode auf galvanischem Wege aus einer Solution von
Kupfervitriol gefaͤllt worden war. Man muß bei der Auswahl solcher
Cementkupferstuͤke sehr sorgfaͤltig zu Werke gehen, weil sich das
Kupfer bekanntlich nicht mit ebener Flaͤche, sondern eigenthuͤmlich
warzig und traubig an die Platte des positiven galvanischen Pols ansezt und sehr
haͤufig, wenn man die Kupferschicht zu einer bedeutenden Dike anwachsen
laͤßt, hohle Raͤume in sich einschließt. Sie erhielten folgende spec.
Gewichte von drei verschiedenen Quantitaͤten solchen Cementkupfers: 1) 8,914,
2) 8,900, 3) 8,905, bei einem vierten Stuͤk fanden sie nur ein spec. Gewicht
von 8,843, welche geringere Dichtigkeit aber jedenfalls in einer solchen nicht
aͤußerlich bemerkbaren Undichtigkeit ihren Grund hatte. Die groͤßte
fuͤr Cementkufer gefundene Dichtigkeit waͤre also hienach: 8,914.
Ueberblikt man nun die gefundenen Werthe fuͤr die spec. Gewichte des Kupfers
in den vier verschiedenen Zustaͤnden der Krystallisation, der Schmelzung, der
Zusammendruͤkung und der Cementation, indem man stets hiebei die
hoͤchsten der gefundenen Werthe beruͤksichtigt, so erhaͤlt man
folgendes Resultat:
1) krystallisirtes Kupfer
8,940 spec. Gew.
2) geschmolzenes Kupfer
8,921 –
3) zu Draht ausgezogenes Kupfer
8,939 bis 8,949
4) gegluͤhter Draht
8,950Dieser leichtere Draht war aus einer andern Kupfersorte
dargestellt worden.
5) gehaͤmmerter Draht von 7 Mm. auf
4/10 Mm.
8,951
6) gewalztes und gehaͤmmertes
Kupferblech von 11/100 Mm.
8,952
7) durch starken Druk gepreßtes
Kupfer
8,931
8) galvanisch cementirtes Kupfer
8,914
Es kann wohl kaum einem Zweifel unterliegen, daß die hier stattfindenden Abweichungen
zum Theil nur in der mechanischen Schwierigkeit begruͤndet sind, troz aller
angewandten Vorsicht von inneren hohlen Raͤumen freies Kupfer zu erhalten.
Durchaus unwahrscheinlich ist es dagegen, daß diese Abweichungen durch wesentlich
verschiedene Anordnung der Atome, den verschiedenen Zustaͤnden des Kupfers
entsprechend, herruͤhren sollten, denn in diesem Falle muͤßten,
besonders zwischen dem specifischen Gewichte des krystallisirten und dem des
zusammengepreßten Kupfers, weit bedeutendere Unterschiede stattfinden. (Journal
fuͤr praktische Chemie, Bd. XXVII S. 493.)
Verfahren das Holz für Mastbäume, Spieren etc.
zusammenzuleimen, worauf sich Alfred Jeffery am 15. April
1842 ein Patent ertheilen ließ.Man vergl. polytechn. Journal Bd. LXXXV. S.
461.
Das Verfahren besteht in der Anwendung eines in Wasser unloͤslichen und den
gewoͤhnlichen an Elasticitaͤt uͤbertreffenden Leims, um
Bauholzstuͤke, aus welchen Mastbaͤume u. dgl. zusammengesezt werden
koͤnnen, mit einander zu vereinigen und kluͤftige Stuͤke
dauerhaft zu machen. Dieser Jeffery'sche Schiffsleim (Jeffery's marine glue) wird entweder mit oder ohne
Kautschuk bereitet.
Bei der Bereitung des Leims mit Kautschuk vermischt man 1 Pfd. in duͤnne
Streifen geschnittenen Kautschuk mit 4 Gallons rohen Steinoͤhls und
ruͤhrt oͤfters um, bis der Kautschuk geloͤst ist und die
Loͤsung die Consistenz eines diken Rahms angenommen hat, was in 10 bis 12
Tagen der Fall ist. Man sezt nun zwei Gewichtstheile Gummilak oder Schellak zu einem
Theil der Loͤsung und bringt die Mischung in ein unten mit einem Hahn
versehenes, eisernes Gefaͤß, erhizt dieses und ruͤhrt um, bis die
Mischung voͤllig gleichartig ist. Der nun fertige Schiffsleim wird durch den
Hahn, so lange er noch warm ist, abgelassen, und behufs der Abkuͤhlung auf
Steinplatten gegossen.
