Titel: | Compendium des (englischen) Patent-Gesezes. |
Fundstelle: | Band 20, Jahrgang 1826, Nr. CV., S. 393 |
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CV.
Compendium des (englischen)
Patent-Gesezes.
(Beschluß von S. 191.)
Compendium des Patent-Gesezes.
Aus einem Ueberblike des Statutes 21. Jakob I. c. 3. und des Formulares des Patentes
erhellt 1), daß ein Patent auf nicht mehr, dann vierzehn Jahre,
ertheilt werden kann; daß es auf ausschließliche
Bereitung oder Verfertigung irgend einer Art neuer Fabrication oder Manufactur innerhalb dieser Koͤnigreiche fuͤr den wahren und ersten Erfinder
seyn soll; daß andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung diese Fabrication nicht anwenden, und sie auch nicht gegen das Gesez, oder dem
Staate dadurch nachtheilig ist, daß sie den Preis der Beduͤrfnisse im Lande
erhoͤht, die Gewerbebeeintraͤchtigt, oder uͤberhaupt
laͤstig wird.
Daß, 2) nach der Form des Patentes, wenn es jemahls waͤhrend des Termines
desselben dem Koͤnige, oder seinem Rachescheinen sollte, daß die dadurch
ertheilte Bewilligung dem Geseze zuwider, oder den Unterthanen des Koͤniges
uͤberhaupt nachtheilig oder laͤstig ist: oder daß die Erfindung nicht
eine neue Erfindung ist, hinsichtlich auf oͤffentlichen Gebrauch und Anwendung derselben in
diesem Koͤnigreiche, oder nicht von dem Patent-Traͤger erfunden und
ausgedacht wurde, das Patentnull und nichtig seyn soll. Auch daß es keine Erlaubniß
gewaͤhrt, irgend eine Erfindung, oder ein Werk zu gebrauchen oder nach zu ahmen, welches vorher
schon in diesem Koͤnigreiche erfunden oder ausgedacht, und oͤffentlich gebraucht wurde, und auf welches ein
Patent ertheilt wurde. Auch daß, wenn das Patent auf mehr dann fuͤnf Personen
uͤbertragen, oder anvertraut wird, oder einem
Individuum uͤbertragen wird, welches als eine ganze Koͤrperschaft
handelt, oder wenn der Acte 1. Georg I. zur Sicherung der durch Charta
verbuͤrgten Privilegien der k. Assecuranz-Gesellschaft zuwider gehandelt wird
etc. Und endlich, wenn der Patent-Traͤger nicht binnen einer gegebenen Zeit
die Natur seiner Erfindung,
und die Art der Ausfuͤhrung ausfuͤhrlich
beschreibt, und zwar in einer Schrift, welche mit seinem Siegel und mit
eigener Hand unterzeichnet ist,Aber „nicht voll und sicher“,
heißt es in der Form des Patentes im lezten Saze, darf sie seyn. A. d. Ueb. damit sie in der Kanzelei einregistrirt werden kann, ist das Patent durchaus
unguͤltig.
Am Schlusse enthaͤlt das Patent eine Bewilligung, daß es fuͤr den
Patent-Traͤger auf die wohlthaͤtigste Weise ausgelegt werden soll, was
bei gewoͤhnlichen von der Krone ertheilten Erlaubnissen nicht der Fall
ist.
Wenn man auf jene Stellen, die hier durchschossen gedrukt sind, besonders Acht gibt,
wird man eine klare Ansicht der wesentlichsten Theile des Patent-Gesezes, ganz in
praktische Ordnung gereiht, erhalten.
Was die Zeit der Dauer der Patente betrifft, so ist sie auf vierzehn Jahre
beschraͤnkt: durch Parliaments-Acte wurde in einzelnen Faͤllen und
unter besonderen Umstaͤnden dieser Termin auf eine laͤngere Zeit
hinaus geschoben, wie es bei Boulton's und Watt's Dampfmaschinen der Fall war, und bei mehreren
anderen.
