Titel: | Verbesserung in Verfertigung von Strohgeflechten zu Strohhüten und anderen Artikeln, worauf Thom. Waller, Strohhutfabrikant zu Luton, Bedfordshire, sich am 18. Hornung 1826 ein Patent ertheilen ließ. |
Fundstelle: | Band 35, Jahrgang 1830, Nr. CVIII., S. 479 |
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CVIII.
Verbesserung in Verfertigung von Strohgeflechten
zu Strohhuͤten und anderen Artikeln, worauf Thom. Waller, Strohhutfabrikant zu
Luton, Bedfordshire, sich am 18. Hornung 1826 ein Patent ertheilen ließ.
Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Februar
1830. S. 83.
Waller, Verfertigung von Strohhuͤte etc.
Meine Verbesserung an Strohgeflechten besteht in Folgendem: ich nehme zu meinen
Geflechten das gewoͤhnliche in Toscana und anderen Laͤndern Italiens
gezogene Weizenstroh, und flechte oder webe es so wie das englische, nur mit dem
Unterschiede, daß ich den oberen Theil des Halmes, der der Aehre am naͤchsten
ist. Statt des unteren,
der in der Huͤlle stekt, nehme, und daraus solche Geflechte verfertige, wie
man sie in England hat unter dem Namen:
„Whole Dunstable plait, double seven split
straw plait,
Luton twist plait, double eleven split straw
plait,
whole Dunstable, nine, eleven, thirteen and fifteen
straw plait.“
Diese Fabrikausdruͤke lassen sich nicht uͤbersezen. Selbst
der Englaͤnder versteht hoͤchstens die Worte, wann er sie
hoͤrt, nicht aber die Sache, wenn nicht ein Strohflechter ihm den
ganzen Mysticismus eines Strohhutes erklaͤrt. A. d. Ue.
Die Zubereitung dieses Strohes macht keinen Theil meiner Erfindung aus. Ich
fuͤhre das Stroh nach England so ein, wie es in Toscana zu den sogenannten
Florentiner-Huͤten zubereitet wird. Dieses Stroh flechte oder webe
ich, ganz oder gespalten, nach der gewoͤhnlichen Art der
Bedfordshire-Bareern und ihrer Gegend in obige Geflechte: „Whole Dunstable plait etc.“ Die Weise,
wie diese Geflechte gemacht werden, sind unseren Strohflechtern so bekannt, daß jede
weitere Erklaͤrung uͤberfluͤssig ist.
Die Vortheile bei meiner Verbesserung sind, daß das italiaͤnische Stroh, wenn
es auf diese Weise geflochten wird, nach der Art, wie es zubereitet ist, weit
staͤrker wird, als das englische, wenn dieses eben so geflochten und zu
Huͤten zusammengenaͤhet wird; daß die Huͤte wieder zertrennt
und nach der neuesten Mode aus den alten Geflechten aufgestellt werden
koͤnnen, was bei den gewoͤhnlichen Geflechten der Florentiner
Huͤte, die an ihren Raͤndern zusammengestrikt werden, nicht
moͤglich ist, ohne daß sie bedeutend dabei litten, waͤhrend bei meiner
Methode alle Schoͤnheit, Dauerhaftigkeit und Glanz der Farbe bleibt.
Mein Patent-Recht besteht in Anwendung des italiaͤnischen Strohes zum
Flechten oder Weben der Florentiner-Huͤte nach derselben Art, wie man
bisher englische Florentiner-Huͤte verfertigte und aus den Geflechten
zusammennaͤhte, nicht zusammenstrikte.Nach diesem Patente haͤtte demnach der Patent-Traͤger
allein das Recht Florentiner-Stroh einzufuͤhren. Wenn die
Guͤte seiner Huͤte vorzuͤglich darin besteht, daß sie
aus Florentiner-Stroh sind, so sind die Florentiner wahrlich nicht
klug, wenn sie das Stroh ausfuͤhren lassen, indem sie bei der Ausfuhr
einer ganzen Schiffsladung voll Stroh nicht so viel gewinnen, als an einem
Duzend Huͤte, das sie zu London absezen. A. d. U.