Titel: | Miszellen. |
Fundstelle: | Band 45, Jahrgang 1832, Nr. XCVII., S. 392 |
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XCVII.
Miszellen.
Miszellen.
Neues kaiserl. koͤnigl. oͤsterreichisches Patent
uͤber die Gewerbsprivilegien.
Se. Majestaͤt Franz der
Erste, Kaiser von Oesterreich, haben dato Wien den 31. Maͤrz folgendes
neue Gesez uͤber die Bedingungen zur Verleihung der
Gewerbs-Privilegien erlassen.
Da seit Unserem Patente vom 8. December 1820, uͤber die Verleihung aus,
schließender Privilegien verschiedene in der Ausuͤbung vorgekommene Zweifel
und gewonnene Erfahrungen einige Veraͤnderungen in den Bestimmungen jenes
Gesezes zu erfordern schienen, so haben Wir eine neue Pruͤfung desselben
angeordnet Mit Ruͤksicht auf das Resultat derselben finden Wir nunmehr
Folgendes festzusezen:
I. Abschnitt. Von dem Gegenstande
der ausschließenden Privilegien und dem Verfahren zur Erlangung
derselben.
1) Zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums in Unseren Staaten,
fuͤr welche dieses Gesez gegeben ist, sind alle neue Entdekungen,
Erfindungen und Verbesserungen im gesammten Gebiete der Industrie geeignet, es
moͤge das Privilegium von einem In- oder Auslaͤnder
angesucht werden.
2) Auf Bereitung von Nahrungsmitteln, Getraͤnken und Arzneien findet kein
Privilegium Statt. Auf neue Erfindungen und Verbesserungen des Auslandes, welche
in die oͤsterreichischen Staaten eingefuͤhrt werden wollen,
koͤnnen dann und in so fern, als die Ausuͤbung derselben im
Auslande auf ein ausschließendes Privilegium beschrankt ist, dem Inhaber eines
solchen Privilegiums oder dessen rechtmaͤßigen Cessionarien und nur auf
die Dauerzeit des auslaͤndischen Privilegiums jedoch in keinem Falle ohne
Unsere besondere Bewilligung uͤber fuͤnfzehn Jahre Privilegien
ertheilt werden. Auf solche auslaͤndische Erfindungen und Verbesserungen
aber, welche im Inlande zwar noch nicht in Ausuͤbung, im Auslande aber
auf kein Privilegium beschraͤnkt sind, und in die
oͤsterreichischen Staaten, sey es von In- oder Auslaͤndern
eingefuͤhrt werden wollen, koͤnnen keine Privilegien mit
rechtsguͤltiger Wirkung zugestanden werden.
3) Wer ein ausschließendes Privilegien auf irgend eine neue Entdekung, Erfindung
oder Verbesserung im Gebiete der Industrie zu erlangen wuͤnscht, hat bei
dem Kreisamte, in dessen Bezirk er sich aufhaͤlt, sein Gesuch nach dem
nachfolgenden Formulare A. einzureichen, in
demselben seine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung in der Wesenheit
anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Privilegium zu erhalten
wuͤnscht, auszudruͤken, die darnach entfallende Taxe nach den
weiter unten (§. 12–17) vorkommenden Bestimmungen zur
Haͤlfte zu erlegen, und eine versiegelte genaue Beschreibung seiner
Entdekung, Erfindung oder Verbesserung beizulegen, welche mit folgenden
Erfordernissen versehen seyn muß: a) Die
Beschreibung ist in der deutschen oder in der Geschaͤftssprache der
Provinz, wo das Gesuch eingereicht wird, einzulegen, b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder Sachverstaͤndige den
Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, ohne neue
Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beifuͤgen zu muͤssen. c) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand des
Privilegiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben
seyn. d) Die Entdekung, Erfindung oder Verbesserung
muß klar und deutlich und ohne Zweideutigkeiten, die irre leiten
koͤnnten, und dem in b) angegebenen Zweke
entgegen sind, dargestellt werden, e) Es darf weder
in den Mitteln, noch in der Ausfuͤhrungsweise etwas verheimlicht werden:
es duͤrfen daher weder theuere oder nicht die ganz gleiche Wirkung
hervorbringende Mittel angegeben, noch Handgriffe, welche zum Gelingen der
Operation gehoͤren, verschwiegen werden. – Wo es thunlich ist,
sind zur besseren Versinnlichung der Gegenstaͤnde der Beschreibung
Zeichnungen oder Modelle beizufuͤgen, obwohl dieselben nicht
unumgaͤnglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die
Beschreibung allein, nach dem in b)
ausgedruͤkten Erfordernisse deutlich genug gemacht werden kann.
4) Das Kreisamt hat dem Privilegienbewerber uͤber die gedachten Eingaben
einen Empfangsschein (Certifikat) nach dem nachfolgenden Formulare B. auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und
Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die
Bestaͤtigung der bezahlten Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der
Wesenheit angezeigten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung anzusezen sind.
5) Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Prioritaͤt der angezeigten
Entdekung, Erfindung oder Verbesserung zu gelten, das ist: jede Einwendung einer
nach diesem Termine gemachten oder ausgeuͤbten gleichen Entdekung,
Erfindung oder Besserung wird als unguͤltig betrachtet, und kann die
Neuheit der von dem Privilegienbewerber ordnungsmaͤßig angezeigten und
beschriebenen Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen und
aufheben.
6) Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den Namen und
Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die bezahlte
Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdekung,
Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des Privilegienwerbers, sogleich
bei der Ueberreichung nach dem nachfolgenden Formulare C. anzusezen, diese Beschreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug
laͤngstens binnen drei Tagen unerbrochen an die Landesstelle der Provinz
zu uͤbersenden, und die empfangene Taxe auf dem gewoͤhnlichen Wege
an die Landesstelle abzufuͤhren.
7) Die Landesstelle hat sich in keine, wie immer geartete Erhebung uͤber
die Neuheit oder Nuͤzlichkeit der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung
einzulassen, sondern nur zu beurtheilen, ob die in dem Gesuche in der Wesenheit
angezeigte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung in keiner oͤffentlichen
Hinsicht schaͤdlich, oder den Landesgesezen zuwider, und nach diesem
Patente zur Ertheilung eines Privilegiums geeignet sey oder nicht. Nach Maßgabe
der Umstaͤnde hat sie sodann entweder das Privilegium zu verweigern, oder
im vorgeschriebenen Wege nach dem nachfolgenden Formulare D. zu erwirken, und die Aushaͤndigung desselben an die
Privilegirten, die Einruͤkung in die Zeitungsblaͤtter und die
Kundmachung im Wohnbezirke des Privilegirten zu veranlassen. Im Falle die
Landesstelle dem Privilegiumswerber das angesuchte Privilegium verweigert, steht
demselben der Recurs an die k. k. Hofkammer frei.
8) Die eingelegten versiegelten Beschreibungen sollen, wenn der
Privilegiumswerber nicht ausdruͤklich die Geheimhaltung angesucht hat,
nach Erfolglassung und Kundmachung des Privilegiums bei der Landesstelle
eroͤffnet, dort in das §. 23 Vorgeschriebene Register eingetragen, und Jedermann
zur Einsicht offen gehalten werden. Fordert der Privilegiumswerber aber in
seinem Gesuche um das Privilegium, oder vor Ausfertigung desselben die
Geheimhaltung, so werden die Beschreibungen waͤhrend der Dauer des
Privilegiums versiegelt aufbewahrt. Eine Eroͤffnung darf in diesem Falle
nur bei solchen Gegenstaͤnden Statt finden, welche in das
Sanitaͤtsfach einschlagen, und woruͤber nach den Landesgesezen
eine vorlaͤufige genaue Untersuchung von der medicinischen
Facultaͤt erforderlich ist. Es versteht sich uͤbrigens von selbst,
daß, wenn die auch bei anderen Gegenstaͤnden in den Gesuchen um
Privilegien allenfalls verschwiegenen, aber in den versiegelten Beschreibungen
enthaltenen Mittel oder Verfahrungsarten gegen Polizei- oder
Sanitaͤtsruͤksichten, oder gegen das allgemeine Staatsinteresse
streiten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit einem
ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden
koͤnnte, und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen
Faͤllen sich von selbst aufhebe.
II. Abschnitt. Von den mit den ausschließenden Privilegien
verbundenen Vortheilen und Befugnissen.
9) Das ausschließende Privilegium sichert und schuͤzt dem Privilegirten
den ausschließenden Gebrauch seiner Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, so
wie sie in seiner vorgelegten Beschreibung dargestellt worden ist, fuͤr
die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet.
10) Der Privilegirte ist berechtigt, alle jene Werkstaͤtten zu errichten,
und jede Art von Huͤlfsarbeitern in denselben aufzunehmen, welche zur
vollstaͤndigen Ausuͤbung des Gegenstandes seines Privilegiums in
jeder beliebigen weitesten Ausdehnung noͤthig sind, folglich
uͤberall in Unseren Staaten, fuͤr welche dieses Gesez gegeben ist,
Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleiße des
Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten, und Andere zu
ermaͤchtigen, seine Erfindung unter dem Schuze seines Privilegiums
auszuuͤben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, und seine
Erfindungsbenuzung nach jedem Maßstabe zu vergroͤßern, mit seinem
Privilegium selbst zu disponiren, es zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten,
oder sonst nach Belieben zu veraͤußern, und auch im Auslande auf seine
Erfindung ein Privilegium zu nehmen. Diese Rechte sind aber nur auf den
eigentlichen Gegenstand der privilegirten Erfindung, Entdekung oder Verbesserung
beschraͤnkt, und duͤrfen daher nicht auf verwandte
Gegenstaͤnde ausgedehnt, noch den bestehenden Gewerbsgesezen oder anderen
Gerechtsamen zuwider ausgeuͤbt werden.