Aus den Worten in dem Statute, ausschließliche Verfertigung oder Erzeugung irgend
einer neuen Art von Manufacturist es klar, daß der Zwek der Acte Ermunterung
inlaͤndischer Gewerbe und Manufacturen uͤberhaupt, und nicht bloß
wissenschaftlicher Entdekungen gewesen ist.
Das Wort ausschließlich (sole)
uͤbertraͤgt dem Patent-Traͤger das, was man gewoͤhnlich
Monopol nennt, was aber eigentliche gesprochen bloß das ausschließliche Recht der
Fabrikation ist; denn, wie in dem Falle von Boulton und
Watt bemerkt wurde, ist es nur das Verfertigen oder Machen eines
Fabrikates, was beschuͤzt wird, und nicht das ausschließliche Kaufen und Verkaufen eines
Fabrikates, welches kaum unter die Bedingung, daß das Patent nicht dem Geseze
zuwiderlaufen, und den Gewerben nicht nachtheilig werden darf, gebracht werden kann.
Wenn es auf den Verkauf der Erfindung ausgedehnt wuͤrde, so koͤnnte
Niemand, als der Patent-Traͤger, seine eigene Erfindung verkaufen, und das
Fabrikat konnte nur ein Mahl verkauft werden. Wenn es aber auf das Verfertigen oder Machen des
Artikels beschraͤnkt ist, so ist alle Beeintraͤchtigung des Interesses
des Erfinders hinlaͤnglich verbothen. (??)
Ungeachtet dieser einleuchtenden Betrachtungen werden doch auslaͤndische Artikel bei ihrer ersten Einfuͤhrung nach
England als neue Fabrikate betrachtet, obschon sie im Auslande verkauft
worden seyn moͤgen;Edgebury v. Stephens, Salkeld's Reperts. II. p. 227. A. d. O. und folglich werden haͤufig Patente auf Erfindungen ertheilt, welche
durch Mittheilungen von Auslaͤndern bekannt gemacht werden, indem es vor dem
Geseze gleichguͤltig ist, ob ein Mann durch Reisen, oder durch Studien gelehrt
wurde, da der Zwek bloß Aufmunterung zu Verbesserungen in Kuͤnsten und
Manufacturen ist.
Der Ausdruk, neue Fabrication, kommt hiernaͤchst zu betrachten, und die
Zusammenstellung dieser Woͤrter scheint alle jene Schwierigkeiten veranlaßt
zu haben, welche sich darbothen.
Unter dem Worte Neu muß man nicht verstehen, daß alles an
dem Erzeugnisse neu und fremd seyn soll, was unmoͤglich ist, sondern daß es
in irgend einem Hauptpuncte von allen Erzeugnissen dieser
Art, wie man sie bisher in diesen Koͤnigreichen brauchte, wesentlich
verschieden seyn soll.
Man hat daher dafuͤr gehalten, daß ein Patent auf verbessertes Fabrikat gut
ist.Per Lord Mansfield in Morris v. Branston, Bull. Ni. Pri. 77. A. d. O.
Da es aber offenbar ist, daß die Verbesserung die wesentliche Neuheit ist, so kann
ein Patent-Traͤger dadurch, daß er eine Verbesserung an einem alten Fabricate
anbringt, nicht ein ausschließliches Recht auf das ganze Fabrikat in Anspruch
nehmen; sondern das Publicum muß dasselbe Recht, sich des alten Fabrikates zu
bedienen, wie vorher besizen.
Das Patent muß sich daher auf die Verbesserung beschraͤnken; und wenn ein
Patent auf eine Sakuhr genommen wurde, und die Erfindung war eine bloße
Verbesserung, eine Erfindung einer neuen Art von Bewegung, z.B. eine neue
Haͤmmung, so wurde das Patent fuͤr unguͤltig
erklaͤrt,Siehe Jessop's Fall, angefuͤhrt in Boulton, und einen anderen von Bull, 2 H. Blacks, p.