Der andere, kautschukfreie, Leim besteht aus einem Gewichtstheil rohen
Steinoͤhls und 2 Theilen Gummilak oder Schellak, welche eben so wie oben der
Lak und sein Loͤsungsmittel mit einander verbunden werden.
Beim Gebrauch wird der Leim in einem eisernen Gefaͤße auf 250° F.
(97° R.) erhizt und auf die zu vereinigenden Flaͤchen aufgetragen. Da
beide Arten Leim bald kalt und hart werden, muͤssen sie wieder aufgeweicht
werden, wenn dieß eintritt, ehe die Stuͤke gehoͤrig mit einander
verbunden sind, was durch Erwaͤrmung auf 140° F. (48° R.)
mittelst erhizten Eisens oder dergl. geschieht.
Kluͤftige Stuͤke werden durch Ausfuͤllen der Spruͤnge mit
auf 250° F. (97° R.) erhiztem Leim dauerhaft gemacht. (Aus dem London Journal of arts. Dec. 1842, S. 371.)
Robert Warington's Verbesserungen
im Gerben.
Der Patenttraͤger bereitet die Haͤute dadurch zum Enthaaren vor, daß er
sie in kohlensaures Kali oder Natron, naͤmlich eine Aufloͤsung von
1–2 Pfd. Potasche oder Soda in 10 Gallons (100 Pfd.) Wasser einweicht.
Um die Haͤute zu enthaaren und zugleich zu schwellen, taucht er sie zuerst in
eine Aufloͤsung von 1/2–1 Pfd. trokenem kohlensaurem Natron
(entwaͤsserter Soda) in 10 Gallons Wasser, welche vorher durch Zusaz von
1/4–1/2 Pfd. gebranntem Kalk aͤzend gemacht wurde; sodann in eine
Mischung von 1/2–2 Pfd. Salzsaͤure (von 1,17 spec. Gew.) und 10
Gallons Wasser; endlich noch in einen Absud von 1–10 Pfd. Rhabarber in 1
Gallon Wasser.
Um die Haͤute und Felle zu koͤrnen, wendet er eine Aufloͤsung
von 1/2–4 Pfd. kohlensaurem Ammoniak und 10 Gallons Wasser an.
Um die Oxydation der Gerbefluͤssigkeit zu verhindern, vermischt er sie mit
Rhabarberabsud oder gedaͤmpften Kartoffeln etc.
Endlich taucht er die Haͤute, um ihre Faͤulniß zu verhindern, in eine
Aufloͤsung von rothem chromsaurem Kali oder in verduͤnnte
Schwefelsaͤure; von ersterem loͤst er 1/8–1/2 Pfd. in 100
Gallons Wasser auf; von der Schwefelsaͤure wird 1/4–1 Pfd. auf 10
Gallons Wasser genommen. (Repertory of
Patent-Inventions, Jul. 1842, S. 49.)
Valery Hannoye's neues
Gerbeverfahren.
Dasselbe beruht auf der Anwendung der Real'schen
Filterpresse zum Gerben, wodurch eine in allen Richtungen gleichfoͤrmige
gezwungene Filtration der Gerbebruͤhen unter Verwahrung derselben gegen
Beruͤhrung der Luft bewerkstelligt wird. – Der hiezu dienende Apparat
besteht in Kufen, deren Staͤrke darauf berechnet ist, einem wandelbaren Druk
von mehreren Atmosphaͤren widerstehen zu koͤnnen; diese Kufen,
deren Hoͤhe und Weite im Verhaͤltnis steht zur Anzahl und
Beschaffenheit der darin zu behandelnden Haͤute, sind von cylindrischer oder
vierekiger Gestalt; Dekbrett und Boden sind flach oder gewoͤlbt. Jede solche
Kufe ist mit einer, je nachdem man gerbende Fluͤssigkeit oder den
hydraulischen Kolben zur Hervorbringung des Druks anwendet, mehr oder weniger hohen
aufsteigenden Saͤule versehen; diese hat wieder Verzweigungen, deren eine
sich in den unteren Theil, die andere in den oberen Theil des Apparats fortsezt.