11) Das Privilegium auf eine Verbesserung oder Veraͤnderung einer
privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle
Verbesserung oder Veraͤnderung selbst zu beschraͤnken, und dem
privilegirten Verbesserer oder Veraͤnderer auf die uͤbrigen Theile
der bereits privilegirten Erfindung, oder einer schon bekannten Verfahrungsart
kein Recht zu geben, wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem
Andern gemachte privilegirte Verbesserung oder Veraͤnderung benuzen darf,
wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht.
III. Abschnitt. Von den Privilegientaxen.
12) Die Privilegientaxen sind nach Verhaͤltniß der Dauerzeit der
Privilegien (§. 13) zu entrichten und hat der Privilegienwerber selbst zu
bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur hoͤchsten Dauerzeit hinauf er das
Privilegium zu erhalten wuͤnsche.
13) Fuͤr jedes Jahr der Dauerzeit eines Privilegiums, es laute dieses auf
eine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, ist, so viel die ersten
fuͤnf Jahre anbelangt, eine Privilegientaxe von zehn Gulden
Conventionsmuͤnze, zusammen
also fuͤr alle
5 Jahre
50 fl. C. M.
fuͤr das 6te Jahr
15
– –
– –
7te –
20
– –
– –
8te –
25
– –
– –
9te –
30
– –
– –
10te –
35
– –
– –
11te –
40
– –
– –
12te –
45
– –
– –
13te –
50
– –
fuͤr das 14te Jahr
55 fl. C. M.
– –
15te –
60
– –
–––––––––––
zusammen also
fuͤr die hoͤchste Dauerzeitvon
15 Jahren
425 fl. C. M.
zu entrichten.
14) Die Haͤlfte der hiernach fuͤr die ganze Dauerzeit entfallenden
Privilegientaxe ist, wie gesagt (§. 3) gleich mit dem Ansuchen um das
Privilegium, die andere Haͤlfte aber in eben so vielen Jahresraten als
die Dauerzeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfange eines jeden
Jahres, bei sonstiger Einziehung des Privilegiums zu entrichten.
15) Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probeweisen
Ausuͤbung ihrer Erfindung zu erleichtern, kann derjenige, der Anfangs ein
Privilegium auf eine geringere Zeit, als 15 Jahre erhalten hat, vor dem Ablaufe
des Privilegiums die Verlaͤngerung desselben bis hoͤchstens zur
Zeit von 15 Jahren gegen dem erlangen, daß er fuͤr die
Verlaͤngerung des Privilegiums von der stufenweisen Taxbemessung der
verlaͤngerten Jahre, die Haͤlfte dieses hiernach fuͤr die
Dauerzeit dieser Verlaͤngerung entfallenden Betrages bei Bewilligung der
Verlaͤngerung und die andere Haͤlfte in eben so vielen
Jahresraten, als die Verlaͤngerung dauert, mit Anfang eines jeden dieser
verlaͤngerten Jahre bei sonstigem Verluste dieser Verlaͤngerung
entrichte.
16) Jede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten, und es kann kein Anspruch
auf eine Ruͤkverguͤtung derselben gemacht werden, wenn auch in der
Folge Umstaͤnde hervorkommen, welche die Nullitaͤt eines
Privilegiums herbeifuͤhren, es sey denn, daß der Staat aus
oͤffentlichen Ruͤksichten ein Privilegium zu annulliren, oder
nicht zu ertheilen finde, in welchem Falle die bezahlte Taxe zuruͤk zu
erstatten ist.
17) Außer der gedachten Taxe, der Expeditionsgebuͤhr von drei Gulden
Conventionsmuͤnze, fuͤr jede Privilegiumsurkunde und der
vorgeschriebenen Staͤmpelgebuͤhr (dann der Gebuͤhren
fuͤr die ebenfalls erforderlich gewordenen Untersuchungen uͤber
die Schaͤdlichkeit oder Unschaͤdlichkeit des Gegenstandes der
Entdekung, Erfindung oder Verbesserung) hat der Privilegirte fuͤr die
Verleihung des Privilegiums keine wie immer geartete Gebuͤhr, Honorirung
oder Expeditions- und Kanzleispesen unter irgend einem Vorwande zu
entrichten und die Privilegien-Urkunden sind kuͤnftig, wie jedes
andere Befugniß-Decret: ex officio zu
expediren.
IV. Abschnitt. Von dem Anfange, der Dauer, dem Umfange,
der Kundmachungsart und Erloͤschung der ausschließenden
Privilegien.
18) Die hoͤchste Dauerzeit der Privilegien wird auf fuͤnfzehn Jahre
festgesezt. Die Bewilligung auf eine laͤngere Dauerzeit behalten Wir Uns
vor, und soll diese von den Behoͤrden nur in besonderen Faͤllen
bei Uns angesucht werden.
1910) Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnt von dem Datum der
Privilegien-Urkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums in
Beziehung auf die Straffaͤlligkeit der unbefugten Nachahmung des
privilegirren Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in
den oͤffentlichen Blaͤttern beginnen.