463. A. d. O.
Um diesen Punct, so wie um andere, scheint sich der Fall von Boulton v. Bull gedreht zu haben. Hr. Watt hatte die Dampfmaschine verbessert, indem er eine
neue Methode von Dampfverdichtung erfand, wodurch Dampf und Brennmaterial erspart
wurde. Diese Methode bestand darin, daß der Dampf außer dem Cylinder verdichtet, und
der Cylinder heiß gehalten wird. Die mechanische Form des Cylinders, oder des
Verdichters kann auf verschiedene Weise abgeaͤndert werden; wo aber immer
beide getrennt sind, sind die wesentlichen Eigenschaften von Hrn. Watt's Erfindung nachgeahmt.
Das Gericht (the Court) bemerkte, bei weiterer
Untersuchung, daß die Worte des Patentes kein anderes Recht in Anspruch nehmen, als dieses, alle
Cylinder und Verdichter zu verfertigen, in welchen der Dampf außerhalb des Cylinders
verdichtet wird, und hielt das Patent fuͤr gut.
Nach diesem Grundsaze allein konnte das Patent vertheidigt werden, und wenn es so
erklaͤrt wird, erscheint es klar und einfach: allein, so viele Verwirrung
herrscht in der Sprache, daß, bloß aus Mangel einer guten technischen Beschriebung,
dieses Patent heftig angegriffen, und zulezt nur mit vieler Muͤhe gerettet
werden konnte.
Fabrikation (Manufacture),
ist das zweite wichtige Wort in dem Statute, und wird so verstanden, als ob es sich
bloß auf den Grundsaz, oder auf die Methode bezoͤge, und man hat behauptet, daß auf leztere kein Patent
ertheilt werden kann.
Allein in dem Falle von Boulton v. Bull hat der Patent-Traͤger seine Erfindung als einen neuen
Grundsaz beschrieben, und sein Recht auf diesen besonderen Grundsaz in Anspruch
genommen, und es gibt taͤglich Faͤlle von Patenten, die man auf eine
neue Methode nimmt.
Wir wollen versuchen diese scheinbaren Widerspruͤche, die, wie so viele
andere, durch bloßen Wortstreit entstehen, beizulegen.
Das Wort Fabrikation, (Manufacture) hat einen doppelten Sinn. Es bezeichnet etwas, was mit der
Hand gemacht wurde, und, in einigen Fallen, das Machen, Verfertigen eines Dinges mit
der Hand. In beiden Bedeutungen kann, wenn das verfertigte Ding eine verkaufbare
Sache, und in einigen Punkten wesentlich neu ist, dasselbe der Gegenstand eines
Patentes entweder auf die ganze erzeugte Sache, oder auf das besondere Neue in
derselben werden, je nachdem naͤmlich der Fall ist, und das eine von dem
Anderen getrennt werden kann.
Fabrication ist in diesem Sinne, eben so allgemein umfassend, als ein Gegenstand der
Kunst; als die Dinge, welche durch Haͤnde hervorgebracht werden
koͤnnen; als die mechanischen Kuͤnste; als die praktische Chemie. Das
Patent-Recht wird auf Kunst-Erzeugungen und mechanische Gegenstaͤnde, oder
verkaͤufliche Beduͤrfnisse, die Jemand erfand, verbesserte, ausdachte,
angewendet.
Sie schließt alle Natur-Producte, allen Großhandel mit neu eingefuͤhrten
Mineralien, Samen oder Thieren, oder mit deren rohen Producten aus, und ist, wie es
scheint, im Gegensaze von allen bloß mechanischen Handgriffen, oder von Erlangung gewisser
Geschiklichkeiten mit der Hand sowohl, als von allen rein wissenschaftlichen
Grundsaͤzen genommen.
Diese bestehen in bloßen Methoden, oder in Ideen und Begriffen, welche man durch keine Patente
fesseln kann.
Es geschah indessen haͤufig, daß Patent-Traͤger ihre Erfindungen als
Methoden und Grundsaͤze beschrieben, waͤhrend diese, in der That, bloß
neue Fabrikationen, oderneue Verfahrungs-Weisen bei der Verfertigung derselben gewesen sind.