Eine jede dieser Nebenroͤhren ist mit Haͤhnen versehen, welche den
Druk wechselsweise von Unten nach Oben und von Oben nach Unten zu veraͤndern
gestatten, je nachdem man sie schließt oder oͤffnet. Ein Ablaßhahn am unteren
Theile des Apparats dient zur Erneuerung oder zum Abfließenlassen der darin
enthaltenen Fluͤssigkeit.
Die Haͤute werden in dem Recipienten zwischen Lagen von Eichenlohe geschichtet
und die Saͤule mit reinem Wasser aufgefuͤllt. Die Ablaßhaͤhne
werden in der Art offen gelassen, daß die Fluͤssigkeit tropfenweise abfließt.
Der Verf. versichert, daß auf diese Weise Kalbsfelle in 20 Tagen und
Ochsenhaͤute in 60 Tagen gegerbt werden; doch findet natuͤrlich die
Filtration durch die Haͤute hindurch noch nicht mit der moͤglichen
Schnelligkeit statt; um dieß zu bezweken, bringt der Verf. am Apparate folgende
Modificationen an. Jede Haut, statt einfach auf die Lohe gelegt zu werden, wird auf
eine Anzahl hoͤlzerner Rahmen gelegt, welche durch ihre Vereinigung einen
einzigen geschlossenen Rahmen bilden, dessen innerer leerer Raum etwas kleiner ist
als die kleinsten Haͤute. Dieser innere Raum des Rahmens wird mit Lohe
ausgefuͤllt und die Haut uͤber das Ganze ausgebreitet. Ein zweiter
Rahmen wird darauf gelegt, dessen innerer Raum wieder mit Lohe ausgefuͤllt
und wieder eine Haut daruͤber gelegt. So wird das Gefaͤß mit einer
Reihe von Rahmen, Haͤuten und Lohschichten angefuͤllt; um aber der
Fluͤssigkeit den Durchgang zwischen den Rahmen und den Waͤnden der
Kufe unmoͤglich zu machen, wird ein fetter, wasserdichter Cement als Kitt
dazwischen gebracht; auch am Rande jeder Haut wird solcher Kitt angebracht, welche
Verschließung durch das Gewicht der Rahmen und der Lohe bald genau und fest
wird.
Nach jeder Gerbung wird der Kitt wieder gesammelt, um zu einer neuen Operation zu
dienen; die Lohe braucht nicht vorher angefeuchtet zu werden; man verhuͤtet
auf diese Weise das Zusammenballen derselben beim Eintreten der Wassersaͤule.
(Bulletin du musée industriel de Bruxelles,
2. livraison de 1842)
Zubereitung der Wolle sowohl im rohen als im verarbeiteten
Zustande, durch welche sie in der Qualität verbessert wird, worauf sich William Peierce am 9. Dec. 1840 ein Patent ertheilen ließ.
Der Zwek dieser Erfindung ist die Reinigung und Befreiung der rohen Wollfasern von
harzigen, klebrigen, gummiartigen u.a. Substanzen, welche ihnen hartnaͤkig
anhaͤngen, sie hart und steif machen, indem sie die Poren verstopfen und
dadurch das Eindringen der Farbe beim Faͤrbeproceß verhindern. – Das
Verfahren besteht im Behandeln der Wolle mit Sauren und zwar vorzuͤglich
Holzsaͤure.
Man schuͤttet in ein passendes Gefaͤß 8 Gallons Wasser und mischt sie
mit 1 Gallon der staͤrksten kaͤuflichen Holzsaͤure. In diese
verduͤnnte Saͤure bringt man so viel Wolle, als davon bedekt wird,
laͤßt sie, je nach Umstaͤnden, 1, 2 bis 3 Tage darin liegen und
ruͤhrt bisweilen um. Man nimmt nun die Wolle heraus, waͤscht sie gut
aus, zuerst mit weichem Wasser, dann mit Seifenwasser oder anderen alkalischen
Fluͤssigkeiten. Sie wird nun stark ausgepreßt, getroknet und wie
gewoͤhnlich weiter behandelt.