20) Der Umfang der Privilegien erstrekt sich auf alle Unsere Staaten, wo dieses
Patent mit Gesezeskraft kund gemacht worden ist.
21) Die Privilegien erloͤschen: a) wenn es der
genauen Beschreibung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, worauf das
Privilegium angesucht worden ist, an den in §. 3 (a-e) vorgeschriebenen Erfordernissen oder auch nur an einem
derselben fehlt; b) wenn Jemand gesezmaͤßig
erweiset, daß die privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung schon vor
dem Tage und der Stunde des ausgefertigten aͤmtlichen (Zertifikats im
Inlande nach den weiter unten (§. 25 d)
vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder, daß
die privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nur aus dem Auslande
eingefuͤhrt wurde und das Privilegium darauf nicht nach §. 2 dem
Inhaber eines auslaͤndischen Privilegiums oder feinem Cessionar gewahrt
worden waͤre; c) wenn der Eigenthuͤmer
eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die spaͤter
privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen
fruͤher ordnungsmaͤßig angezeigten und privilegirten Entdekung,
Erfindung oder Verbesserung identisch sey; d) wenn der
Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage der Ausfertigung des Privilegiums
seine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung noch nicht auszuuͤben
angefangen hat, er sey ein In- oder Auslaͤnder; e) wenn er diese Ausuͤbung ein Jahr lang
waͤhrend der Privilegienzeit unterbricht, ohne sich daruͤber mit
genuͤgenden Gruͤnden auszuweisen; f)
wenn die zweite Haͤlfte der Privilegientaxe nicht in den oben
vorgeschriebenen Jahresraten entrichtet wird; g)
endlich mit dem Verlaufe der urspruͤnglich ertheilten oder durch
Verlaͤngerung erhaltenen Privilegienzeit. – Es versteht sich von
selbst, daß diese Erloͤschungsarten auch fuͤr einen jeden, der ein
Privilegium an sich bringt, so wie fuͤr den urspruͤnglich
Privilegirten zu gelten haben. Nach der Erloͤschung eines Privilegiums
wird die Benuzung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, auf welche das
Privilegium ertheilt war, allgemein frei gegeben.
V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der
Privilegien.
22) Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand gesezt
werde, zu seiner groͤßern Sicherheit die bereits ertheilten Privilegien
zu durchsehen, ist bei saͤmmtlichen Landerstellen ein Register zu
eroͤffnen, in welches die saͤmmtlichen Privilegien, wie sie
ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie ertheilt worden
sind, ihren Wohnsizen, des Datums der Ausfertigung der aͤmtlichen
Certifikate, der Privilegiums-Urkunde und der Erloͤschungszeit des
Privilegiums einzutragen und in welchem eine besondere angemessene Rubrik
fuͤr Anmerkungen uͤber den Stand der nachherigen Ausuͤbung,
und uͤber die in dem Besize der Privilegien geschehenen
Veraͤnderungen offen zu lassen ist. Bei der zur Leitung der
Commerz-Angelegenheiten bestimmten Hofbehoͤrde ist das
Hauptregister zu fuͤhren.
23) Wenn das Privilegium an einen anderen uͤbergeht, sey es durch Kauf,
Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veraͤußerung, so
ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von welcher
auf der Ruͤkseite der Privilegiums-Urkunde die Veraͤnderung
des Besizes zu bemerken, zu bestaͤttigen, in das Register einzutragen,
und daruͤber an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten
bestimmte Hofbehoͤrde die Anzeige zu erstatten ist, um diese
Veraͤnderungen auch dort in dem Hauptregister anmerken zu lassen.
24) Wenn das Privilegium unter einer Firma, welche einen andern als den wahren
Namen des Eigenthuͤmers bezeichnet, ausgeuͤbt werden will; so muß
der wahre Name der Behoͤrde immer angezeigt und die gewaͤhlte
Firma, welche jedoch mit keiner anderen schon bestehenden Firma, ohne Zustimmung
der Firmafuͤhrer uͤbereinstimmend seyn darf, neben dem wahren
Namen in den Registern vorgemerkt werden.
VI. Abschnitt. Von dem Verfahren bei entstehenden
Streitigkeiten und von der Straf-Sanction.