In diesen Faͤllen ist auf diese besonderen Worte keine besondere Kraft zu
legen; der Gerichts-Hof (the Court), hat sie so
zusammengestellt, um das Ganze des Patentes zusammen zu fassen, und entschied dann,
ob das Patent wirklich auf eine neue Fabrication gegeben ward, oder nicht. Wir
werden dieß durch ein Beispiel erlaͤutern, wo wir von der
Patent-Erklaͤrung handeln werden.
„Innerhalb dieser
Koͤnigreiche.“ Kraft dieser Clausel kann, wie wir oben
gesehen haben, eine auslaͤndische Erfindung der Gegenstand eines Patentes
werden, wenn sie das erste Mahl nach England eingefuͤhrt wird.
„Dem wahren und ersten Erfinder.“
Daraus erhellt, daß das Patent nur dem Erfinder, und nicht seinem Cessionaͤre
ertheilt werden kann. Wer aber der Erste und wahre Erfinder ist, ist zuweilen eine
schwierige Frage.
In dem Falle von Dollond's Patente hat ein gewisser Hall
urspruͤnglich die Entdekung des Grundsazes gemacht, nach welchem
spaͤter hin die achromatischen Fernroͤhre verfertigt wurden; allein
er, sagt der Lord Oberrichter (Lord Chief Justice) Eyre, in dem Falle von Boulton
v. Bull, machte diese Erfindung in seinem
Kaͤmmerchen, und hat sie nie bekannt gemacht: und nach diesem Grundsaze ward
Dollond's Patent gerettet.
Es sollte indessen scheinen, daß, wenn nicht auch Dollond
selbst dieselbe Entdekung gemacht haͤtte, er zu keinem Patente berechtigt
gewesen waͤre.
Als aber ein gewisser Tennant im Jahre 1798 ein Patent auf
eine verbesserte Bleichfluͤßigkeit erhielt, erklaͤrte ein Chemiker zu
Glasgow, daß er, da er oͤfters mit demselben zusammenkam, ihm sagte, dieser
Zwek koͤnne dadurch erhalten werden, daß man das Kalkwasser bestaͤndig
umruͤhrt, und Tennant sagte ihm spaͤter, im
Jahre 1796, zwei Jahre vor dem Datum des Patentes, daß diese Methode, oder dieses Verfahren gelang. Ein Bleicher zu Nottingham erklaͤrte gleichfalls, daß er dieses
Verfahren schon fuͤnf bis sechs Jahre vordem Patente angewendet, aber geheim
gehalten, und nur seinen Mittheilnehmern und zwei Arbeitern, die diese
Fluͤßigkeit bereiten mußten, mittheilte.
Aus diesen Gruͤnden wurde der Klaͤger
abgewiesen, als er eine Klage uͤber Eingriff in das Patent-Recht (infringement of the Patent), am 23. December 1802 vor
dem Lord Oberrichter, Ellenborough, und einem besonderen Geschwornen-Gerichte
angebracht hatte.
„Deren andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung sich
nicht bedienen.“
Diese Clausel gibt eine weitere Erklaͤrung des Sinnes der Worte neue Fabrikation; diese muß naͤmlich etwas seyn,
was nicht im Gebrauche ist, oder was zur Zeit der Ertheilung des Patentes in diesem
Koͤnigreiche nicht von anderen gemacht wurde. Dieß muß aber ganz klar von
einem Gebrauche bona fide verstanden werden; denn,
wenn, waͤhrend des Versuches eine Maschine zu bauen, einige Arbeiter heimlich
dieselbe abstehlen, so ist der urspruͤngliche Erfinder immer zu einem Patente
berechtigt Kraft der vorausgegangenen Worte: „der
erste und wahre Erfinder,“ und ein solcher
betruͤgerischer Gebrauch kann seinen Anspruͤchen kein Hinderniß in den
Weg legen. Selbst wenn von der anderen Partei ein Patent erschlichen worden
waͤre, so scheint es durch ein Scire facias
widerrufen, und dem wahren Erfinder ein neues ertheilt werden zu koͤnnen.
Allein man glaubt, daß ein unter solchen Verhaͤltnissen erlangtes Patent nur
eine sehr zweifelhafte Guͤltigkeit haben wuͤrde.