Auch Zeuge von auf gewoͤhnliche Weise vorbereiteter Wolle koͤnnen in
die saure Fluͤssigkeit getaucht werden, ehe man sie faͤrbt. Doch sind
einige Stunden mehr zur Operation erforderlich; ersteres Verfahren ist jedenfalls
vorzuziehen. (Aus dem London Journal of arts. Dec. 1842,
S. 249.)
Französischer Gesezvorschlag, das Verbot der Fabrication
inländischen Zukers betreffend.
Die Schwierigkeit, die Interessen der franzoͤsischen Colonien mit denen des
Mutterlandes bei der Besteuerung des Rohzukers zu vereinbaren, hat das franz.
Ministerium auf das verzweifelte Auskunftsmittel gebracht, die Fabrication des
inlaͤndischen Zukers zu unterdruͤken. Der Gesezvorschlag in dieser
Beziehung – welcher an dem gesunden Sinne der Mitglieder beider Kammern ohne
Zweifel scheitern wird – wurde am 10. Jan. von dem Agricultur- und
Handelsminister in die Deputirtenkammer gebracht und lautet folgendermaßen:
Titel I. Verbot der Zukerfabrication.
Art. 1. Die Fabrikation inlaͤndischen Zukers jedweder Art ist vom 1. Sept.
1844 an verboten.
Die Runkelruͤbenzuker-Fabrikanten sind verbunden, allen nicht
raffinirten Zuker, so wie auch allen Syrup, alle Melasse oder andere derartige
Producte, welche ihnen noch bleiben, bis zum 1. Jan. 1845 an die Raffinerien und
Brennereien abzuliefern.
Art. 2. Die Runkelruͤbenzuker-Fabrikanten sind gehalten, so wie sie
ihre Feldarbeit beschlossen haben, spaͤtestens am 1. Sept. 1844 ihr
Material (matériel) auseinanderzunehmen, so
daß es zur Fabrication nicht mehr gebraucht werden kann.
Art. 3. Vom 1. Jan. 1845 an sind die Bestimmungen der Art. 216, 217, 218, 221,
222, 223 u. 224 des Gesezes vom 28. April 1816 bezuͤglich verschiedener
Faͤlle des Betrugs und des Zuwiderhandelns im Betreff des Tabaks, so wie
der Angaben der hiezu Aufgestellten, welche besagte Defraudationen und
Contraventionen darthun koͤnnen, auch auf die Circulation, den Besiz, die
Fabrication, den Verkauf und das Colportiren des Saftes, Syrups, der Melasse und
des Zukers aus Runkelruͤben und jeder anderen Art inlaͤndischen
Zukers im festen, concreten oder Pulverzustande anzuwenden.
Auch die Bestimmungen des Artikels 240 desselben Gesezes hinsichtlich der
Geldstrafengefaͤlle und Confiscationen des Tabaks werden bei den den
Bestimmungen gegenwaͤrtigen Gesezes Zuwiderhandelnden in Anwendung
gebracht.
Art. 4. Die Zukerraffineurs und Fabrikanten des Staͤrkmehl- und
Traubensyrups und anderer Syrupe, welche in festen und in Pulverzustand gebracht
werden koͤnnen, sind den Besuchen der fuͤr die indirecten Steuern
Bediensteten ausgesezt und gehalten, ihnen, sobald sie es verlangen, sogar des
Nachts, wenn in den Werkstaͤtten gearbeitet wird, ihre Siedereien,
Etablissements, Magazine und Wohnungen zu oͤffnen.
Der Besuch der Wohnhaͤuser jedoch kann nur des Tags stattfinden. Die
erwaͤhnten Raffineurs und Fabrikanten haben vor dem 1. Jul. 1844
fuͤr die zu dieser Zeit existirenden Etablissements und ehe sie mit der
Fabrication in irgend einem neuen Etablissement beginnen, auf dem Regiebureau
ihren Vor- und Zunamen, Geburtsort, das Etablissement, den Industriezweig
und die Utensilien, welche sie dazu noͤthig haben, anzugeben.
Jedes Zuwiderhandeln den Bestimmungen dieses Artikels wird mit einer Strafe von
300 bis 1000 Fr. geahndet.
Art. 5. Die Bestimmungen der koͤnigl. Verordnung vom 16. April 1842,
welche die oͤffentliche Verwaltung in Bezug auf die Erhebung der Abgaben
auf Ruͤbenzuker, den Betrieb der Fabriken und die die Circulation
begleitenden Formalitaͤten regulirt, bleiben bis zum 1. Jan. 1845 in
Geltung.