25) Zur Vorbeugung und zwekmaͤßigen Entscheidung von Streitigkeiten werden
folgende Bestimmungen festgesezt: Das Privilegium gruͤndet sich auf die
von dem Besizer desselben eingelegte Beschreibung der Entdekung, Erfindung oder
Verbesserung (§. 9). Bei entstehenden Streitigkeiten wird daher die
Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nur nach dem Zustande beurtheilt, in
welchem sie in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist. a) Als eine Entdekung ist jede neue Auffindung einer
zwar schon in fruͤheren Zeiten ausgeuͤbten, aber wieder ganz
verloren gegangenen oder uͤberhaupt einer im Inlande unbekannten
industriellen Verfahrungsweise anzusehen. b) Als
eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen
Gegenstandes mit neuen Mitteln oder eines neuen Gegenstandes mit schon bekannten
Mitteln, oder eines schon bekannten Gegenstandes mit anderen, von denjenigen,
welche schon fuͤr denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen
Mitteln zu betrachten, c) Als eine Verbesserung oder Veraͤnderung ist jede Hinzufuͤgung einer Vorrichtung,
Einrichtung oder Verfahrungsweise zu einem bereits bekannten oder privilegirten
Gegenstande anzusehen, durch welche in dem Zweke des Gegenstandes oder in seiner
Darstellungsweise ein guͤnstigerer Erfolg oder eine groͤßere
Oekonomie erzielt werden sollen. d) Als neu ist irgend eine Entdekung, Erfindung,
Verbesserung oder Veraͤnderung zu betrachten, wenn sie im Inlande weder
in der Ausuͤbung, noch durch eine in einem oͤffentlich gedrukten
Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann die Neuheit einer
Entdekung, Erfindung oder Verbesserung aus einer in einem oͤffentlich
gedrukten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle angefochten werden,
wenn diese
Beschreibung so genau und deutlich ist, daß hiernach jeder
Sachverstaͤndige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesucht oder
erlangt worden ist, zu verfertigen oder auszuuͤben vermag.
26) Ueber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus oͤffentlichen
Ruͤksichten oder wegen unterlassener Ausuͤbung, oder wegen von dem
Privilegiums-Besizer nicht erfuͤllter oder von ihm verlezter
Bedingnisse der Verleihung aufzuheben sey, haben die politischen
Behoͤrden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises und mit dem
Vorbehalte des in der gesezlichen Frist zulaͤssigen Recurses an die
hoͤhere Behoͤrde zu erkennen.
27) Das Erkenntniß uͤber die Existenz eines Eingriffes oder einer
Verlegung, uͤber die Anwendung der gesezlichen Strafe, uͤber den
Ersaz des von der einen oder anderen Seite erwiesenen Schadens, so wie
uͤber einen Streit um das rechtmaͤßige Eigenthum eines
Privilegiums, er moͤge wegen der Prioritaͤt der Erfindung,
Entdekung oder Verbesserung, oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen,
steht dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechtswege
auf die gesezmaͤßige Art zu erwirken. – Streitigkeiten
uͤber die Neuheit einer privilegirten Entdekung, Erfindung oder
Verbesserung, die vor Ertheilung des Privilegiums schon bekannt war, oder
uͤber die Frage: ob sie nicht aus dem Auslande nur eingefuͤhrt
worden, und nach §. 2. fuͤr ein Privilegium nicht geeignet sey,
wobei es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwei Privilegirten ankommt,
gehoͤren aber nach §. 26. zur Wirksamkeit der politischen
Behoͤrde.
28) Bei diesem oder demjenigen Richter, welcher sich im Orte, wo die Verlezung
Statt findet, befindet, und der zustaͤndige des Verlezers waͤre,
wenn dieser sich dort befaͤnde, ist auch der Privilegirte im Falle, als
er glaubt, daß Jemand sich einen Eingriff in seine privilegirten Rechte erlaubt,
oder dieselben verlezt haͤtte, berechtigt, gegen den unbefugten Nachahmer
des Gegenstandes seines Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung
desselben zu verlangen.
Wenn die Beschreibung des Gegenstandes des Privilegiums nach §. 8. geheim
gehalten wird; so ist dem unbefugten Nachahmer das erste Mal nur die fernere
Nachahmung und die Veraͤußerung der nachgeahmten Erzeugnisse
einzustellen. Waͤre aber die Beschreibung in die oͤffentlichen
Register zu Jedermanns Einsicht eingetragen, oder wenn im Falle der
Geheimhaltung ein zweiter oder wiederholter Eingriff Statt faͤnde, kann
der Privilegirte auch die unverzuͤgliche Beschlagnahme des nachgeahmten
Gegenstandes begehren, er moͤge sich bei dem Nachahmer selbst oder bei
einem Dritten vorfinden, oder von dem Auslande hereingebracht worden seyn,
woruͤber dann der Richter, den es betrifft, ohne Zeitverlust zur
Handhabung des Privilegiums sein Amt zu handeln hat. Der Richter wird sich dabei
nach den Vorschriften der Gerichtsordnung, insbesondere nach der Analogie der
Vorschriften von Verboten und Sequestrationen benehmen, und uͤberhaupt
das Augenmerk darauf richten, daß der beklagten Partei ohne dringende Noth kein
unersezbarer Schaden zugehe, und daß in allen Faͤllen die bewilligte
Vorsichtsmaßregel nur auf denjenigen Gegenstand beschrankt werde, welcher die
Nachahmung des Privilegiums betrifft.
29) Eingriffe in solche Privilegien, deren Beschreibung noch §. 8 geheim
gehalten wird, unterliegen das erste Mal keiner Strafe, sondern sind nach
§. 28 abzustellen.