„Und auch, daß sie nicht gegen die Geseze, noch
dadurch fuͤr den Staat nachtheilig sind, daß sie den Preis der Waaren
in dem Lande erhoͤhen, oder die Gewerbe beeintraͤchtigen, oder
uͤberhaupt nachtheilig sind.“
Diese Clausel ist ihrem Sinne und ihrer Anwendung nach die am wenigsten bestimmt
ausgedruͤkte in der ganzen Acte.
In dem Falle von King v. Arkwright
BullNi. Pri. 77. A. d. O. wurde ein Ausspruch (issue) auf das Scire facias genommen: „daß das Patent fuͤr die
Unterthanen des Koͤniges uͤberhaupt nachtheilig ist.“
Mein auf diesen Ausspruch sagte der gelehrte Richter, daß er bloß geschlossen (consequential) ist, und daß er keinen Beweis (evidence) hieruͤber erhalten kann. Es wurde
dadurch keine Thatsache aufgestellt, die ein Geschwornen-Gericht pruͤfen,
oder der Vertheidiger verantworten koͤnnte.
Patente koͤnnen, nach der Acte 21. Jakob I., den Preis der Waaren im Lande
eigentlich nicht erhoͤhen, indem sie in der That fuͤr neue Waaren
sind, fuͤr welche vorher kein Preis-Courant vorhanden gewesen seyn konnte.
Allein, wenn, wie oben bemerkt wurde, ein Patent fuͤr eine
auslaͤndische Erfindung genommen wird, und der Patent-Traͤger verlangt
mehr als den Preis, um welchen man dieselbe aus dem Auslande vollendet haben kann,
so scheint es, daß ein solcher Fall unter diese Clausel gebracht werden
koͤnnte, und das Patent dem Publicum laͤstig ist, indem es den Preis
der Waaren erhoͤht. Allein es ist nicht wahrscheinlich, daß ein solcher Fall
sich jemahls ereignen wird, und die ganze Clausel scheint mehr eine
Sicherheits-Maßregel der aͤußersten Sorgfalt zu seyn, und wenig praktischen
Erfolg zu haben.
In Hinsicht auf das Patent selbst sind mehrere der von uns angemerkten Clauseln und
Kraftwoͤrter bloße Wiederholungen der Beschraͤnkungen, welche das
Statut auflegt, und sie enthalten die Vorbehaltung des Rechtes, oder der Gewalt der
Krone, das Patent zu widerrufen, wenn sie in dieser Hinsicht getaͤuscht
worden waͤre, was uͤbrigens bereits hinlaͤnglich
eroͤrtert wurde.
Dasselbe trifft uͤbrigens die Vorsehung (Proviso),
daß das Patent unguͤltig seyn soll, wenn es auf mehr dann fuͤnf
Personen uͤbertragen, und mehr dann diesen anvertraut wird, oder wenn der
Acte, durch welche die koͤnigl. Bank (Exchange),
und die koͤnigl. Assecuranz-Gesellschaft gegruͤndet wird, entgegen
gehandelt wurde.
Die wahre politische Absicht (policy) dieser Clausel ist,
was das Uebertragen oder Anvertrauen derselben auf mehr dann fuͤnf Personen
betrifft, auf keine Weise klar.Dem Uebersezer scheint diese Clausel die klarste unter allen den vielen
Clauseln, nach welchen jeder dieses Patent Gesez drehen kann, wie er will,
und auch sogar die nuͤzlichste, insoferne ein crimen laesae humanitas, wie Kaiser Joseph II. das Patentwesen
nannte, welches Einem Individuum ausschließliches Recht oft uͤber 20
oder 40 Millionen seiner Mitbuͤrger gibt, nuͤzlich seyn kann.
Wenn z.B. das Capital von 5 Individuen nicht hinreicht, eine neue Erfindung,
z.B., eine einfachere Muͤhle, durch das ganze Land zu verbreiten, so
wird es das Capital einer Gesellschaft vermoͤgen, die durch
wohlfeilere Mahlpreise erst alle Muͤller zu Grunde richten, dann die
Mahlpreise allmaͤhlich, und am Ende so sehr erhoͤhen kann, als
die jezigen Muͤller, die sie indessen zu Bettlern machte. A. d.