Art. 6. Die den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesezes Zuwiderhandelnden
werden der Administration der indirecten Steuern uͤberantwortet und in
der bei derselben uͤblichen Form bestraft.
Titel II. Entschädigung der
Rübenzuker-Fabrikanten.
Art. 7. Eine Summe von 40 Millionen Fr. ist zur Ausbezahlung als
Entschaͤdigung bestimmt und wird unter die
Ruͤbenzuker-Fabrikanten vertheilt.
Kein Fabrikant wird zur Theilnahme an dieser Entschaͤdigung zugelassen,
wenn nicht durch die Register der Verwaltung der indirecten Steuern nachgewiesen
ist, daß derselbe vor dem 1. Jan. 1843 aus Runkelruͤben von der Ernte des
Jahres 1842 Zuker fabricirt habe.
Art. 8. Die Vertheilung der oben stipulirten Entschaͤdigung unter die
Berechtigten findet im Verhaͤltniß des mittlern Products an Zuker im
Arbeitstag der Fabrikation eines jeden von ihnen statt, was durch die Kassen der
Beamten bei den indirecten Steuern waͤhrend der beiden Campagnen
1841–42 und 1842–43 ermittelt wird. Zwoͤlf Arbeitsstunden
werden fuͤr einen Tag gerechnet.
Wurde die taͤgliche Arbeit uͤber zwoͤlf Stunden fortgesezt,
so werden die zugegebenen Stunden zu Arbeitstagen berechnet, wobei aber jede
Stunde nur als zwei Drittheile einer Stunde in Ansaz gebracht wird.
Solche Tage, an welchen keine Extraction des Saftes statt fand, werden nicht als
Arbeitstage gerechnet.
Art. 9. An dem Entschaͤdigungsbetrag jedes Fabrikanten wird der Betrag der
Abgaben, welche er schuldet, in Abzug gebracht. Außerdem werden die von ihm
fruͤher unterschriebenen aber noch nicht erfuͤllten
Verpflichtungen an Zahlungsstatt fuͤr baar und ohne Disconto
zuruͤkgestellt, welche Verfallzeit sie auch haben moͤgen.
Art. 10. Die kraft dieses Gesezes von dem Minister der Finanzen liquidirten
Entschaͤdigungssummen werden in Tresor-Obligationen bezahlt.
Die zur Zahlung besagter Obligationen noͤthige Summe in Capital und Zinsen
bildet den Gegenstand eines im Budget des Finanzministers fuͤr jedes
Rechnungsjahr zu eroͤffnenden Special-Credits.
Der Hr. Minister ist zur Vorlage des Gesezes ermaͤchtigt. – Der
Vorschlag wird gedrukt, vertheilt und den Bureaux der Kammern zur Berathung
zugestellt. (Aus dem Moniteur industriel, 12. Jan.
1843.)
Anwendung des schwefelsauren Ammoniaks in der
Landwirthschaft.
Um den Boden fruchtbarer zu machen und ihm mehr Stikstoff beizubringen, als er durch
den gewoͤhnlichen Duͤnger oder das Ammoniak etc. der Luft
schoͤpft, wurde in England das schwefelsaure Ammoniak zur oberen
Duͤngung versucht und als sehr zwekdienlich befunden. Das Gras, der Weizen
und andere Getreidearten wachsen durch dieses Duͤngmittel besser als durch
jedes andere, und dabei kommt es um 50 Proc. wohlfeiler zu stehen. Der Ertrag war
bei den damit angestellten Proben ein viel bedeutenderer als sonst. (Philosophical Magazine. Dec. 1842, S. 488.)
Verbesserung wässeriger Kartoffeln.
Wenn die Kartoffeln nicht zu sehr fruͤher Zeit aus dem Boden genommen werden,
so sind sie oft, wenn auch noch so sorgfaͤltig gekocht, waͤsserig und
ohne Geschmak. In diesem Fall kann man sie dadurch leicht verbessern, daß man sie
acht Tage lang vor ihrem Gebrauche in die Nahe eines Ofens bringt; sie erhalten so
ihren Geschmak wieder und werden sehr mehlig. (Echo du monde
savant 1842, No. 48.)