Bei einer, nach erfolgter Abstellung eingetretenen Wiederholung werden solche, so
wie bei Privilegien, deren Beschreibung in die offen gehaltenen Register
eingetragen ist, alle, also auch schon die ersten Eingriffe mit einer Strafe von
Einhundert Species-Ducaten, wovon die eine Haͤlfte dem Armenfonde
des Orts, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde,
gehoͤrt, nebst der Confiscation der nachgemachten Gegenstaͤnde des
Privilegiums zum Vortheile des Privilegirten verpoͤnt.
30) Durch dieses Gesez finden Wir das Patent vom 8. December 1820, so wie alle
nachgefolgte, sich darauf beziehenden kundgemachten Erlaͤuterungen,
unbeschadet der aus jenen Gesezen bereits erworbenen, gehoͤrig zu
schuͤzenden Rechte, außer Wirksamkeit zu sezen.
FormularA. Loͤbliches. (Hier ist das Kreisamt, an das
man sich zu wenden hat, zu nennen.)
N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter, Wohnort des, oder der Privilegienwerber)
zeigt (zeigen) hiemit geziemend an, eine neue Entdekung (Erfindung,
Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der Wesenheit darin bestehet, daß:
(Hier hat die Darstellung derselben zu folgen.)
Die genaue Beschreibung davon nach der Vorschrift des §. 3 des
Allerhoͤchsten Patentes vom 31. Maͤrz 1832 entworfen liegt
bei.
(Wenn der Privilegiumswerber die Geheimhaltung der versiegelten Beschreibung
wuͤnscht, so hat er dieß beizusezen, und wenn Zeichnungen, Modelle,
Muster etc. etc. zugleich beigebracht werden, ist dieses mit genauer Angabe der
Anzahl der Stuͤke anzusezen.)
Auf diese angezeigte und vorschriftmaͤßig beschriebene Entdekung
(Erfindung, Verbesserung), welche der (die) obgedachte (n) und unterzeichnete
(n) Privilegiums, Werber nach bestem Wissen und Gewissen fuͤr
privilegirbar und neu nach den Bestimmungen der §§. 2 und 25 des
gedachten Allerhoͤchsten Patentes und folglich auf seine (ihre) Gefahr
und Verantwortung zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums
gesezmaͤßig geeignet haͤlt (halten), sucht derselbe (suchen
dieselben) hiemit um ein solches Privilegium auf die angezeigte Entdekung
(Erfindung, Verbesserung) in der Art, wie sie in der angeschlossenen
versiegelten Beschreibung dargestellt ist, unter den gesezmaͤßigen
Klauseln und Bedingungen auf.... Jahre an, zu welchem Ende die hienach in Folge
des §. 13 des gedachten Allerhoͤchsten Patentes entfallende halbe
Privilegientaxe mit.... Gulden Conventions-Muͤnze entrichtet, und
um fuͤr die Ausfertigung des aͤmtlichen Certifikats zur Sicherung
meiner (unserer) Prioritaͤtsanspruͤche angelangt wird.
(Ort, Jahr und Tag der Ausfertigung dieser Anzeige.)
Unterschrift (en).
––––––––––
FormularB. Von dem unterfertigten Amte wird hiemit
bestaͤttigt, daß heute (den Tag, Monat und die Jahreszahl) um.... Uhr,
Vor- (Nach-) Mittags N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und
Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem hierortigen Amte erschienen ist
(sind) sammt den vorschriftmaͤßigen Anbringen ein versiegeltes Paket, in
welchem angeblich seine (ihre) neue Entdekung (Erfindung, Verbesserung)
beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringen in der Wesenheit darin
bestehen soll, daß (hier hat die Darstellung derselben woͤrtlich, wie sie
in dem Anbringen angezeigt ist, nebst der Anmerkung der allenfalls noch
beigefuͤgten Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zu folgen) bei dem
hierortigen Amte uͤberreicht, und fuͤr die hierauf angesuchte
Dauerzeit eines ausschließenden Privilegiums von... Jahren die Haͤlfte
der hiernach in Folge des §. 13 des Allerhoͤchsten Patentes vom
31. Maͤrz 1832 mit...... Conventions-Muͤnze entfallenden
Privilegientaxen entrichtet hat (haben).
Gegeben am
––––––––––
FormularC. Beilage ad Num.
Exhibiti..... des Kreisamtes....
Beschreibung.
Der von N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort) angeblich gemachten
neuen Entdekung (Erfindung, Verbesserung), welche im Wesentlichen darin besteht:
(mit dem Anbringen gleichlautende Darstellung).
Empfangen den (Jahr, Monat, Tag und Stunde).
Aemtliche Unterschriften.
Mitfertigung des (der) Privilegiumswerber.
Zulezt ist hier unten der Tag der Einlangung bei der Landesstelle, der Nrus Exhibiti der Landesstelle, und der Tag der
Weiterbefoͤrderung nach Hof genau anzusezen.