Ueb.
Denn, wenn eine
Erfindung einer Fabrikation so kostspielig ist, daß sie nicht ohne das vereinigte
Capital von mehr als fuͤnf Personen betrieben werden kann, so wird, dieselbe
auf weniger beschranken, der Gemeinde kaum einen Vortheil bringen, indem dieses sie
verbiethen heißt: waͤhrend, wenn Einer allein dieselbe in Ausuͤbung
sezt, es fuͤr die Gemeinde wenig Unterschied ist, ob der Gewinn zwischen
vielen oder zwischenwenigen vertheilt wird: auch hat das Parliament diese
Schwierigkeit beseitigt, wo es noͤthig ist, wie z.B. bei der
Stroh-Papier-Fabrication, fuͤr welche eine Bill durchging, die sechzig
Personen daran Antheil zu nehmen erlaubte.
Die wichtigste Clausel in dem Patente ist jene, welche fordert, daß die
Erklaͤrung des Patentes innerhalb zweier Monate, oder innerhalb jener Zeit,
die im Patente angegeben ist, einregistrirt werden muß.
„Diese Schrift muß die Natur der Erfindung genau beschreiben und
bestimmen, und auch die Art, wie dieselbe ausgefuͤhrt werden
muß.“
Wenn diese Beschreibung falsch ist, so ist das Patent offenbar unguͤltig.BullNi. Tri. 77. A. d. O. Auch wenn es unnoͤthiger Weise zweideutig ist, so daß es das
Publicum, welches das Recht hat, das Verfahren genau zu wissen, irre fuͤhrt,
gilt es fuͤr schlechtPer Ashurst J. 1. T. Rep. p. 206. A. d. O. So z.B. wenn in einem Verfahren zur Bereitung gelber Farbe irgend ein gegrabenes Salz zum Gebrauche angewiesen wird,
waͤhrend bloß Stein-Salz die Farbe erzeugt, wurde
das Patent fuͤr unguͤltig erklaͤrt. So wenn beim Temperiren der
staͤhlernen Bruchbaͤnder der Patent-Traͤger nicht angegeben
hat, daß sie mit Talg
gerieben werden muͤssen, was hierzu nothwendig war, ward das Patent
fuͤr unguͤltig erklaͤrt. Liardet v.
Johnson.
So ist, wenn das in der Erklaͤrung allgegebene Verfahren nicht die Sache
hervorbringt, auf welche das Patent ertheilt wurde, das Patent
unguͤltig.Da wuͤrden vielleicht 2/3 der heutigen
Patente unguͤltig seyn muͤssen. A. d. Ueb. So war, wo das Patent auf Erzeugung einer gelben Farbe und des Bleiweißes
durcheine und dieselbe Arbeit gegeben wurde, und kein Bleiweiß dadurch erhalten
werden konnte, die Patent-Erklaͤrung fuͤr schlecht, und das Patent
selbst fuͤr unguͤltig erklaͤrt.
Der Zwek der Patent-Erklaͤrung ist, das Publicum in den Stand zu sezen, des
Vortheiles des allgemeinen Gebrauches dieser Fabrication nach Verlauf des
Patent-Rechtes zu genießen, und daher muß die Maschine, die Fabrication, oder das
Verfahren so klar beschrieben seyn, daß jeder Arbeiter von gewoͤhnlicher
Geschiklichkeit in dem Gewerbe oder in der Fabrication, welche durch diese Erfindung
verbessert werden soll, im Stande ist, sich dieser Verbesserung zu bedienen, oder
sie hervorzurufen; diese Erklaͤrung darf aber nicht auch Nebensachen
enthalten, die jedem gemeinen Arbeiter bekannt sind. So wenn z.B. irgend ein Artikel
mit Gold waͤhrend des Schmelzens desselben gemengt wird, ist es nicht
noͤthig zu sagen, wie Gold geschmolzen wird; wenn es bloß um einen Zusaz,
oder eine Verbesserung sich handelt, ist es bloß noͤthig, den Zusaz oder die
Verbesserung umstaͤndlich anzufuͤhren, und die Weise anzugeben, wie
sie an der alten Maschine angebracht werden muͤssen.