––––––––––
Formular. D. Nachdem Uns
N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der
Privilegienwerber) allerunterthaͤnigst vorgestellt hat (haben), daß er
(sie) eine nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen
des §. 2 und 25 Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 als
privilegirbar und neu anzusehende Entdekung (Erfindung, Verbesserung) gemacht
habe (n), darin bestehend:
Erstens. Daß, wenn in der versiegelten genauen
Beschreibung dieser Entdekung (Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen
solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten, die in dem oben
erwaͤhnten Anbringen und in der daselbst vorkommenden Darstellung der
Wesenheit der gedachten Entdekung (Erfindung, Verbesserung) verschwiegen worden
waͤren, und welche gegen die Landesgeseze streiten sollten, die Anwendung
und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit dem ertheilten ausschließenden
Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnne, und daß die
Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst
aufhebe.
Zweitens. Daß das gedachte Privilegium
erloͤsche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der
vorschriftmaͤßigen Eigenschaften dieser Beschreibung gesezmaͤßig
erwiesen wird.
Drittens. Daß, sobald irgend Jemand mittelst
gesezlichen Beweises darthun koͤnnte, daß die privilegirte Entdekung
(Erfindung, Verbesserung) schon von dem Tage und der Stunde des ausgefertigten
amtlichen Certifikats im Inlande nach den im §. 25 d Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 vorkommenden Bestimmungen
nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder daß die privilegirte Entdekung
(Erfindung, Verbesserung), welche aus dem Auslande eingefuͤhrt wurde,
daselbst auf kein Privilegium beschrankt, folglich nach §. 2 des
gedachten Patentes nicht privilegirbar war, das Privilegium als erloschen oder
vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll.
Viertens. Daß das Privilegium erloschen, oder
vielmehr als nicht ertheilt angesehen seyn soll, wenn der Eigenthuͤmer
eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die neu privilegirte
Entdekung (Erfindung, Verbesserung) identisch sey.
Fuͤnftens. Daß das Privilegium erloschen seyn
soll, wenn der (die) Privilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage
seine (ihre) Entdekung (Erfindung, Verbesserung) noch nicht auszuuͤben
angefangen hat (haben), oder wenn er (sie) diese Ausuͤbung Ein Jahr lang
waͤhrend der Privilegiumszeit unterbricht (unterbrechen), ohne sich
daruͤber durch genuͤgende Ursachen auszuweisen.
Sechstens. Daß das Privilegum erloschen seyn soll,
wenn die noch zu entrichtende halbe Privilegiumstaxe nicht in den gesezlichen
Fristen berichtiget wird.
Siebentens. Daß mit dem Verlaufe der
gesezmaͤßigen Privilegienzeit die Benuzung der gedachten Entdekung
(Erfindung, Verbesserung) Jedermann frei seyn soll.
Wenn nun die gesezmaͤßigen Bedingungen getreulich in Erfuͤllung
gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen)
allergnaͤdigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben, sondern
Wir verordnen zugleich, daß waͤhrend...... Jahren von dem Tage der
oͤffentlichen Kundmachung dieser Urkunde angefangen, in allen Unseren
Staaten, wo dieses Patent mit Gesezkraft kund gemacht worden ist, sich außer ihm
(ihnen), seinen (ihren) Erben oder Cessionaren Jedermann enthalten soll, die von
ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdekung (Erfindung, Verbesserung)
auszuuͤben, bei Vermeidung der im §. 29 Unseres Patentes vom 31.
Maͤrz 1832 bestimmten gesezlichen Folgen, wobei in jenen Fallen, wo die
Confiscation und die Geldstrafe einzutreten hat, der confiscirte nachgeahmte
Gegenstand des Privilegiums zum Nuzen des (der) N. N. verfallen seyn soll, von
der Geldstrafe von Einhundert Species-Ducaten aber die Haͤlfte dem
Armenfonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde,
und die andere dem (den) N. N. zuzufallen hat.
Wie denn auch den Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere
Allerhoͤchste Ungnade treffen, und es dem (den) N. N. insbesondere
vorbehalten seyn soll, ihn wegen alles erweislichen Schadens zum Ersaze vor dem
ordentlichen Richter zu belangen.
Den Behoͤrden, die es betrifft, ertheilen Wir den gemessensten Befehl,
uͤber die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen
Bedingungen zu wachen.
Urkund dessen etc. etc.
Außerordentliche Leistung der
Liverpool-Manchester-Eisenbahn.
Als vor Kurzem ein Gelehrter von Ruf die Liverpool-Manchester-Eisenbahn
besichtigte, ließ man zwei Mal eine Last von 100 Tonnen (2000 Centnern) mittelst
einer einzigen Maschine innerhalb 1 1/2 Stunden von Liverpool nach Manchester (eine
Streke von 30 engl. Meilen) ziehen, so daß also 20 Meilen auf die Stunde kamen. Gin
achtspaͤnniger Wagen kann auf einer gewoͤhnlichen Straße nur 8 Tonnen
des Tages so weit schaffen; man haͤtte also bei den gewoͤhnlichen Straßen 100 Pferde einen
ganzen Tag lang gebraucht, um dasselbe auszurichten, was man mit einer einzigen
Dampfmaschine auf der Eisenbahn in 1 1/2 Stunden zu Stande brachte! (Aus dem Mechanics' Magazine Nr. 464, S. 224.)
Vereinfachte Post-Communication.
Wir haben im Polytechnischen Journale
Bd. XXXIV. S. 113 und 214 einen Aufsaz uͤber ein Mittel zur
Unterhaltung der Post-Communication uͤber breite Fluͤsse
waͤhrend des Eisganges mitgetheilt, und koͤnnen nun unseren Lesern
anzeigen, daß die darin vorgeschlagene Draht-Post, die, wie wir nun
erklaͤren duͤrfen, eine Erfindung des sel. Hofrathes Dr. Schultes ist, in England eine nicht ganz
unguͤnstige Aufnahme gefunden hat. Hr. Babbage
gibt naͤmlich in seinem Werke: „Economy of
Machinery and Manufactures“ S. 219 eine Beschreibung eines
Vorschlages zu einer schnelleren Expedition der Briefe, welcher Vorschlag, Hr. Babbage mag den Aufsaz in unserem Journale gelesen haben
oder nicht, offenbar nur eine Verbesserung oder Modifikation der Schultes'schen Idee ist. Er sagt naͤmlich am a.
O.: „Man denke sich zwischen den beiden Post-Stationen in so
gerader Linie als moͤglich eine Reihe hoher Pfaͤhle oder Pfeiler,
die z.B. 100 Fuß von einander entfernt sind. Man denke sich ferner, daß an jedem
dieser Pfeiler geeignete Stuͤzen oder Traͤger befestigt sind,
uͤber welch ein Eisen- oder Stahldraht von gehoͤriger Dike
gespannt ist, der alle drei bis, fuͤnf Meilen, je nachdem man es besser
findet, in eine sehr starke Stuͤze endet, mit welcher er gespannt werden
kann. An jedem dieser Spannungspunkte muͤßte ein Mann in einem kleinen
Haͤuschen wohnen. An diesem Drahte koͤnnte man eine schmale,
cylindrische, zinnerne Buͤchse, welche auf zwei Raͤdern rollt,
aufhaͤngen, und zwar auf eine solche Weise, daß dieselbe ohne Hinderniß
uͤber die feststehenden Traͤger des Drahtes weggeht. Ueber zwei
Trommeln, von denen sich an jedem Ende eine befaͤnde, muͤßte ein
Draht ohne Ende laufen, und dieser Draht muͤßte von Walzen oder Rollen
gestuͤzt seyn, die an den Traͤgern oder Stuͤzen des großen
Drahtes und etwas unter demselben befestigt waͤren. Bei dieser
Einrichtung wuͤrden daher immer zwei Arme des duͤnneren Drahtes
den dikeren begleiten, und der Waͤchter, der sich an jeder Station
befaͤnde, koͤnnte den duͤnnen Draht leicht und mit großer
Schnelligkeit so bewegen, daß der eine Arm nach dieser, der andere nach der
entgegengesezten Richtung liefe. Um den (Zylinder, in welchem die Briefe
enthalten sind, zu fuͤhren, muͤßte man denselben mittelst einer
Schnur oder mittelst eines Sperrers an dem einen Arme der kleineren
Draͤhte befestigen. Auf diese Weise koͤnnte die Buͤchse
leicht von einer Station zur anderen fortgeschafft werden; der
Stations-Aufseher brauchte sie nur von dem Ende des einen Drahtes auf den
Anfang des anderen zu bringen. Dieser Plan bietet wohl einige Schwierigkeiten
dar, allein, wenn diese uͤberwunden sind, was so schwer nicht seyn
duͤrfte, so wuͤrde diese Communication außer der groͤßeren
Schnelligkeit auch noch verschiedene andere Vortheile darbieten. Wenn sich
naͤmlich an jeder Station ein Aufseher befaͤnde, so koͤnnte
man ohne groͤßere Kosten 2 bis 3 Mal des Tages Briefe und jeden Augenblik
Expressen absenden. Es ist sogar nicht unmoͤglich, daß der gespannte
Draht auch zu einer schnelleren telegraphischen Verbindung dienen
koͤnnte. In den Staͤdten koͤnnte man leicht durch
Draͤhte, die man von einem Kirchthurme zum anderen, oder von einem
Kirchthurme zu irgend einem groͤßeren Gebaͤude oder einen Pfeiler
spannte, Communicationen errichten, die statt der kleinen Post dienen
wuͤrden, und mittelst welchen man alle halbe Stunden mit den einzelnen
Theilen der Stadt commmuniciren koͤnnte.“ Noch ist dieser
Vorschlag zu einer Drahtpost, den Hofr. Schultes den
Deutschen schon im J. 1829. machte, nirgendwo versucht worden; wahrscheinlich werden
die Englaͤnder dieselbe, von Hrn. Babbage
modificirte Idee nun eher zur Ausfuͤhrung bringen, und wir werden auch hier,
wie in so vielen anderen Faͤllen, aus England empfangen, was
urspruͤnglich von uns selbst ausging.