Zeichnungen der Maschinen sind nicht absolut erforderlich; sie muͤssen aber
nothwendig dort beigefuͤgt werden, wo der Mechanismus ohne dieselben schwer
zu verstehen ist. Mehrere Maͤnner von Kenntnissen und Erfahrung, unter
welchen wir den sel. Hrn. Nicholson nennen
koͤnnen, dessen Beistand bei Abfassung der Patent-Erklaͤrungen sehr
gesucht war, empfahlen strengstens die Weglassung aller Zeichnungen, wo man die
Sache ohne dieselben abthun kann, nach dem Grundsaze, daß, im Falle die Sache bei
einer Klage uͤber Eingriff in das Patent-Recht vor das Geschwornen-Gericht
kommt, dieses gewoͤhnlich seine Ansicht uͤber die Erfindung genau nach
der Zeichnung in der Erklaͤrung bildet, obschon der Eingriff, uͤber welchen man
klagt, derselbe bleiben kann, wenn auch die Form der Maschine abgeaͤndert
wurde.
In dem Falle von Boulton v. Bull war die Erklaͤrung von Watt's
Maschine ohne Zeichnung, und man erklaͤrte die Erklaͤrung derselben,
auch ohne sie, fuͤr vollstaͤndig.
Die Zeit zur Einregistrirung des Patentes muß genau beobachtet werden, indem, wenn
das Patent einmahl ertheilt ist, keine Verlaͤngerung dieser Periode mehr
erhalten werden kann.
Es gibt zwei Mittel, wodurch der Patent-Traͤger sein Recht schuͤzen
kann.
Er kann, nach dem gemeinen Geseze, eine Klage auf Schaden-Ersaz anbringen; oder er
kann guͤtlich ein Ansuchen einreichen (file a bill in
equity), gegen seinen Gegner, damit demselben aufgetragen wird, seine
Fabrication einzustellen, anzugeben, wieviel er erzeugt und verkauft hat, und dann
seinen Gewinn herauszubezahlen.
Im ersten Falle muß der Klaͤger zur Unterstuͤzung seines Patentes durch
Zeugen erweisen, daß er wirklich die Fabrication, die Maschine, die Verbesserung,
die der Gegenstand seines Patentes ist, erzeugt hat. Er muß dann beweisen, daß das
Patent-Recht beeintraͤchtigt wurde, und, sollte der Gegentheil nicht im
Stande seyn zu zeigen, daß die Erfindung nicht neu war zu der Zeit, wo das Patent
ertheilt wurde, oder daß der Patent-Traͤger irgend eine Vorkehrung der
Patent-Erlaubniß verlezte oder nicht erfuͤllte, so ist er berechtigt soviel
Schaden-Ersaz zu fordern, als er erlitten hat.BullNi. Pri. p. 77. A. d. O.
Das Mittel durch Guͤte, wird allgemein einer Klage vor Gericht vorgezogen,
indem die Gegenpartei durch die erste Instanz vor weiterer Anwendung der Fabrication
zuruͤkgehalten wird, und durch ihre Antwort die Groͤße des veranlaßten
Schadens gestehen muß.
Wenn verschiedene, nicht zu dem Gewerbe gehoͤrige, Personen in verschiedenen
Faͤllen das Patent beeintraͤchtigten, so muß uͤber jeden
besonders ein Ansuchen gestellt, und sie duͤrfen nicht unter Einem begriffen
werden.Per Ashurst J. 17. Rep.
p. 602. A. d. O.
Wenn ein Patent nicht gehoͤrig erhalten wurde, so ist der gewoͤhnliche
Weg, dasselbe zu beseitigen, dieser, daß man sich an den Kanzelei-Hof um ein Scire facias unter dem Schuze der Krone wendet, welches
unter der Auctoritaͤt des Attorney general auf
Ansuchen irgend einer Partei ertheilt wird.